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Erdwärmenutzung und Wärmepumpen (Bohrungen)

Leistungsbeschreibung

Eine Geothermieanlage in Form von Tiefenbohrungen bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis. Bohrungen über 100m Tiefe sind vor der Aussführung zusätzlich beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)anzuzeigen.

Geothermieanlagen in Form von Kollektoren (Flächen- oder Spiralkollektoren) sind anzuzeigen.

Welche Fristen muss ich beachten

Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Bau und Betrieb einer Geothermieanlage ist mindestens 4 Wochen vor Beginn der Bohrarbeiten in zweifacher Ausfertigung mit allen erforderlichen Antragsunterlagen einzureichen.

Rechtsgrundlage(n)

§ 8 und §§ 46ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Für die Bohrungen:
§ 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
§ 127 Bundes-Berggesetz (BBergG),
§ 7 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz).