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Kfz: Kurzzeitkennzeichen (nationales 3-5 Tageskennzeichen)

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Volltext

Sie möchten ein Neufahrzeug für einen Tag für den Straßenverkehr zulassen? Dann müssen Sie bei Ihrer Kfz-Zulassungsstelle an Ihrem Hauptwohnsitz eine Tageszulassung beantragen.

Eine Tageszulassung wird für Neuwagen ausgestellt, die noch keinen Vorbesitzer hatten, also noch nicht zugelassen waren. Sie ist die erstmalige Zulassung eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs. Die Tageszulassung gilt immer für die Dauer des Tages, an dem die Erstzulassung wirksam wird.

Wenn Sie eine Tageszulassung besitzen, benötigen die vorgeschriebenen Kennzeichenschilder für diesen Tag keine Stempelplaketten oder Plakettenträger. Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen müssen Sie als Fahrerin oder Fahrer den vorläufigen Zulassungsnachweis bis zum Ablauf des Tages der Erstzulassung von außen gut lesbar im Fahrzeug auslegen.

Der vorläufige Zulassungsnachweis muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der Zulassungsbehörde
  • die Antragsnummer
  • das Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeugs
  • das Datum der Zulassungsentscheidung
  • das Datum der Außerbetriebsetzung

Sobald der Tag der Erstzulassung abgelaufen ist, gilt das Fahrzeug automatisch als abgemeldet. Sie dürfen dann nicht mehr mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr fahren. Die Außerbetriebsetzung müssen Sie nicht zusätzlich beantragen.

Eine Tageszulassung können sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen, zum Beispiel Autohäuser, Flottenbetreiber, Versicherungen, Automobilclubs oder Zulassungsdienstleister, beantragen.

Die Person oder das Unternehmen, das die Tageszulassung beantragt, steht als Erstbesitzerin oder Erstbesitzer in der Zulassungsbescheinigung. Danach gilt das Fahrzeug weiterhin als Neuwagen, wenn:

  • das Fahrzeugmodell unverändert hergestellt wird,
  • das Fahrzeug keine standzeitbedingten Mängel aufweist und

zwischen Herstellung und Verkauf nicht mehr als 12 Monate liegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Fahrzeugdaten
    Als Nachweis der Fahrzeugdaten oder der Betriebserlaubnis können folgende Unterlagen vorgelegt werden (auch in Kopie):
    - Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder
    - Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder
    - EG-Übereinstimmungsbescheinigung - Certificate of Conformity (COC-Papier) im Original (nur bei Neufahrzeugen) oder
    - Gutachten gem. § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation
  • Hauptuntersuchungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation), sofern kein Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorhanden ist
  • ggf. Sicherheitsprüfungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation)
  • elektronische Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
  • bei Firmen: die Gewerbeanmeldung und ggf. einen Auszug aus dem Handelsregister
  • bei Vereinen: einen Auszug aus dem Vereinsregister
  • bei Zulassungen durch Dritte ist eine schriftliche Vollmacht sowie der gültige Personalausweis oder der gültige Reisepass des Vollmachtgebers und des Vollmachtnehmers vorzulegen
  • ggf. Nachweis eines Empfangsberechtigten (nur bei Antragstellern ohne Wohnsitz in Deutschland)
  • bei Zulassungen auf schwerbehinderte Minderjährige oder Minderjährige, die am begleitenden Fahren ab 17 Jahren teilnehmen, ist eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten oder ein Sorgerechtsnachweis des Vormundes sowie deren gültige Personalausweise oder gültige Reisepässe mit einer Meldebescheinigung und die Prüfungsbescheinigung vorzulegen

Formulare

Nachweis eines Empfangsberechtigten (nur bei Antragstellern ohne Wohnsitz in Deutschland)

Vollmacht (nur bei Zulassung durch Dritte)

Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (nur bei Zulassung auf einen minderjährigen Fahrzeughalter)

Welche Gebühren fallen an?

Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Zulassungsbehörde.

Rechtsgrundlage(n)

Frist

Das Kurzeitkennzeichen ist maximal 5 Tage gültig.

Was sollte ich noch wissen?

Für Überführungsfahrten (zum Beispiel zu einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation, zur Werkstatt, vom Hersteller zur Zulassungsbehörde), Probefahrten und für Fahrten im Rahmen des Fahrzeugverkaufs, ist ein Kurzzeitkennzeichen erforderlich.
Kurzzeitkennzeichen können nur für bis zu 5 Tage ab Datum der Antragstellung zugeteilt werden.

Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung

Fahrten ohne gültige Hauptuntersuchung sind auch nach der neuen Regelung möglich, jedoch nur bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat.
Sofern das Kraftfahrzeug die Hauptuntersuchung nicht besteht, dürfen Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer geeigneten Werkstatt im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden.
Auf Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet diese Ausnahme jedoch keine Anwendung.

Beschränkungen zur Nutzung des Kurzzeitkennzeichens

Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen genutzt werden.
Durch den zukünftig vorliegenden Fahrzeugbezug kann das Kurzzeitkennzeichen außerdem nicht mehr an einem anderen Fahrzeug verwendet werden.
Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.

Zuständigkeit bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens

Das Kurzzeitkennzeichen kann bei der für den Sitz / Wohnsitz des Antragstellers oder bei der für den Standort des Fahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden.
Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages oder einer Rechnung nachzuweisen.