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Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen

Nr. 99107012017001

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Volltext

Minderjährige Kinder, die in einer anderen Familie leben (Pflegefamilie oder bei Verwandten), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erhalten, wenn Einkommen und Vermögen des Kindes bzw. der Pflegefamilie nicht für den notwendigen Lebensunterhalt des Pflegekindes ausreichen.

Der Umfang der Leistungen nach dem SGB XII richtet sich unter anderem nach dem individuellen Bedarf des Pflegekindes. Der Bedarf entspricht dabei grundsätzlich den tatsächlichen Kosten der Unterbringung des Pflegekindes, sofern diese angemessen sind. Dazu zählen unter anderem Kosten für

- Ernährung,

- Bekleidung,

- Körper- und Gesundheitspflege,

- Unterkunft,

- Heizung,

- Haushaltsenergie (Strom),

- Schulbedarf,

- Taschengeld sowie

- Freizeitbeschäftigungen.

Weil es sehr aufwendig ist, den Bedarf für jedes betroffene Pflegekind individuell festzulegen, richten sich viele Sozialämter nach den Pauschalbeträgen der Jugendhilfe. Diese Beträge können sich unter anderem je nach Bundesland voneinander unterscheiden.

In Ausnahmefällen kann der Bedarf auch anhand der »normalen« Regelungen der Hilfe zum Lebensunterhalt berechnet werden (maßgeblicher pauschaler Regelbedarf, eventuelle Mehrbedarfe, tatsächlich anfallende Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Schulbedarfe).

Die Leistungsansprüche können auch von der Pflegeperson geltend gemacht werden.

Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass die Pflegefamilie den Lebensunterhalt des Pflegekindes sicherstellt, soweit das nach Einkommen und Vermögen der Pflegepersonen erwartet werden kann (sogenannte »Haushaltsgemeinschaft«). Daher ist grundsätzlich das Einkommen und Vermögen des gesamten Haushalts zu betrachten. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen,
  • Unterhaltsleistungen und
  • Renteneinkünfte.

Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen stehen dem Kind zu, um dessen Bedarfe zu decken.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

  • Kleine Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenen: EUR 10.000, je Kind: EUR 500) oder
  • ein angemessenes Hausgrundstück.

Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet.

Außerdem gibt es Freibeträge auf bestimmte Einkommen. Es muss nicht alles verfügbare Einkommen und Vermögen verbraucht werden, bevor man Sozialhilfe erhält.

Leistungen für vergangene Zeiträume werden in der Regel nicht gezahlt.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültige Personaldokumente (Geburtsurkunde, Meldebestätigung)
  • Bevollmächtigung der Eltern oder Sorgeberechtigten (Vollmacht zur Personensorge)
  • Stellungnahme des Jugendamtes
  • Feststellung, ob Hilfen zur Erziehung nach Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erforderlich sind
  • Einkommensnachweise des Kindes (z.B. Kindergeld, Waisenrente, Halbwaisenrente, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder sonstiges Einkommen)
  • Vermögensnachweise des Kindes - beispielsweise für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrenten-Verträge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kontoauszüge des Kindes
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes
  • Mietvertrag (gegebenenfalls Mietänderungsschreiben) bzw. Nachweise über die Kosten für Unterkunft und Heizung
  • Erlaubnis zur Vollzeitpflege vom Jugendamt

Dieser Nachweis ist für folgende Personen nicht erforderlich:

    • Großeltern oder Urgroßeltern
    • Geschwister
    • Onkel oder Tante
    • Neffe oder Nichte

Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist vom Einzelfall abhängig. Ihr zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Verträge zur Vermögensübertragung oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.

Rechtsgrundlage(n)

Fachdienst Soziale Leistungen

Fachdienst Soziale Leistungen

Für die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ist der Kreis Herzogtum Lauenburg als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig .

Im Rahmen des sozialen Sicherungssystems erfüllt der Kreis Herzogtum Lauenburg die Aufgabe wirtschaftlich schwachen und in Not geratenen sowie benachteiligten Personen eine wirksame Hilfe zukommen zu lassen.

Dies geschieht unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, das bedeutet, dass Hilfen nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Die vorrangige Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dabei gilt der Nachrang der Sozialhilfe gegenüber vorgelagerten Sicherungssystemen und die individuelle Abstimmung auf den Bedarf im Einzelfall.

Weiter werden die sozialen Leistungen bearbeitet bzw. die Bürgerinnen und Bürger betreut und beraten, deren Ansprüche sich nicht aus dem Sozialgesetzbuch XII ergeben sondern in Sozialgesetzbuch V oder Sondergesetzen geregelt sind.


 

Der Kreis Herzogtum Lauenburg ist zusammmen mit der Bundesagentur für Arbeit Träger der gemeinsamen Einrichtung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Sie können diese Leistungen bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Standort beantragen.  


Dienstleistungen


Ergänzend im Kreis handelnde Institutionen

Urheber