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Leistungs- und Vergütungsvereinbarung abschließen (Eingliederungshilfe nach dem SGB IX)

Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich dürfen Träger der Eingliederungshilfe von Dritten (Leistungserbringern) erbrachte Leistungen der Eingliederungshilfe nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Sollten Sie als Leistungserbringer im Gebiet des Kreises Herzogtum Lauenburg tätig werden wollen, dann benötigen Sie eine solche schriftliche Vereinbarung.

In dieser schriftlichen Vereinbarung sind zu regeln:

  1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
  2. die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

Mindestbestandteile der Leistungsvereinbarung sind:

  1. der zu betreuende Personenkreis,
  2. die erforderliche sächliche Ausstattung,
  3. Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
  4. die Festlegung der personellen Ausstattung,
  5. die Qualifikation des Personals und
  6. soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.

Mit der Vergütungsvereinbarung werden Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen festgelegt. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren.

An wen muss ich mich wenden?

Soweit inhaltlich-strategische Grundfragen im Bereich der Eingliederungshilfe betroffen sind, wenden Sie sich an die Leitung des Fachdienstes Eingliederungshilfe oder die entsprechende Fachreferentin. Dies betrifft insbesondere Fragen zum Bedarf an neuen oder modifizierten Leistungsangeboten im Kreisgebiet.

Mit der Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise AöR (kurz: KOSOZ) haben die in Schleswig-Holstein gelegenen Kreise ein gemeinsames Kommunalunternehmen nach den §§ 19b ff. GkZ gegründet.

Eine Kernaufgabe der KOSOZ ist die Verhandlung und der Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Auch der Kreis Herzogtum Lauenburg hat die KOSOZ damit beauftragt, in seinem Namen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zu verhandeln und abzuschließen. Richten Sie die Aufforderung nach § 126 Absatz 1 Satz 1 SGB IX zu Verhandlungen über den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung daher bitte direkt an die KOSOZ.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nach § 28 Absatz 4 des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein (LRV-SH) sind als Angebotsunterlagen zum Abschluss einer Vereinbarung einzureichen:

  1. die Konzeption des Leistungsangebots,
  2. ein Entwurf einer Leistungsvereinbarung unter Beschreibung der bereits oben aufgezählten Mindestbestandteile und
  3. ein Angebot einer Vergütung nach dem dafür vorgesehenen Kalkulationsformat (Formularsatz) für eine Vergütungsvereinbarung.

Der jeweils aktuelle Formularsatz zur Kalkulation der Vergütung wird auf der Website der KOSOZ zum Download angeboten. Der Kalkulation des Vergütungssatzes sind beizufügen:

  1. eine Darstellung zur Ermittlung der prospektiven Personalkosten (für eine detaillierte Aufzählung siehe § 28 Absatz 4 Nr. 3 Buchstabe a LRV-SH),
  2. der Lage- und Raumplan mit tabellarischer Aufstellung der vereinbarungsrelevanten Fachleistungsflächen mit m²-Angaben (DIN 276/277) und
  3. der Investitions- und Finanzierungsplan bei neu abzustimmenden Investitionen.

Welche Gebühren fallen an?

Für das Verfahren zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung nach § 125 Absatz 1 SGB IX werden keine Gebühren erhoben.

Was sollte ich noch wissen?

Aus § 128 Absatz 1 Satz 1 SGB IX ergibt sich, dass die Träger der Eingliederungshilfe die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen eines Leistungserbringers prüfen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt. In Schleswig-Holstein sind die Träger der Eingliederungshilfe berechtigt, die Prüfungen von Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit zur Sicherstellung und Steuerung wirksamer Teilhabe von Menschen mit Behinderungen auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durchzuführen (§ 5 AG-SGB IX).

Die Durchführung der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen wurde der KOSOZ übertragen. Die Grundsätze zur Prüfung von Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit ergeben sich aus § 29 LRV-SH sowie der Anlage 1 (zu § 29 Absatz 5).