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Kfz: Rotes 06er (Kennzeichen für Händler, Hersteller, Werkstätten)

Nr. 99036009069003

Leistungsbeschreibung

Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Händlerkennzeichen (zum Beispiel für Kfz-Hersteller und Teilehersteller, Händler, Werkstätten) bestimmt.

Die keinem Fahrzeug fest zugeteilte Kennzeichen-Nummer beginnt nach dem Unterscheidungszeichen des Zulassungsbezirks immer mit "06". Die Kennzeichen dürfen nur für den eigenen Betrieb eingesetzt werden. Das rote Kennzeichen ist nur mit dem besonderen Fahrzeugscheinheft zu verwenden.

Voraussetzungen:
Nach Eingang des Antrages auf Ausstellung wird geprüft, ob die/der Antragsteller/in zu dem berechtigten Personenkreis gehört und persönlich zuverlässig ist. Hierfür wird die für diese Person zuständige Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung sowie die zuständige Polizeibehörde angehört. Vor Zuteilung des Kennzeichens kann auch noch eine Betriebsüberprüfung vor Ort durchgeführt werden, um die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • elektronische Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen
  • Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
  • bei Firmen: die Gewerbeanmeldung und ggf. einen Auszug aus dem Handelsregister
  • bei Zulassungen durch Dritte ist eine schriftliche Vollmacht sowie der gültige Personalausweis oder der gültige Reisepass des Vollmachtgebers und des Vollmachtnehmers vorzulegen
  • bei Zulassung durch Dritte ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Vollmachtgebers vorzulegen, damit ggf. Auskünfte über bestehende Gebührenrückstände erteilt werden können

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung Ihres Antrages ca. 2 bis 4 Wochen in Anspruch nehmen kann und der Genehmigungsbescheid nicht sofort ausgehändigt wird.

Formulare

Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens

Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer)

Einwilligungserklärung (nur bei Zulassung durch Dritte, damit ggf. Auskünfte über bestehende Gebührenrückstände erteilt werden können)

Vollmacht (nur bei Zulassung durch Dritte)

Welche Gebühren fallen an?

Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Zulassungsbehörde.

Rechtsgrundlage

  • § 16 Abs. 3 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Zuteilung erfolgt grundsätzlich befristet. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.

Was sollte ich noch wissen?

Die Kennzeichen sind steuerbegünstigt. Sie unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von zurzeit 46,02 Euro für Krafträder und 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge.