Erdwärmenutzung und Wärmepumpen (Bohrungen)
Leistungsbeschreibung
Eine Geothermieanlage in Form von Tiefenbohrungen bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis. Bohrungen über 100m Tiefe sind vor der Aussführung zusätzlich beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)anzuzeigen.
Geothermieanlagen in Form von Kollektoren (Flächen- oder Spiralkollektoren) sind anzuzeigen.
Welche Fristen muss ich beachten
Rechtsgrundlage(n)
§ 8 und §§ 46ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Für die Bohrungen:
§ 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
§ 127 Bundes-Berggesetz (BBergG),
§ 7 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz).