Inhalt

Dienstleistungen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Kfz: Kurzzeitkennzeichen (nationales 3-5 Tageskennzeichen)

Leistungsbeschreibung

Mit einem Kurzzeitkennzeichen können Sie ein Fahrzeug Probefahren oder an einen anderen Ort überführen. Sonstige Fahrtzwecke sind nicht zulässig und können geahndet werden. Der Gültigkeitszeitraum beträgt maximal 5 Tage ab dem Tag der Zuteilung. Das Ablaufdatum ist auf dem Kurzzeitkennzeichen am rechten Rand sichtbar. Nach diesem Datum verliert das Kurzzeitkennzeichen automatisch seine Gültigkeit.

Das Fahrzeug muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ein Kurzzeitkennzeichen zu verwenden:

  • es muss eine EG-Typgenehmigung vorliegen oder eine Einzelgenehmigung beziehungsweise Betriebserlaubnis erteilt worden sein,
  • für Gebrauchtfahrzeuge muss ein gültiger Nachweis über eine bestandene Hauptuntersuchung vorliegen (Hauptuntersuchungsbericht) und
  • es muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
    bestehen.

Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung der erforderlichen Gutachten stehen. Dann dürfen Sie nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem Kurzzeitkennzeichen fahren.

Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt:

  • zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder
  • in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder
  • in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel.

Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Fahrzeugdaten
    Als Nachweis der Fahrzeugdaten oder der Betriebserlaubnis können folgende Unterlagen vorgelegt werden (auch in Kopie):
    - Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder
    - Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder
    - EG-Übereinstimmungsbescheinigung - Certificate of Conformity (COC-Papier) im Original (nur bei Neufahrzeugen) oder
    - Gutachten gem. § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation
  • Hauptuntersuchungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation), sofern kein Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorhanden ist
  • ggf. Sicherheitsprüfungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation)
  • elektronische Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
  • bei Firmen: die Gewerbeanmeldung und ggf. einen Auszug aus dem Handelsregister
  • bei Vereinen: einen Auszug aus dem Vereinsregister
  • bei Zulassungen durch Dritte ist eine schriftliche Vollmacht sowie der gültige Personalausweis oder der gültige Reisepass des Vollmachtgebers und des Vollmachtnehmers vorzulegen
  • ggf. Nachweis eines Empfangsberechtigten (nur bei Antragstellern ohne Wohnsitz in Deutschland)
  • bei Zulassungen auf schwerbehinderte Minderjährige oder Minderjährige, die am begleitenden Fahren ab 17 Jahren teilnehmen, ist eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten oder ein Sorgerechtsnachweis des Vormundes sowie deren gültige Personalausweise oder gültige Reisepässe mit einer Meldebescheinigung und die Prüfungsbescheinigung vorzulegen

Formulare

Nachweis eines Empfangsberechtigten (nur bei Antragstellern ohne Wohnsitz in Deutschland)

Vollmacht (nur bei Zulassung durch Dritte)

Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (nur bei Zulassung auf einen minderjährigen Fahrzeughalter)

Welche Gebühren fallen an?

Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Zulassungsbehörde.

Rechtsgrundlage

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Kurzeitkennzeichen ist maximal 5 Tage gültig.

Was sollte ich noch wissen?

Für Überführungsfahrten (zum Beispiel zu einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation, zur Werkstatt, vom Hersteller zur Zulassungsbehörde), Probefahrten und für Fahrten im Rahmen des Fahrzeugverkaufs, ist ein Kurzzeitkennzeichen erforderlich.
Kurzzeitkennzeichen können nur für bis zu 5 Tage ab Datum der Antragstellung zugeteilt werden.

Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung

Fahrten ohne gültige Hauptuntersuchung sind auch nach der neuen Regelung möglich, jedoch nur bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat.
Sofern das Kraftfahrzeug die Hauptuntersuchung nicht besteht, dürfen Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer geeigneten Werkstatt im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden.
Auf Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet diese Ausnahme jedoch keine Anwendung.

Beschränkungen zur Nutzung des Kurzzeitkennzeichens

Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen genutzt werden.
Durch den zukünftig vorliegenden Fahrzeugbezug kann das Kurzzeitkennzeichen außerdem nicht mehr an einem anderen Fahrzeug verwendet werden.
Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.

Zuständigkeit bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens

Das Kurzzeitkennzeichen kann bei der für den Sitz / Wohnsitz des Antragstellers oder bei der für den Standort des Fahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden.
Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages oder einer Rechnung nachzuweisen.