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Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für freizügigkeitsberechtigte EU-/EWR-Bürger beantragen

Nr. 99010016012001

Leistungsbeschreibung

Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel.

Wenn Sie EU- und EWR-Bürger sind und sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie ein Daueraufenthaltsrecht erwerben. Das Daueraufenthaltsrecht entsteht unmittelbar kraft Gesetzes. Sie können bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erwerben, z.B. wenn Sie:

  • sich seit mindestens drei Jahren ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben, während der letzten zwölf Monate eine Erwerbstätigkeit in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübt haben und inzwischen aufgrund Ihres Alters (Erreichen des 65. Lebensjahres) oder aufgrund einer Vorruhestandsregelung aus dem Berufsleben ausgeschieden sind;
  • Ihren in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübten Beruf infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgegeben haben, die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist und die einen Anspruch auf eine Rente im Bundesgebiet begründet;
  • Ihren in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübten Beruf infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgegeben haben, nachdem Sie sich zuvor mindestens zwei Jahre ständig in Deutschland aufgehalten haben oder
  • drei Jahre ständig in Deutschland erwerbstätig waren, nun einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachgehen, aber noch immer über einen Wohnsitz in Deutschland verfügen, zu dem Sie mindestens einmal in der Woche zurückkehren.

Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird von der Ausländerbehörde ausgestellt, nachdem diese geprüft hat, ob Sie die erforderlichen Aufenthaltszeiten in Deutschland erreicht haben. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass Sie sich in dem erforderlichen Zeitraum ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben. Bestimmte Abwesenheiten vom Bundesgebiet sind für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts unbeachtlich. So kann auch beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr, zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (z.B. aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung) von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurden, werden für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht berücksichtigt.

Wenn Sie Ihren Aufenthalt in Deutschland für längere Zeit unterbrochen haben, ist es nicht möglich, vorangegangene und sich anschließende Zeiträume zusammenzurechnen, um die Mindestaufenthaltsdauer zu erreichen, die für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderlich ist.

Falls erforderlich kann die Ausländerbehörde auch die Rechtmäßigkeit Ihres Aufenthalts überprüfen, d.h. ob Sie während der gesamten Zeit die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllt haben.

Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erhalten Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit eine verbesserte („verfestigte“) Rechtsstellung. So ist das Daueraufenthaltsrecht unabhängig vom Fortbestand der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Darüber hinaus erhöht sich Ihr Ausweisungsschutz. Wenn Sie das Bundesgebiet jedoch für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre verlassen, kann das den Verlust des Daueraufenthaltsrechts zur Folge haben.

Die Bescheinigung wird unbefristet ausgestellt und bestätigt, dass Sie das Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Das Dokument stellt kein Ausweisdokument dar, d.h. Sie können mit der Bescheinigung nicht Ihre Identität nachweisen. Daher trägt es weder ein Lichtbild, noch besteht eine Verpflichtung, die Angaben in dem Dokument im Fall von Änderungen zu aktualisieren (z. B. müssen Sie die Bescheinigung nicht aktualisieren lassen, wenn Sie sich einen neuen Pass oder Personalausweis ausstellen lassen oder sich Ihre Adresse ändert).

Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss Ihr gesetzlicher Vertreter (z.B. die zur Personensorge berechtigte Person) dem geplanten Aufenthalt zustimmen.

Verfahrensablauf

  • Je nach Ausländerbehörde kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Antragstellung anbietet. Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um ggf. Unterlagen nachzufordern und mit Ihnen einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihre Angaben entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
  • Nach abgeschlossener Prüfung wird Ihnen unverzüglich eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder ein Ablehnungsbescheid ausgestellt.
  • Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen. In der Ausländerbehörde müssen Sie eine Unterschrift leisten.

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Voraussetzungen

  • Sie sind Staatsangehöriger der EU oder des EWR
  • Sie können die erforderlichen Aufenthaltszeiten in Deutschland vorweisen (in der Regel fünf Jahre, in besonderen Fällen genügen auch zwei bzw. drei Jahre).
  • Sie halten sich rechtmäßig in Deutschland auf, d.h. Sie haben während Ihres gesamten Aufenthalts die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllt.
  • Bei Bedarf können Sie die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise und Unterlagen erbringen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Ausländerbehörde kann die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:

  • Anerkannter oder sonst zugelassener, gültiger Pass oder Passersatz
  • Nachweis, dass für die zurückgelegten Aufenthaltszeiten vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht wurde (z.B. Meldebestätigung, Arbeitsvertrag, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit, ausreichende Existenzmittel und ausreichender Krankenversicherungsschutz, Immatrikulationsbescheinigung)
  • Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum geplanten Aufenthalt, wenn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.

Welche Gebühren fallen an?

Ausstellung Bescheinigung: EUR 10,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht kann nach einem ständigen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren beantragt werden. In besonderen Fällen kann das Daueraufenthaltsrechts bereits nach zwei oder drei Jahren bescheinigt werden.
  • Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird unverzüglich unbefristet ausgestellt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht erfolgt so bald wie möglich

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde kann allgemeine Leistungsklage auf Erteilung der Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht erhoben werden.

Anträge / Formulare

  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Was sollte ich noch wissen?

Hinweis für Staatsangehörige der Schweiz:

Weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt für Schweizer eine andere Regelung. Das Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Schweiz richtet sich nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.

Hinweis für britische Staatsangehörige (Brexit):

Am 1. Februar 2020 wurde der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vollzogen. Für freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen galt das Freizügigkeitsrecht zunächst bis zum 31. Dezember 2020 weiter.

Die zuständige Ausländerbehörde erteilt Informationen darüber, welche Regelungen ab dem 1. Januar 2021 im Einzelfall zur Anwendung kommen

Online-Dienste

Aufenthaltsrechtliche Anträge-Informationspflicht gemäß Art. 12 ff. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

1. Begriffsbestimmungen

a) personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, zu Standortdaten, einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

b) betroffene Person

Betroffene Person ist jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden.

c) Verarbeitung

Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

d) Einschränkung der Verarbeitung

Einschränkung der Verarbeitung ist die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.

e) Profiling

Profiling ist jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere, um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.

f) Pseudonymisierung

Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

g) Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher

Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

h) Auftragsverarbeiter

Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

i) Empfänger

Empfänger ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger.

j) Dritter

Dritter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

k) Einwilligung

Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

2. Verantwortliche Stelle

Kreis Herzogtum Lauenburg

Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg

3. Behördlicher Datenschutzbeauftragter Kreis Herzogtum Lauenburg

Herr Dirk Benett

Gemeinsame Datenschutzstelle der kreisangehörigen Kommunen und Datenschutzbeauftragter

Große Kreuzstr. 7
23909 Ratzeburg

4. Betroffenenrechte

Welche Rechte habe ich hinsichtlich meiner Daten?

Wir weisen ausdrücklich auf die unter bestimmten Voraussetzungen bestehenden Rechte an dieser Stelle hin:

  • das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO
  • das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
  • das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO
  • und das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO.

Kann ich der Verwendung meiner Daten widersprechen und welche Folgen hat das?

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben und somit verpflichtend. Die Nichtbereitstellung dieser hat zur Konsequenz, dass die von Ihnen beantragte Leistung oder gestellte Anzeige nicht bearbeitet werden kann.

Bei wem kann ich mich beschweren, dass meine Daten gespeichert werden?

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist die Landesdatenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein.

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein
Postfach 71 16
24171 Kiel
Telefon: 0431 988-1200
Fax: 0431 988-1223
E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de

Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art.78 DSGVO.


5. Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten

Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch diesen Online-Dienst ist es, ausländerrechtliche Bestimmungen zu vollziehen, d.h. zum Beispiel über Ihren Aufenthalt in Deutschland zu entscheiden und ausländerrechtliche Entscheidungen zu vollziehen. Ihre personenbezogenen Daten werden auf der Grundlage eines Gesetzes verarbeitet. Grundlage für die Antragstellung sind:

§§ 86 ff. AufenthG (Aufenthaltsgesetz)

§ 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (Freizügigkeitsgesetz)

§ 7 AsylG (Asylgesetz)

§§ 6, 7 AZRG (Ausländerzentralregistergesetz)

Die Bereitstellung des Online-Dienstes und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diesen Dienst erfolgt auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Online-Zugangsgesetz (OZG). Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist erforderlich, um die genannten rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und ist somit gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO rechtmäßig.

6. Kategorien personenbezogener Daten

Im Online-Dienst werden personenbezogene Daten folgender Kategorien je nach Angabe pflichtig bzw. optional erhoben und verarbeitet:

 Personendaten (z.B. Vor- und Nachname, Geburtsdatum)

 Adressdaten (z.B. Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Land)

 Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer (Festnetz, Mobil), E-Mail-Adresse)

 Sozialdaten (z.B. Familienstand, Kinder)

 Finanzdaten (z.B. Kontodaten, Zahlungsverpflichtungen)

 Qualifikationsdaten (z.B. Lebensläufe, Zeugnisse, Zertifikatsdaten, Fortbildungs­daten)

 Sonstige Daten (hier: Arbeitsvertrag, Mietvertrag)

7. Beteiligte Stellen

7.1 Externe Stellen

  • Meldebehörden
  • Sozialbehörden
  • Jobcenter
  • AKDB AöR (Auftragsdatenverarbeiter)
  • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Ausländerzentralregister)
  • Bundesverwaltungsamt
  • Sicherheitsbehörden
  • Sozialleistungsträger
  • Zollverwaltung
  • Staatsanwaltschaft
  • Sonstige Vollstreckungsbehörden
  • Auswärtiges Amt
  • Ausweishersteller
  • Behörden anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Zugriff über EURODAC-Datenbank, Visa- Informationssystem, Schengener
    Informationssystem)

7.2 Übermittlung an einen Drittstaat oder an eine Drittorganisation 

  • Zuständige Behörden des Heimatstaates (wenn erforderlich und gesetzlich zulässig)

8. Löschfristen

Die Daten werden für die weitere Verarbeitung durch die Kreisverwaltung in eine Papierakte übernommen. Diese Daten werden dauerhaft gespeichert.

9. Profiling

Wir verzichten bei der Erhebung Ihrer personenbezogenen Daten auf eine automatische Entscheidungsfindung oder ein Profiling.