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Apostille

Nr. 99014002035001

Leistungsbeschreibung

Deutsche öffentliche Urkunden und Bescheinigungen, die für den Gebrauch im Ausland vorgesehen sind, müssen unter bestimmten Voraussetzungen im Inland beglaubigt werden, wenn dies der ausländische Staat verlangt.

Beglaubigt wird

  • die Echtheit der Unterschrift,
  • die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin/der Unterzeichner gehandelt hat und
  • gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist.

Die Bestätigung der Echtheit dieses Dokumentes erfolgt je nach Verwendungsland durch eine Beglaubigung oder Apostille:

  • Für Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, ist eine Apostille erforderlich.
  • Urkunden, die für andere (nicht beigetretene) Länder bestimmt sind, erhalten eine Beglaubigung. Anschließend erfolgt die Legalisation durch einen Konsularbeamten bei der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde benötigt wird.

Vorbeglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland (Apostille und Legalisation)

Der Kreis ist hierbei hauptsächlich zuständig für Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden, Abschriften aus den Standesamtsregistern, Namensänderungen, Meldebescheinigungen, beglaubigte Kopien, Einbürgerungsurkunden sowie Zusicherungen der Einbürgerung, die im Gebiet des Kreises Herzogtum Lauenburg ausgestellt worden sind. Die Urkunden/Dokumente werden dabei vom Kreis vorgeprüft und vorbereitet und dann per Dienstpost ans Ministerium weitergeleitet, von wo aus Sie diese inkl. Gebührenbescheid direkt zurück erhalten. Nicht zuständig ist der Kreis für Gerichtsbeschlüsse, Dokumente des Finanzamtes, Zeugnisse und ähnliches.

Bitte füllen Sie das Formular aus und senden Sie es mit den Urkunden/Dokumenten (im Original) an:

Kreis Herzogtum Lauenburg
Fachdienst Kommunales
Standesamtsaufsicht
Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg

Sollten Sie persönlich erscheinen wollen, dann vereinbaren Sie bitte zuvor einen Termin.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (UrkBefrÜbkG Haag),
  • Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit nach dem Gesetz zu dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation Vom 15. Oktober 1965, i.d.F.d.B.v. 31. Dezember 1971 (HaagÜbkGZustV SH).

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur Beglaubigung von Urkunden und Apostillen finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes (AA) erfahren Sie, welche Länder im Einzelnen dem Haager Übereinkommen vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind.