Erklärungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge für ein Kind abgeben
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Volltext
Wenn Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden.
Nicht alleinsorgeberechtigt ist die Mutter, wenn Sie jeweils erklären, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, Sie einander heiraten oder ein Gericht eine abweichende Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen hat.
Sie können Sorgeerklärungen schon abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Die Abgabe von Sorgeerklärungen ist aber auch nach der Geburt des Kindes möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und auch keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
Um gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigt sein zu können, muss der Mann zunächst der rechtliche Vater des Kindes werden, etwa durch Anerkennung der Vaterschaft.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einer Notarin oder einem Notar veranlassen.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge grundsätzlich nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
- Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder der familiengerichtliche Beschluss über die Feststellung des Mannes als rechtlicher Vater
- Geburtsurkunden des Kindes (soweit möglich) und der Eltern
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Für die Abgabe einer Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren:
- Soweit er noch nicht der rechtliche Vater des Kindes ist, muss der Mann die Vaterschaft für das Kind zunächst wirksam anerkennen.
- Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
- In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgeerklärung informiert. Die Sorgeerklärungen werden Ihnen jeweils vorgelesen und werden von beiden Elternteilen unterschrieben.
- Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften Ihrer Sorgeerklärungen.
Voraussetzungen
- Die Eltern sind bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet. Dies gilt auch, wenn die Eltern miteinander verheiratet waren, die Ehe jedoch bei der Geburt des Kindes rechtskräftig geschieden ist.
- Der Mann, der die Sorge gemeinsam mit der Mutter übernehmen möchte, ist der rechtliche Vater des Kindes (durch wirksame Anerkennung der Vaterschaft oder familiengerichtliche Feststellung der Vaterschaft).
- Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber bereits gezeugt sein.
- Das Kind ist noch minderjährig.
- Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
- Die Eltern erscheinen persönlich.
-
Wenn ein Elternteil oder beide Elternteile jünger als 18 Jahre und beschränkt geschäftsfähig sind:
- Ein beschränkt geschäftsfähiger Elternteil gibt die Sorgeerklärung selbst ab. Seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter stimmt der Sorgeerklärung zu.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Familiengericht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzen.
-
Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:
- Jugendamt: Sollten Sie eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher benötigen, bringen Sie bitte eine geeignete Person mit.
- Notariat: Sollten Sie eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
Frist
Es gibt keine Frist. Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen aber noch minderjährig sein.
Bearbeitungsdauer
Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Urheber
Online-Dienste
Unterlagen für Beurkundung einreichen - Informationspflicht gemäß Art. 12 ff. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
1. Begriffsbestimmungen
a) personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, zu Standortdaten, einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
b) betroffene Person
Betroffene Person ist jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden.
c) Verarbeitung
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
d) Einschränkung der Verarbeitung
Einschränkung der Verarbeitung ist die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.
e) Profiling
Profiling ist jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere, um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.
f) Pseudonymisierung
Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.
g) Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher
Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.
h) Auftragsverarbeiter
Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
i) Empfänger
Empfänger ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger.
j) Dritter
Dritter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
k) Einwilligung
Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
2. Verantwortliche Stelle
Am Markt 4–5
23909 Ratzeburg
- Telefon: 04541 801-010 (Zentrale)
- Kontaktformular: Kontaktformular
3. Behördlicher Datenschutzbeauftragter Kreis Herzogtum Lauenburg
Gemeinsame Datenschutzstelle der kreisangehörigen Kommunen und Datenschutzbeauftragter
Große Kreuzstr. 7
23909 Ratzeburg
- Telefon: 04541 85705-21
- Kontaktformular: Kontaktformular
- Raum: 9
4. Betroffenenrechte
Welche Rechte habe ich hinsichtlich meiner Daten?
Wir weisen ausdrücklich auf die unter bestimmten Voraussetzungen bestehenden Rechte an dieser Stelle hin:
- das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO
- das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
- das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO
- und das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO.
Kann ich der Verwendung meiner Daten widersprechen und welche Folgen hat das?
Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben und somit verpflichtend. Die Nichtbereitstellung dieser hat zur Konsequenz, dass die von Ihnen beantragte Leistung oder gestellte Anzeige nicht bearbeitet werden kann.
Bei wem kann ich mich beschweren, dass meine Daten gespeichert werden?
Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist die Landesdatenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein.
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein
Postfach 71 16
24171 Kiel
Telefon: 0431 988-1200
Fax: 0431 988-1223
E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de
Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art.78 DSGVO.
5. Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch diesen Online-Dienst ist die Reduzierung der Wartezeiten an den Beurkundungstagen.
Beim Fachgebiet Beistandschaft und Beurkundung sind folgende Beurkundungen nach vorheriger Terminvereinbarung kostenlos vor und nach der Geburt möglich:
- Vaterschaftsanerkennung
- Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Sorgeerklärung)
- Unterhaltstitel
Ihre personenbezogenen Daten werden auf der Grundlage eines Gesetzes verarbeitet. Grundlage für die Antragstellung sind:
Vaterschaftsanerkennung:
| 11.09.2025 |
Erklärung der gemeinsamen Sorge:
| 12.11.2025 |
Kindesunterhalt:
| 09.09.2025 |
Die Bereitstellung des Online-Dienstes und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diesen Dienst erfolgt auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Online-Zugangsgesetz (OZG). Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist erforderlich, um die genannten rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und ist somit gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO rechtmäßig.
6. Kategorien personenbezogener Daten
Im Online-Dienst werden personenbezogene Daten folgender Kategorien je nach Angabe pflichtig bzw. optional erhoben und verarbeitet:
Personendaten (z.B. Vor- und Nachname, Geburtsdatum)
Adressdaten (z.B. Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Land)
Sozialdaten (z.B. Familienstand, Kinder)
Finanzdaten (z.B. Kontodaten, Zahlungsverpflichtungen)
7. Beteiligte Stellen
An wen werden meine Daten weitergegeben?
MACH FormSolutions GmbH
KEINE Übermittlung an Externe oder an einen Drittstaat oder an eine Drittorganisation außerhalb des Geltungsbereiches der DSGVO
8. Löschfristen
Die Daten werden für die weitere Verarbeitung durch die Kreisverwaltung in eine Papierakte übernommen. Diese Daten werden nach Ablauf der Akten-Aufbewahrungsfrist, die im Jahr nach Abschluss der Sachbearbeitung beginnt, gelöscht. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre.
9. Profiling
Wir verzichten bei der Erhebung Ihrer personenbezogenen Daten auf eine automatische Entscheidungsfindung oder ein Profiling.