Inhalt

Dienstleistungen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Hilfe zur Pflege beantragen

Nr. 99107014000000

Volltext

Sie haben Beeinträchtigungen Ihrer Selbstständigkeit oder Ihrer Fähigkeiten, die aus gesundheitlichen Gründen bestehen, und sind deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen? Dann haben Sie unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

Wenn Sie pflegeversichert sind, ist zuerst Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.

Ist Ihnen die Übernahme der Restkosten nicht möglich, kommen Leistungen der Sozialhilfe, wie die Hilfe zur Pflege, in Frage.

Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege können Sie aber auch dann haben, wenn Sie keine Ansprüche gegen die Pflegeversicherung haben, beispielsweise, wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als 6 Monate andauern wird.

Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe.

  • Hat zuvor schon Ihre Pflegekasse über Ihren Pflegegrad entschieden, ist der Träger der Sozialhilfe an diese Entscheidung gebunden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
  • Wurde keine Entscheidung der Pflegekasse über Ihren Pflegegrad getroffen, kann der Träger der Sozialhilfe bei entsprechender Eilbedürftigkeit selbst tätig werden. Der Träger der Sozialhilfe kann dafür andere Sachverständige oder den Medizinischen Dienst zur Unterstützung bei seiner Entscheidung beauftragen.

Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe- oder Lebenspartners nach Bestreitung des Lebensunterhalts und sonstiger allgemeiner Lebensbedürfnisse nicht ausreichen, um die ungedeckten Kosten der Pflege selbst zu tragen. Unterhaltspflichtige Kinder und Eltern werden nur zur Kostenerstattung herangezogen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt.

Sie haben im Rahmen der Hilfe zur Pflege Anspruch auf folgende Leistungen:

In Pflegegrad 1:

  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
  • digitale Pflegeanwendungen
  • ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • Entlastungsbetrag

In Pflegegrad 2 bis 5:

  • häusliche Pflege in Form von:
    • Pflegegeld
    • häuslicher Pflegehilfe
    • Verhinderungspflege
    • Pflegehilfsmitteln
    • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
    • anderen Leistungen
    • digitalen Pflegeanwendungen
    • ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • teilstationäre Pflege, das heißt zeitweise tagsüber beziehungsweise nachts Pflege in einer Tagespflege beziehungsweise Nachtpflegeeinrichtung
  • Kurzzeitpflege, das heißt vorübergehende vollstationäre Pflege, wenn die Pflege grundsätzlich zu Hause stattfindet
  • Entlastungsbetrag
  • stationäre Pflege, das heißt dauerhafte vollstationäre Pflege

Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Hilfe zur Pflege gewährt.

An wen muss ich mich wenden?


Die Antragsaufnahme für die Sozialhilfeanträge erfolgt vor Ort bei den örtlich zuständigen Sozialämtern der kreisangehörigen Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden.
Das örtlich zuständige Sozialamt bestimmt sich nach dem Ort, an dem sich die oder der Hilfebedürftige tatsächlich aufhält.

Zusätzliche Beratungsleistungen erhalten Sie auch beim Pflegestützpunkt des Kreises Herzogtum Lauenburg.

Ansprechpartner für stationäre Pflege:


     
Herr A. Bachert
Fachdienst Soziale Leistungen
Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg

Telefon:
04541 888-353

E-Mail:

Raum:
15

Visitenkarte anzeigen

Vorprüfung der eingereichten Anträge für Heimbewohner/innen von
Alten- und Pflegeheimen:

Anfangsbuchstabe des Familiennamens: A - C




   

Frau Clasen
Fachdienst Soziale Leistungen
Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg

Telefon:
04541 888-519

E-Mail:

Raum:
8

Visitenkarte anzeigen

Vorprüfung der eingereichten Anträge für Heimbewohner/innen von
Alten- und Pflegeheimen:

Anfangsbuchstabe des Familiennamens: D-F




  

 
Frau Rißmann
Fachdienst Soziale Leistungen
Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg

Telefon:
04541 888-634

E-Mail:

Raum:
7

Visitenkarte anzeigen

Vorprüfung der eingereichten Anträge für Heimbewohner/innen von
Alten- und Pflegeheimen:

Anfangsbuchstabe des Familiennamens: I-K




Frau Winkel
Fachdienst Soziale Leistungen
Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg

Telefon:
04541 888-520

E-Mail:

Raum:
40

Visitenkarte anzeigen

Vorprüfung der eingereichten Anträge für Heimbewohner/innen von
Alten- und Pflegeheimen:

Anfangsbuchstabe des Familiennamens: M - Q




Frau A. Grünewald
Fachdienst Soziale Leistungen
Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg

Telefon:
04541 888-351

E-Mail:

Raum:
40

Visitenkarte anzeigen


Herr Kahts
Fachdienst Soziale Leistungen
Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg

Telefon:
04541 888-346

E-Mail:

Raum:
6

Visitenkarte anzeigen

Pflegesatzangelegenheiten und Pflegesatzvereinbarungen

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

Für Pflegesatzverhandlungen den ausgefüllten "Gemeinsamen Erhebungsbogen für stationäre Pflegeeinrichtungen
in Schleswig-Holstein" und den "Berechnungsbogen für gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen
(§ 82 SGB XI, § 10 LPflegeG) mit zusätzlicher Anlage 3 a PBV




Frau Lange
Fachdienst Soziale Leistungen
Barlachstr. 2
23909 Ratzeburg

Telefon:
04541 888-483

E-Mail:

Raum:
8

Visitenkarte anzeigen


Frau Tillmann
Fachdienst Soziale Leistungen
Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg

Telefon:
04541 888-340

E-Mail:

Raum:
14

Visitenkarte anzeigen


Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Alle geeigneten Nachweise über die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wie z. B.

  • Einkommensnachweise,
  • vollständige Girokontoauszüge der letzten 3 Monate,
  • Nachweise über Sparvermögen und Versicherungen,
  • Mietvertrag
  • Leistungsbescheid der Pflegekasse
  • usw.

Formulare


Rechtsgrundlage(n)

Zusatzinformation

Stationäre Hilfe zur Pflege

Wir sind im Wesentlichen für die

  • Gewährung von Leistungen der stationären Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) in Form von Übernahme der ungedeckten Kosten für vollstationäre Heimunterbringungen
  • Gewährung von Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz Schleswig-Holstein (LPflegeG) für Anspruchsberechtigte nach dem SGB XI auf vollstationäre Pflegeleistungen
  • Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für Personen, die in Alten- u. Pflegeheimen wohnen
  • Pflegesatzangelegenheiten und -vereinbarungen für alle Alten- u. Pflegeheime im Kreis 
      
    zuständig. 

Leistungsbeschreibung

Die Hilfe zur Pflege stellt insbesondere für ältere pflegebedürftige Menschen einen wichtigen Leistungsbereich der Hilfen in besonderen Lebenslagen dar. Viele ältere pflegebedürftige Menschen, deren Einkommen und Vermögen einschließlich der Leistungen der Pflegekassen nicht ausreicht, um die Heimkosten für eine notwendige vollstationäre Pflege aufzubringen, werden in Alten- u. Pflegeheimen betreut. Je nach Umfang der Beeinträchtigungen oder der Fähigkeiten ordnet die Pflegekasse den Pflegebedürftigen in einen Pflegegrad ein. Gemäß § 65 SGB XII haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 Anspruch auf Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung. 
Die Höhe der Heimkosten richtet sich nach der Einstufung des Pflegebedürftigen durch die Pflegekasse in einen Pflegegrad.

Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist für das Sozialamt bindend und für die Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen.
Zur Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots an Pflegeheimplätzen hat die zuständige Pflegekasse gemäß § 7 Abs. 3 SGB XI dem Pflegebedürftigen eine Vergleichsliste über die Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu übermitteln (Preisvergleichsliste).

An wen muss ich mich wenden?

Die Antragsaufnahme für die Sozialhilfeanträge erfolgt vor Ort bei den örtlich zuständigen Sozialämtern der kreisangehörigen Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden.
Das örtlich zuständige Sozialamt bestimmt sich nach dem Ort, an dem sich die oder der Hilfebedürftige tatsächlich aufhält.

Zusätzliche Beratungsleistungen erhalten Sie auch beim Pflegestützpunkt des Kreises Herzogtum Lauenburg.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Alle geeigneten Nachweise über die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wie z. B.

  • Einkommensnachweise,
  • vollständige Girokontoauszüge der letzten 3 Monate,
  • Nachweise über Sparvermögen und Versicherungen,
  • Mietvertrag
  • Leistungsbescheid der Pflegekasse
  • usw.

Welche Fristen muss ich beachten?

Hilfe zur Pflege wird ab dem Tag gewährt, an dem feststeht, dass alle Voraussetzungen für die Hilfe erfüllt sind und die zuständige Stelle Kenntnis davon erlangt hat. 

Rechtsgrundlage

div. Sozialgesetzbücher, Landespflegegesetz

Formulare

Weitere Informationen:

Der Kreis Herzogtum Lauenburg ist des weiteren für die Bearbeitung der Anträge auf Gewährung von Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz (LPflegeG) zuständig sowie für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), Viertes Kapitel, für Personen, die in Alten- u. Pflegeheimen wohnen. Als Besonderheit beim Pflegewohngeld ist zu erwähnen, dass grundsätzlich nur die Träger der Pflegeeinrichtungen antragsberechtigt sind.

   

Onlinedienste

Verfahrensablauf

Hilfe zur Pflege erhalten Sie frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen.

  • Als pflegeversicherte Person wenden Sie sich zunächst an Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt.
  • Die Pflegekasse beziehungsweise das Pflegeversicherungsunternehmen beauftragt den
    • Medizinischen Dienst (MD) oder
    • andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter oder,
    • wenn Sie privat versichert sind, Medicproof, um ein Gutachten zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und zum Pflegegrad zu erstellen, und klärt, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen.
  • Wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, beantragen Sie Hilfe zur Pflege bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Dies gilt auch, wenn Sie nicht pflegeversichert sind.
  • Dort werden Sie beraten und können den Träger der Sozialhilfe über Ihren Leistungsbedarf informieren.
  • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse sowie gegebenenfalls auch die Ihrer Ehe- und Lebenspartnerin oder Ihres Ehe- und Lebenspartners. Bei minderjährigen und unverheirateten pflegebedürftigen Personen wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

Voraussetzungen

  • Sie sind aus gesundheitlichen Gründen in Ihrer Selbständigkeit oder Ihren Fähigkeiten beeinträchtigt, sodass Sie der Hilfe durch andere bedürfen. Das heißt, Sie haben körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
  • Die Pflegebedürftigkeit muss mit mindestens der Schwere bestehen, bei der ein gesetzlich festgelegter Pflegegrad zuerkannt wird. Das heißt, Sie müssen mindestens Pflegegrad 1 haben. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind im Rahmen der Hilfe zur Pflege jedoch nur eingeschränkte Leistungen vorgesehen. Einen vollumfänglichen Zugang haben hingegen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
  • Sie und Ihre nicht getrenntlebende Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr nicht getrenntlebender Ehe- oder Lebenspartner verfügen nicht über genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

Frist

Es gelten keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Sie sollten die Hilfe zur Pflege jedoch bereits vor einem Einzug in ein Pflegeheim oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege beantragen oder zumindest Ihren Bedarf vorher mitteilen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe, also auch der Hilfe zur Pflege, setzen jeweils erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der erforderlichen Nachweise ab.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
  • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 24.10.2023
Fachlich freigegeben durch:

Hilfe zur Pflege/Sozialhilfe: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS); nur für die Bezüge zur Pflegeversicherung: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal