Kfz: Kurzzeitkennzeichen
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Sie möchten ein Neufahrzeug für einen Tag im Straßenverkehr zulassen? Dann müssen Sie bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde eine Tageszulassung beantragen. Mit der Tageszulassung wird ein zulassungspflichtiges Fahrzeug erstmals zugelassen. Sie gilt für die Dauer des Tages, für den Sie die Tageszulassung beantragt haben.
Eine Tageszulassung können Sie beantragen als:
- Bürgerin und Bürger
-
Unternehmen, zum Beispiel
- Autohaus
- Flottenbetreiber
- Versicherung
- Automobilclub
- Zulassungsdienstleister
Wenn Sie eine Tageszulassung besitzen, benötigen Ihre Kennzeichenschilder für diesen Tag keine Stempelplaketten oder Plakettenträger. Wenn Sie das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nutzen, müssen Sie den vorläufigen Zulassungsnachweis von außen gut lesbar im Fahrzeug auslegen. Dies gilt auch für nicht verschlossene Fahrzeuge. Bei Motorrädern können Sie den Nachweis zum Beispiel im Tankrucksack mit Klarsichtfenster oder in einer mit Klebeband befestigten Klarsichthülle platzieren.
Sobald der Tag der Erstzulassung abgelaufen ist, ist das Fahrzeug ohne weiteren Antrag von Ihnen abgemeldet. Sie dürfen dann nicht mehr mit dem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen.
Sie können mit einer Tageszulassung nicht ins Ausland reisen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bei einem Kurzzeitkennzeichen handelt es sich um ein Kennzeichen, welches es einem ermöglicht, kurzzeitig mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen, um dieses z.B. bei einer Prüforganisation vorzuführen oder eine Probefahrt durchzuführen. Da es sich aber um ein nationales Kennzeichen handelt, ist die Gültigkeit nur innerhalb Deutschlands gegeben. Für Fahrten ins Ausland wäre ein Ausfuhrkennzeichen zu nutzen.
- Fahrzeugdaten
Als Nachweis der Fahrzeugdaten oder der Betriebserlaubnis können folgende Unterlagen vorgelegt werden (auch in Kopie):
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung - Certificate of Conformity (COC-Papier) im Original (nur bei Neufahrzeugen) oder
- Gutachten gem. § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation - Hauptuntersuchungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation), sofern kein Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorhanden ist
- ggf. Sicherheitsprüfungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation)
- elektronische Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
- bei Firmen: die Gewerbeanmeldung und ggf. einen Auszug aus dem Handelsregister
- bei Vereinen: einen Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Zulassungen durch Dritte ist eine schriftliche Vollmacht sowie der gültige Personalausweis oder der gültige Reisepass des Vollmachtgebers und des Vollmachtnehmers vorzulegen
- ggf. Nachweis eines Empfangsberechtigten (nur bei Antragstellern ohne Wohnsitz in der EU)
- bei Zulassungen auf schwerbehinderte Minderjährige oder Minderjährige, die am begleitenden Fahren ab 17 Jahren teilnehmen, ist eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten oder ein Sorgerechtsnachweis des Vormundes sowie deren gültige Personalausweise oder gültige Reisepässe mit einer Meldebescheinigung und die Prüfungsbescheinigung vorzulegen
Formulare
Nachweis eines Empfangsberechtigten (nur bei Antragstellern ohne Wohnsitz in der EU)
Vollmacht (nur bei Zulassung durch Dritte)
Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (nur bei Zulassung auf einen minderjährigen Fahrzeughalter)
Welche Gebühren fallen an?
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Zulassungsbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
Frist
Das Kurzzeitkennzeichen ist maximal 5 Tage gültig.
Was sollte ich noch wissen?
Für Überführungsfahrten (zum Beispiel zu einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation, zur Werkstatt, vom Hersteller zur Zulassungsbehörde), Probefahrten und für Fahrten im Rahmen des Fahrzeugverkaufs, ist ein Kurzzeitkennzeichen erforderlich.
Kurzzeitkennzeichen können nur für bis zu 5 Tage ab Datum der Antragstellung zugeteilt werden.
Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung
Fahrten ohne gültige Hauptuntersuchung sind auch nach der neuen Regelung möglich, jedoch nur bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat.
Sofern das Kraftfahrzeug die Hauptuntersuchung nicht besteht, dürfen Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer geeigneten Werkstatt im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden.
Auf Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet diese Ausnahme jedoch keine Anwendung.
Beschränkungen zur Nutzung des Kurzzeitkennzeichens
Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen genutzt werden.
Durch den zukünftig vorliegenden Fahrzeugbezug kann das Kurzzeitkennzeichen außerdem nicht mehr an einem anderen Fahrzeug verwendet werden.
Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
Zuständigkeit bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens
Das Kurzzeitkennzeichen kann bei der für den Sitz / Wohnsitz des Antragstellers oder bei der für den Standort des Fahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden.
Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages oder einer Rechnung nachzuweisen.