Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) für ein vor 30 oder mehr Jahren zugelassenes Fahrzeug beantragen
Nr. 99036009069002Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit alle für Sie relevanten Informationen angezeigt werden können.
Volltext
Oldtimer können Fahrzeuge sein, die vor 30 Jahren oder früher erstmals zugelassen wurden oder in Verkehr gekommen sind. Solche Fahrzeuge, die weitestgehend dem Originalzustand entsprechen und gut erhalten sind, sind kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut. Oldtimer sind oft nicht für den Alltagsverkehr gedacht. Es gibt aber historische Fahrzeuge, mit denen Sie uneingeschränkt am Straßenverkehr teilnehmen können. Diese Fahrzeuge führen im Kennzeichen an der letzten Stelle ein "H", das für "historisch" steht.
Ein H-Kennzeichen ist mit verschiedenen Vorteilen für Sie verbunden, zum Beispiel:
- Steuererleichterungen
- Versicherungsvorteile
- abweichende Regelungen in Umweltzonen
Die Zulassungsbehörde teilt Ihnen das H-Kennzeichen zu, wenn Sie eine Zulassung für einen Oldtimer beantragen. Wenn Sie bereits ein zugelassenes Fahrzeug haben und dieses 30 Jahre alt wird, können Sie eine einfache Kennzeichenänderung beantragen.
Bei der Zulassung müssen Sie ein Gutachten für die Einstufung Ihres Fahrzeugs als Oldtimer durch eine amtlich anerkannte sachverständige Person vorlegen. Im Rahmen dieses Gutachtens wird auch eine Hauptuntersuchung (HU) durchgeführt.
Auch bei Oldtimern müssen Sie die Kennzeichenschilder entsprechend den rechtlichen Vorgaben anbringen. Ausnahmen zur Ausgestaltung und Anbringung müssen rechtlich zulässig oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gutachten gemäß § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Abmeldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Hauptuntersuchungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation), sofern kein Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorhanden ist
- ggf. Sicherheitsprüfungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation)
- elektronische Versicherungsbestätigung
- Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- ggf. die amtlichen Kennzeichen
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
- bei Firmen: die Gewerbeanmeldung und ggf. einen Auszug aus dem Handelsregister
- bei Vereinen: einen Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Zulassungen durch Dritte ist eine schriftliche Vollmacht sowie der gültige Personalausweis oder der gültige Reisepass des Vollmachtgebers und des Vollmachtnehmers vorzulegen
- bei Zulassung durch Dritte ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Vollmachtgebers vorzulegen, damit ggf. Auskünfte über bestehende Gebührenrückstände erteilt werden können
- bei Zulassungen auf schwerbehinderte Minderjährige oder Minderjährige, die am begleitenden Fahren ab 17 Jahren teilnehmen, ist eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten oder ein Sorgerechtsnachweis des Vormundes sowie deren gültige Personalausweise oder gültige Reisepässe und die Prüfungsbescheinigung vorzulegen
- das Fahrzeug muss mindestens 30 Jahre alt sein
Formulare
Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer)
Vollmacht (nur bei Zulassung durch Dritte)
Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (nur bei Zulassung auf einen minderjährigen Fahrzeughalter)
Welche Gebühren fallen an?
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Zulassungsbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Absatz 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 2 Satz 1 Nummer 22 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Anlage 4 Abschnitt 4 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 9 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 12 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 20 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 26 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Anlage 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Ohne amtliche Kennzeichen dürfen Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Flächen bewegt oder abgestellt werden. Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und müssen entsprechend den rechtlichen Vorgaben am Fahrzeug angebracht sein.
Bestimmte Kennzeichenkombinationen sind länderspezifisch gesperrt.