Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren, Erlaubnis beantragen
Nr. 99110003001000Öffnungszeiten des Fachdienstes Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung:
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
sowie nach vorheriger Terminvereinbarung
Leistungsbeschreibung
Sie benötigen eine Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren, wenn Sie folgende Tätigkeiten gewerblich betreiben möchten:
- Zucht, Haltung oder Handel von Wirbeltieren außer landwirtschaftlicher Nutztiere
- Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebs
- Schaustellung von Tieren
- Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Verkauf (Abgabe gegen Entgelt) nach Deutschland verbringen
- Hunde für Dritte ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch Tierhalter anleiten
Diese Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie
- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung halten und zur Schau stellen
- Hunde für Dritte ausbilden, hierfür Einrichtungen unterhalten oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
- Wirbeltiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen bzw. diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung vermitteln
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen
Hinweis: Die Erlaubnis benötigen Sie nicht für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG,
- Führungszeugnis
- beglaubigte Kopie des Sachkundenachweises gemäß § 11 TierSchG
Welche Gebühren fallen an?
- Verfahrenskosten
- Zustellungsgebühr
- gegebenenfalls: weitere Auslagen
Welche Fristen muss ich beachten?
Aufnahme der Tätigkeit: nach Erlaubniserteilung
Rechtsgrundlage
§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) – Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/
Zirkusüberprüfungen
Zirkusüberprüfungen
Die Haltungsansprüche solcher Tiere sind in der Regel sehr hoch. Die Unterbringungen in Zirkusbetrieben ist oft beengt, die Gewährleistung adäquater klimatischer Bedingungen schwierig. Zumeist handelt es sich um Wildtiere, die in Gefangenschaft kaum artgerecht gehalten werden können und durch die ständige Anwesenheit von Menschen ohne ausreichende Rückzugsmöglichkeiten, die beengten Platzverhältnisse und die regelmäßigen Transporte deutlich mehr gestresst werden als Haustiere, die sich in vielen Jahrtausenden an den Menschen gewöhnt haben.
Wie bei allen anderen Tierhaltungen auch gibt es Zirkusbetriebe, die sich sehr um eine möglichst artgerechte Haltung bemühen und solche, die der Tierhaltung wenig
Aufmerksamkeit schenken.
Die Überwachung von Zirkusbetrieben ist problematisch. Nachkontrollen durch den gleichen Amtstierarzt sind häufig nicht möglich, weil der Zirkus inzwischen an einen unbekannten Ort weitergezogen ist. Dies wird dadurch gelöst, dass jeder Zirkus mit Tieren über eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz verfügen muss. Kontrollen von Behörden werden in das Bestandsbuch des Zirkus eingetragen und Mängel der Veterinärbehörde, die die Erlaubnis erteilt hat, mitgeteilt. Gravierende Mängel werden über das Ministerium zentral an andere Veterinärämter weitergeleitet. Durch das Zirkuszentralregister wurde dieses noch weiter verbessert.
Grundlage der Kontrollen sind die Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen. Auch auf der Homepage der TVT kann man Hinweise auf eine artgerechte Haltung von Zirkustieren finden.
Verfahrensablauf
- Nachdem Sie den Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht haben, werden diese zuerst auf Vollständigkeit und Ihre persönliche Voraussetzungen überprüft.
- Im Anschluss daran wird mit Ihnen ein Vor-Ort-Termin vereinbart, um die technischen Voraussetzungen zu kontrollieren.
- Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen dann die Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren versandt.
Zuständige Stelle
untere Tierschutzbehörde beim Landratsamt, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen
- eine berufliche Qualifikation oder
- Sachkunde in dem Bereich, den Sie gewerblich betreiben möchten.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate
Online-Dienste
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