Betreuungsbehörde
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Für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger ist nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) die örtliche Betreuungsbehörde zuständig. Sie wirkt in Verfahren mit, in denen das Betreuungsgericht über die Bestellung eines Betreuers als gesetzlichen Vertreter zu entscheiden hat und berät bei Fragen zum Betreuungsrecht. Die Betreuungsbehörde informiert Sie über vorsorgende Verfügungen sowie Möglichkeiten der örtlichen Unterstützungssysteme im Vorfeld einer Betreuung.
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Rechtliche Betreuung
Die rechtliche Betreuung ist ein flexibles Rechtsinstrument zur Unterstützung von Erwachsenen, die ihre rechtlichen Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht oder nicht mehr regeln können. Sie ist strikt am individuellen Bedarf des kranken oder behinderten Menschen ausgerichtet, berücksichtigt seine verbliebenen Fähigkeiten und wahrt seine Selbstbestimmung. Rechtseingriffe werden auf das erforderliche Maß beschränkt. Der gerichtlich bestellte Betreuer unterstützt die betroffene Person in dem genau festgelegten Aufgabenkreis dabei, ihre rechtlichen Angelegenheiten so weit wie möglich selbst zu besorgen und ihr Selbstbestimmungsrecht zu wahren. Er macht von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.
Voraussetzungen
Ein Betreuer kann gemäß § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Unterstützungsbedürftigkeit bei der Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten vorliegt, die auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Sowohl körperliche als auch psychische Krankheiten sind von diesem Begriff umfasst. Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies erforderlich ist, weil eine Person ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann.
Verfahren
Das Verfahren beginnt mit einer Anregung an das Betreuungsgericht, das für den Wohnort der betroffenen Person zuständig ist. Die Betreuung kann jede Person anregen, die Kenntnis von einer Hilfsbedürftigkeit hat. Soll eine Betreuung erstmals eingerichtet werden, wirkt die Betreuungsbehörde am Verfahren mit. Das Gericht bittet die Betreuungsbehörde um Ermittlung des Sachverhaltes und entsprechenden Bericht. Insbesondere verschafft sie sich einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person und deren Wünsche und berichtet dann dem Betreuungsgericht. Hierzu wird die Betreuungsbehörde persönlichen Kontakt mit der betroffenen Person aufnehmen. Die Betreuungsbehörde schlägt bei Bedarf auch eine geeignete Betreuungsperson vor. In der Regel werden zunächst Verwandte oder andere Vertrauenspersonen der betroffenen Person gebeten, die Betreuung zu übernehmen. Wünsche der betroffenen Person werden dabei berücksichtigt. Findet sich hier niemand, wird ggf. versucht, eine andere, ehrenamtlich tätige, Person zu finden. Gelingt dieses nicht oder ist zu erwarten, dass viele oder schwierige Angelegenheiten erledigt werden müssen, kommt eine beruflich tätige Betreuungsperson in Frage.
Zum Abschluss des Verfahrens nimmt der Richter/die Richterin mit der betroffenen Person Kontakt auf und hört diese noch einmal an. Anschließend ergeht der Beschluss.
Nur das Betreuungsgericht kann entscheiden, ob eine Betreuung eingerichtet wird oder nicht.
Die betroffene Person ist immer verfahrensfähig. Das heißt, sie kann auch immer Rechtsmittel einlegen, wenn sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden ist.
Weitere Informationen zum Thema rechtliche Betreuung finden Sie hier.
Vollmachten und Verfügungen
Beglaubigungen von Vollmachten
Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen
- Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit dem für Sie örtlich zuständigen Mitarbeitenden. Nutzen Sie hierfür das Kontaktformular oder rufen an.
- Das Beglaubigen kostet 10€ pro Beglaubigung.
Vorsorgevollmacht
Die Idealvorstellung eines jeden ist es, das eigene Leben selbst zu gestalten, Wünsche und Vorstellungen umzusetzen und selbstbestimmt zu entscheiden, unabhängig von Alter und Gesundheitszustand. Leider kann man aber nicht voraussehen, ob dies immer so bleiben wird. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig Gedanken darüber zu machen, wie man vorsorgen kann und wie diese Vorsorge umgesetzt werden soll.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden, im Bedarfsfall die Angelegenheiten des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin im Umfang der erteilten Vollmacht wahrzunehmen, wenn diese Person infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise regeln kann. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht einer betreuungsbedürftigen Person für die erforderlichen Aufgabenbereiche vor und ist die bevollmächtigte Person bereit, die Angelegenheiten der betreuungsbedürftigen Person wahrzunehmen, so ist die gerichtliche Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht erforderlich. Eine wirksame Vollmacht kann durch eine volljährige, geschäftsfähige Person erteilt werden. Es empfiehlt sich, die Vorsorgevollmacht schriftlich zu erteilen. In bestimmten Fällen ist eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung erforderlich.
Was sollte vor der Erteilung einer Vorsorgevollmacht bedacht werden?
Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt der bevollmächtigten Person gegebenenfalls weitreichende Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung hierfür uneingeschränktes Vertrauen zu der Person, die aufgrund dieser Vollmacht vertreten soll, denn die Vorsorgevollmacht wird gerade dann eingesetzt, wenn die bevollmächtigende Person selbst nicht mehr in der Lage ist zu überwachen, was die bevollmächtigte Person in ihrem Namen tut. Die bevollmächtigte Person wird auch – mit wenigen Ausnahmen in Form von Genehmigungspflichten in der Personensorge – nicht vom Gericht beaufsichtigt oder kontrolliert und ist dem Gericht daher nicht rechenschaftspflichtig. Wer nicht sicher ist, ob er der Person, die bevollmächtigt werden soll, wirklich vertrauen kann, sollte ihr keine Vollmacht erteilen. In diesem Fall ist es besser, mit einer Betreuungsverfügung die Person zu bestimmen, die als rechtlicher Betreuer bestellt werden soll.
Wie sollte die Vollmachtsurkunde aufbewahrt werden?
Die Vollmachtsurkunde sollte so verwahrt werden, dass sie zur Verfügung steht, wenn es nötig ist. Sie kann entweder an einem im Ernstfall leicht zugänglichen Ort, den die bevollmächtigte Person kennt, hinterlegt werden oder bereits von vornherein der bevollmächtigten Person mit der Maßgabe ausgehändigt werden, von dieser nur in dem besprochenen Fall Gebrauch zu machen. Möglich ist auch, die Vollmachtsurkunde einer anderen Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung zu übergeben mit der Auflage, sie der bevollmächtigten Person im Bedarfsfall auszuhändigen.
Zudem besteht die Möglichkeit, beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer die Tatsache der Vorsorgebevollmächtigung und den Namen der bevollmächtigten Person/en registrieren zu lassen. Wird ein Betreuungsgericht um eine Betreuerbestellung gebeten, kann es dort nachfragen und erhält so die Auskunft, dass eine andere Person bevollmächtigt wurde. Die Vollmachtsurkunde selbst wird nicht beim Vorsorgeregister eingereicht. Sie wird dort nicht verwahrt. Hinweise und Antragsformulare für die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister finden Sie unter dem Punkt "Zentrales Vorsorgeregister". Dort kann auch die Registrierung online durchgeführt werden.
Das Formular Vorsorgevollmacht finden Sie hier.
In weiteren Sprachen finden Sie das Formular Vorsorgevollmacht hier.
Wenn Sie Hilfe bei der Formulierung einer Vollmacht benötigen oder eine Beratung wünschen, vereinbaren Sie gerne einen Termin bei uns.
Betreuungsverfügung
Mit der Betreuungsverfügung beeinflussen Sie, WER Sie im Ernstfall WIE betreut.
Eine Betreuungsverfügung ist eine zusätzliche Absicherung für den Fall, dass eine Betreuung eingerichtet werden muss. Zwingend notwendig ist eine Betreuungsverfügung neben einer Vorsorgevollmacht aber nicht, wenn die Vorsorgevollmacht wirksam abgefasst wurde und alle Bereiche abdeckt. Im Gegenteil vermeidet man mit einer Vorsorgevollmacht, die unmittelbar eingesetzt werden kann, dass erst ein gerichtliches Betreuungsverfahren durchgeführt werden muss. Ein Gericht wird vor Bestellung einer Betreuungsperson immer prüfen, ob nicht bereits eine Vollmacht vorliegt, die eine Betreuerbestellung entbehrlich macht. Auf der anderen Seite untersteht aber eine bevollmächtigte Person im Gegensatz zu einem Betreuer oder einer Betreuerin keiner automatischen Kontrolle durch das Betreuungsgericht. Insofern sollte man der Person, die einen vertreten soll, vollumfänglich vertrauen. Hat man eine solche Vertrauensperson nicht, empfiehlt sich die Abfassung einer Betreuungsverfügung, um zumindest Einfluss darauf zu nehmen, wer im Betreuungsfall tätig werden soll. Will man sicher gehen, kann man aber eine Vorsorgevollmacht auch mit einer Betreuungsverfügung verbinden und sogar dieselbe Vertrauensperson einsetzen. In der Betreuungsverfügung kann man vorsorglich bestimmen, wer möglichst der eigene Betreuer oder die eigene Betreuerin werden soll, oder wen man gerade nicht in dieser Funktion wünscht. Die endgültige Entscheidung liegt aber bei dem Betreuungsgericht.
Das Formular Betreuungsverfügung finden Sie hier.
In weiteren Sprachen finden Sie das Formular Betreuungsverfügung hier.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung enthält Wünsche zur medizinischen Behandlung im Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit.
Eine Patientenverfügung regelt im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht ausschließlich medizinische Maßnahmen. Die verfügende Person legt damit für den Fall, dass sie nicht mehr einwilligungsfähig ist, fest, in welche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe sie einwilligt oder welche sie untersagt. Die Entscheidung wird damit bereits jetzt getroffen, wenn die volljährige Person einwilligungsfähig ist, auch wenn noch gar nicht absehbar ist, ob dieser Fall je eintreten wird. Kann die betroffene Person dann in einer entsprechenden Situation keine Entscheidung mehr treffen oder nicht mehr ihren Willen äußern, muss eine bevollmächtigte Person oder eine bestellte Betreuungsperson entscheiden. Die Patientenverfügung hilft dabei, weil der darin bestimmte Wille umzusetzen ist. Gibt es dagegen niemand, der oder die bevollmächtigt ist und wurde auch kein/e Betreuer/in bestellt, so müssen die Ärztinnen und Ärzte eine Entscheidung treffen. Wurde gar keine Patientenverfügung erstellt, so muss der mutmaßliche Wille der betroffenen Person ermittelt werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass es zwar eine Patientenverfügung gibt, diese aber unklar formuliert wurde und/oder nicht der konkreten Lebens- und Behandlungssituation entspricht. Das kann die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten sehr belasten, weil man dann herausfinden muss, was sich die betroffene Person für eine solche Situation − insbesondere die letzte Lebensphase − gewünscht hätte. Nach diesem mutmaßlichen Willen ist dann eine Entscheidung zu treffen. Sind sich die bevollmächtigte Person und die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht einig, muss das Betreuungsgericht eine Entscheidung treffen. Eine Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst und unterschrieben sein. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung regelmäßig durchzusehen, ggf. zu aktualisieren und die Aktualität mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Sie kann aber auch jederzeit widerrufen werden.
Für die Patientenverfügung gilt insgesamt, dass auf allgemeine Formulierungen möglichst verzichtet werden soll, weshalb es kein Formular zum Ausfüllen mehr gibt. Vielmehr muss möglichst konkret beschrieben werden, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche in diesen Situationen bestehen. Hier finden Sie Textbausteine, die Ihnen bei der Erstellung Ihrer Patientenverfügung helfen können.
Weitere Informationen zum Thema Patientenverfügung vom Bundesministerium der Justiz finden Sie hier.
Ehegattennotvertretung
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für akute Krankheitssituationen ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht für Gesundheitsangelegenheiten. Es gilt nur für nicht getrennt lebende Verheiratete. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind dann von ihrer Schweigepflicht entbunden.
Was versteht man unter Ehegattennotvertretungsrecht?
Wenn eine verheiratete Person z. B. wegen Bewusstlosigkeit oder Koma selbst nicht mehr in der Lage ist, in Gesundheitsangelegenheiten zu entscheiden, darf der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin grundsätzlich Entscheidungen für sie treffen.
Der bzw. die vertretende Ehepartner bzw. -partnerin kann dann z. B. in ärztliche Untersuchungen oder Heilbehandlungen einwilligen oder Krankenhaus- und Behandlungsverträge abschließen.
Wofür und wie lange gilt das Ehegattennotvertretungsrecht?
Im Unterschied zu den Möglichkeiten der Vorsorge mit einer Vorsorgevollmacht ist das Ehegattennotvertretungsrecht ausschließlich auf Entscheidungen im medizinischen Bereich beschränkt. Für die Behandlung des oder der handlungsunfähigen Ehepartners oder Ehepartnerin dürfen Verträge abgeschlossen werden. Entscheidungen im Bereich der Vermögenssorge umfasst es nicht. Um für den Notfall möglichst umfassend vorzusorgen, empfiehlt sich deshalb weiterhin eine Vorsorgevollmacht.
Das Ehegattennotvertretungsrecht ist auf sechs Monate begrenzt. Diese Frist beginnt in dem Moment, in dem der behandelnde Arzt oder die Ärztin schriftlich bescheinigt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ehegattennotvertretungsrecht vorliegen und seit welchem Zeitpunkt.
Wann gilt das Ehegattennotvertretungsrecht nicht?
Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt nicht, wenn dem Arzt oder der Ärztin bekannt ist, dass der handlungsunfähige Ehepartner oder die Ehepartnerin nicht von dem oder der anderen vertreten werden möchte. Wer die Vertretung ablehnt, kann dem formlos widersprechen. Der Widerspruch richtet sich in erster Linie an die andere Ehepartnerin oder den anderen Ehepartner, er kann aber auch anderen geeigneten Personen bekannt gemacht werden. Es ist auch möglich, einen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister, in das die Ärztin oder der Arzt Einsicht nehmen kann, eintragen zu lassen.
Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt auch nicht, wenn ein Gericht bereits eine(n) rechtliche(n) Betreuer bzw. eine Betreuerin bestellt hat, zu dessen bzw. deren Aufgabenkreis auch Gesundheitsangelegenheiten gehören. Das Ehegattenotvertretungsrecht gilt außerdem nicht, wenn der behandelnde Arzt oder die Ärztin Kenntnis von einer Vorsorgevollmacht hat, die Gesundheitsangelegenheiten umfasst. Liegt eine Patientenverfügung vor, in der Festlegungen für die konkrete Behandlungssituation getroffen wurden, bleiben diese verbindlich, auch wenn ein Ehegattennotvertretungsrecht besteht.
Weitere Informationen zum Thema Eherecht finden Sie hier.
Zentrales Vorsorgeregister
Eine Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie im Ernstfall gefunden wird.
Die im Zentralen Vorsorgeregister registrierten Angaben können von Betreuungsgerichten im Ernstfall rund um die Uhr über einen gesicherten Online-Zugang abgerufen werden. Wenn der Vorsorgefall sehr plötzlich eintritt und Sie sich nicht mehr äußern können, kann das Betreuungsgericht so klären, ob es eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung gibt und - wenn Sie dazu Angaben gemacht haben - wo die Urkunde aufbewahrt wird. So kann verhindert werden, dass eine rechtliche Betreuung angeordnet wird.
Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Sie folgende Daten elektronisch registrieren lassen:
- Daten des Vollmachtgebers beziehungsweise des Verfügenden
- Daten des Bevollmächtigten beziehungsweise des vorgeschlagenen Betreuers
- Datum, an dem die Urkunde errichtet wurde
- Aufbewahrungsort der Urkunde
- Angaben, zu welchem Zweck die Vollmacht erteilt beziehungsweise die Betreuungsverfügung verfasst wurde
- Angaben über besondere Anordnungen und Wünsche, hierzu zählt auch, ob zusätzlich eine Patientenverfügung verfasst wurde
Beachten Sie dabei, dass das Zentrale Vorsorgeregister nicht das Schriftstück (auch nicht die Kopie) verwahrt, in dem die Vorsorgevollmacht beziehungsweise die Betreuungsverfügung enthalten ist.
Sie erhalten bei einer Neueintragung zusätzlich zur Eintragungsbestätigung eine persönliche ZVR-Card. Auf dieser Karte können Sie den Namen des Vollmachtgebers sowie Namen und Telefonnummern von bis zu zwei Vertrauenspersonen notieren.
Die Eintragungen im Zentralen Vorsorgeregister können Sie jederzeit ändern, ergänzen oder löschen lassen.
Voraussetzungen
Sie müssen eine Vorsorgevollmacht beziehungsweise eine Betreuungsverfügung erstellt haben.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular P
- Bei mehreren Bevollmächtigten oder vorgeschlagenen Betreuern: Zusatzformular PZ
Kosten
Verfahrensablauf
Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister können Sie selbst online oder schriftlich beantragen.
Wenn Sie die Registrierung online beantragen möchten:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Zentralen Vorsorgeregisters und folgen Sie den Anweisungen.
- Nachdem Sie online den Antrag auf Registrierung gestellt haben, sendet Ihnen das Zentrale Vorsorgeregister ein Datenkontrollblatt und eine Rechnung zu. Aus dem Datenkontrollblatt können Sie die einzutragenden Daten ersehen und gegebenenfalls erforderliche Korrekturen vornehmen.
- Wenn Sie die anfallende Gebühr bezahlt haben, wird Ihre Vorsorgevollmacht beziehungsweise Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registriert und das zuständige Betreuungsgericht kann Einsicht nehmen.
- Zum Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine Eintragungsbestätigung und die ZVR-Card.
Wenn Sie die Eintragung schriftlich beantragen möchten:
- Laden Sie das Formular für Privatpersonen online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus, fügen Sie bei Bedarf das Zusatzformular hinzu und senden Sie die Antragsunterlagen an das Zentrale Vorsorgeregister
- Nachdem Sie schriftlich den Antrag auf Registrierung gestellt haben, sendet Ihnen das Zentrale Vorsorgeregister ein Datenkontrollblatt und eine Rechnung zu. Aus dem Datenkontrollblatt können Sie die einzutragenden Daten ersehen und noch gegebenenfalls erforderliche Korrekturen vornehmen.
- Wenn Sie die anfallende Gebühr bezahlt haben, wird Ihre Vorsorgevollmacht beziehungsweise Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registriert und das zuständige Betreuungsgericht kann Einsicht nehmen.
- Zum Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine Eintragungsbestätigung und die ZVR-Card.
Hinweis: Wenn Sie die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung bei einem Notar beurkunden oder beglaubigen lassen, dann kann dieser für Sie die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister veranlassen. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts, Betreuungsvereins oder einer Betreuungsbehörde errichten, die beim Zentralen Vorsorgeregister als sogenannter institutioneller Nutzer registriert ist.
Informationen für Berufsbetreuer:innen
Berufsbetreuer:innen üben das Amt des rechtlichen Betreuers oder der rechtlichen Betreuerin gewerbsmäßig aus. Sie werden von den Betreuungsgerichten bestellt, nachdem ihre Eignung von der Betreuungsbehörde nach dem Betreuungsgesetz beurteilt wurde. Als geeignet werden im allgemeinen Personen mit juristischen, sozialen und helfenden Berufen angesehen.
Rechtliche Betreuer:innen verfügen über besondere Kenntnisse in den Bereichen Sozialpädagogik, Psychiatrie, Psychologie, Medizin, Behinderung aber auch im Bereich des Rechts (Betreuungsrecht, Zivilrecht, Sozialrecht etc.) und haben die Bereitschaft zur Fortbildung und Hospitation in den oben genannten Bereichen, sowie zu den Themen Psychische Erkrankungen, Geriatrie und Gerontologie.
Berufsbetreuer:innen haben die Aufgabe, im Rahmen des gerichtlich festgelegten Aufgabenkreises zum Wohle und unter Berücksichtigung der Wünsche der betroffenen Person für ihn oder sie zu handeln.
Weitere Informationen über das Berufsfeld Berufsbetreuung finden Sie u.a. hier:
Bundesverband der Berufsbetreuer e.V. |
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Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V. |
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Online-Lexikon Betreuungsrecht |
|
Betreuungsgerichtstag e.V. |
Die Betreuungsrechtsreform 01.01.2023
Zum 1. Januar 2023 trat das neu strukturierte Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft. Wichtigstes Ziel der Betreuungsrechtsreform 2023 ist es, das Selbstbestimmungsrecht betroffener Menschen zu stärken. Zugleich soll die Qualität der gesetzlichen Betreuung verbessert werden. Die Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten von beruflichen und ehrenamtlichen Betreuer:innen, Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen regelt seit dem 01.01.2023 das neu geschaffene Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG).
Hinweis zum Registrierungsverfahren für Berufsbetreuer:innen
Sie haben seit dem 01.01.2023 die Möglichkeit sich bei Ihrer Stammbehörde zu registrieren.
Bitte nutzen Sie hierfür die bereitgestellten Anträge und Erklärungen.
Sie können Ihren Antrag per Post an
Kreis Herzogtum Lauenburg
Der Landrat
- Betreuungsbehörde -
Grabauer Straße 6-8
21493 Schwarzenbek
oder per E-Mail an pick@kreis-rz.de senden.
Anträge und Erklärungen
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- PDF-Datei: PDF, 696 kB) (
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Betreuungsverein
Im Rahmen der ehrenamtlichen, rechtlichen Betreuung und Ehrenamtsförderung gibt es eine enge Zusammenarbeit mit dem Betreuungsverein Kreis Herzogtum Lauenburg. Informieren Sie sich dort gerne zum Thema ehrenamtliche Betreuung.
Leichte Sprache
Rechtliche Betreuung
Rechtliche Betreuung bedeutet: Eine Person hilft dir, wenn du wichtige Dinge nicht alleine regeln kannst. Zum Beispiel:
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Wenn du Briefe nicht verstehst.
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Wenn du Probleme mit Geld hast.
-
Wenn du nicht weißt, wie man Anträge ausfüllt.
Ein Betreuer kann dir helfen. Das kann jemand sein, den du kennst, oder ein Profi. Die Betreuung wird vom Gericht bestimmt. Du bekommst nur Hilfe bei Sachen, bei denen du Hilfe brauchst. Du entscheidest selbst mit, was gemacht wird.
Wenn du es genauer wissen möchtest, kannst du diese Broschüre lesen: Broschüre Rechtliche Betreuung
Beglaubigen von Vollmachten
Beglaubigung bedeutet: Ein Amt bestätigt, dass ein Dokument echt ist.
Wenn du eine Vollmacht beglaubigen lässt, heißt das: Jemand vom Amt prüft, ob du die Vollmacht freiwillig unterschrieben hast und ob alles richtig ist. Danach bekommst du einen Stempel oder eine Unterschrift als Bestätigung.
Du kannst die Beglaubigung machen lassen:
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Beim Notar.
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Bei bestimmten Ämtern, wie dem Betreuungsamt.
Die Beglaubigung ist wichtig, damit die Vollmacht gültig ist und akzeptiert wird. Oft ist sie zum Beispiel für Banken oder Ärzte notwendig.
Bei uns im Betreuungsamt kostet eine Beglaubigung 10€.
Du kannst uns gerne anrufen und einen Termin machen.
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht bedeutet: Du bestimmst eine Person, die für dich Entscheidungen treffen darf, wenn du selbst nicht mehr dazu in der Lage bist. Das kann passieren, wenn du krank wirst oder einen Unfall hast.
Mit der Vorsorgevollmacht hilfst du, dass wichtige Dinge geregelt werden. Das sind zum Beispiel:
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Entscheidungen über deine Gesundheit und Pflege.
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Bankgeschäfte und Geldangelegenheiten.
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Verträge unterschreiben oder kündigen.
Die Person, die du bestimmst, muss dir vertrauen. Und du musst ihr vertrauen. Du kannst die Vorsorgevollmacht jederzeit ändern oder zurücknehmen.
Die Vorsorgevollmacht ist wichtig. Sie schützt dich und sorgt dafür, dass alles so geregelt wird, wie du es möchtest.
Wenn du es genauer wissen möchtest, kannst du diese Broschüre lesen: Broschüre Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung ist ein Dokument. Darin kannst du aufschreiben, wer dich betreuen soll, falls du einmal Hilfe brauchst. Du kannst auch entscheiden, wer dich nicht betreuen soll.
In der Betreuungsverfügung kannst du Wünsche festlegen:
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Welche Person soll deine Betreuung übernehmen?
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Welche Aufgaben soll die Betreuung haben, zum Beispiel: Geld verwalten, Entscheidungen zu Gesundheit oder Pflege treffen.
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Was ist dir wichtig bei deiner Betreuung?
Das Gericht schaut sich deine Betreuungsverfügung an, wenn eine Betreuung notwendig wird. Es versucht, deine Wünsche umzusetzen.
Eine Betreuungsverfügung ist wichtig, weil sie sicherstellt, dass du mitbestimmen kannst, wer dich betreut und wie das gemacht wird.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist ein Dokument. Damit kannst du vorher bestimmen, was passieren soll, wenn du schwer krank wirst und nicht mehr selbst entscheiden kannst. Du schreibst auf, welche medizinischen Behandlungen du möchtest oder nicht möchtest.
In der Patientenverfügung kannst du festlegen:
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Ob du lebenserhaltende Maschinen möchtest.
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Welche Medikamente oder Therapien du möchtest.
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Wer für dich Entscheidungen treffen darf, wenn du es nicht mehr kannst.
Die Patientenverfügung hilft Ärzten und Angehörigen, deinen Willen zu verstehen und umzusetzen. Du kannst sie jederzeit ändern.
Die Patientenverfügung ist wichtig, um sicherzugehen, dass alles so gemacht wird, wie du es möchtest.
Ehegattennotvertretung
Ehegattennotvertretung bedeutet: Dein Ehepartner darf in einem Notfall für dich Entscheidungen treffen, wenn du es selbst nicht kannst.
Das gilt zum Beispiel, wenn:
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Du schwer krank bist.
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Du nicht mehr sagen kannst, was gemacht werden soll.
Die Ehegattennotvertretung ist wichtig für Entscheidungen über:
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Medizinische Behandlungen.
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Krankenhausaufenthalte.
Wichtig: Die Ehegattennotvertretung gilt nur für 6 Monate. Danach entscheidet ein Gericht, ob eine Betreuung notwendig ist.
Mit der Ehegattennotvertretung kannst du sicher sein, dass dein Partner in einem Notfall helfen kann.
Zentrales Vorsorgeregister
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist ein Ort, an dem wichtige Dokumente gespeichert werden. Zum Beispiel:
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Vorsorgevollmachten
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Betreuungsverfügungen
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Patientenverfügungen
Wenn du eine dieser Verfügungen hast, kannst du sie im ZVR registrieren lassen. Das bedeutet: Deine Dokumente werden sicher gespeichert, und Ärzte oder Gerichte können sie im Notfall finden.
Die Registrierung ist freiwillig. Sie hilft, dass deine Wünsche beachtet werden, wenn du selbst nicht mehr entscheiden kannst.
Das ZVR gehört zur Bundesnotarkammer. Du kannst dich online oder mit Hilfe eines Notars registrieren lassen.
Berufsbetreuer
Ein Berufsbetreuer ist eine Person, die für Menschen sorgt, die Hilfe brauchen. Das ist ihr Beruf. Sie helfen bei wichtigen Aufgaben, wenn jemand sie nicht allein erledigen kann.
Ein Berufsbetreuer macht zum Beispiel:
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Briefe lesen und beantworten.
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Anträge bei Behörden ausfüllen.
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Geldangelegenheiten regeln.
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Entscheidungen über Gesundheit und Pflege treffen.
Das Gericht entscheidet, ob ein Berufsbetreuer nötig ist. Die betreute Person darf mitreden und sagen, was sie möchte.
Berufsbetreuer helfen nur da, wo es nötig ist. Sie unterstützen die Menschen und achten darauf, was sie wollen.
Betreuungsverein
Ein Betreuungsverein ist eine Gruppe von Fachleuten und Ehrenamtlichen. Sie helfen Menschen, die Unterstützung bei wichtigen Aufgaben brauchen. Sie kümmern sich auch um die Ausbildung und Begleitung von ehrenamtlichen Betreuern.
Ein Betreuungsverein macht zum Beispiel:
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Beratung für Menschen, die eine Betreuung benötigen.
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Unterstützung für Betreuer, damit sie ihre Aufgaben gut machen können.
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Informationen über rechtliche Betreuung und Vorsorge anbieten.
Ein Betreuungsverein ist ein Ansprechpartner für Menschen, die Hilfe suchen oder sich als Betreuer engagieren wollen. Er sorgt dafür, dass Betreuung gut organisiert ist und Menschen die Hilfe bekommen, die sie brauchen.
Wir arbeiten zusammen mit dem:
Betreuungsverein Herzogtum Lauenburg
Otto-Becker-Weg 10-12
23909 Ratzeburg
04541 124 90 90
Hinweis
Wir benutzen ein Computer-Programm.
Das Programm hilft uns.
Wir können damit Texte in Leichter Sprache schreiben.
Die Texte sind dann einfach und verständlich.
Vielleicht gibt es bestimmte Wörter in diesem Text.
Diese Wörter sind für bestimmte Gruppen von Menschen.
Zum Beispiel für Männer oder Frauen.
In diesem Text stehen die Wörter nur für Männer.
Das ist nicht so gemeint. Wir meinen alle Menschen.
Das ist nur besser zu lesen.