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Heilpraktikerin / Heilpraktiker: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Nr. 99018008000000

Leistungsbeschreibung

Die Erlaubnis berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin/Heilpraktiker“ zu führen. Die sektoralen Erlaubnisse berechtigen jeweils nur auf dem beschränkten Gebiet die Heilkunde auszuüben.
Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

In Schleswig-Holstein werden derzeit folgende Berufsbezeichnungen vergeben:

  • Heilpraktiker/in,
  • Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie oder
  • Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie.

Termine Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung

Termin für die Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfungen in Husum 2022:

  • 12. Oktober 2023: uneingeschränkte Kenntnisüberprüfung & sektorale Kenntnisüberprüfung auf dem Gebiet der Psychotherapie und der Physiotherapie.
Anmeldeschluss zwei Monate vorher.

An wen muss ich mich wenden?

  • Der Antrag ist bei dem für den Wohnort zuständigen Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt einzureichen.
  • Verfahren: In Schleswig-Holstein wird die Kenntnisüberprüfung zentralisiert durch den Kreis Nordfriesland wahrgenommen. Das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt meldet Sie beim Kreis NF (Gesundheitsamt) an. Von dort aus wird eine Einladung zur Kenntnisüberprüfung erfolgen. Das Ergebnis der durchgeführten Kenntnisüberprüfung wird vom Kreis NF (Gesundheitsamt) an das für Sie zuständige Gesundheitsamt zurück gemeldet.
  • Öffentliche Gesundheitsdienste und Gesundheitsämter in Schleswig-Holstein

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die nachfolgenden Unterlagen sind spätestens 2 Monate vor der schriftlichen Überprüfung vollständig einzureichen:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
  • Erklärung darüber, dass
    • bei keiner anderen Behörde ein Antrag nach dem HP-Gesetz gestellt ist, über den noch nicht entschieden wurde.
    • kein gerichtliches oder staatsanwaltschaftliches Verfahren mit direktem oder indirektem Bezug zur beantragten Tätigkeit anhängig ist (Eigenerklärung).
  • Kopie des Personalausweises
  • ein beglaubigter Nachweis darüber, dass mindestens der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss (abgeschlossene Volksschulbildung) vorliegt
  • ein erweitertes, polizeiliches Führungszeugnis (Belegart OE) im Original (zum Zeitpunkt der schriftlichen Überprüfung nicht älter als 3 Monate) (Hinweis: Sie benötigen zur Beantragung eine entsprechende Bescheinigung Ihres Gesundheitsamtes)
  • ein ärztliches Zeugnis im Original (zum Zeitpunkt der schriftlichen Überprüfung nicht älter als 3 Monate) ist entsprechend nachzureichen!
  • kurzgefasster Lebenslauf
  • für Antragsteller nach dem Arbeitsstättenprinzip: Da es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt, ist dem Antrag eine ausführliche Erklärung, aufgrund welcher Tatsachen der Beruf des Heilpraktikers zukünftig im beantragten Einzugsgebiet ausgeübt werden soll, beizufügen. Die Erklärung muss glaubhaft und eindeutig nachvollziehbar sein. Darüber hinaus ist mitzuteilen, aus welchen Gründen der Antrag nicht am Wohnort gestellt wurde. Bei einem Wohnsitz außerhalb von Schleswig-Holstein ist die Absicht, eine Praxis im beantragten Einzugsgebiet zu eröffnen, nicht glaubhaft, wenn der derzeitige Wohnsitz beibehalten wird. (Hinweis: bei vorsätzlich falsch gemachten Angaben erfolgt eine Eintragung ins Bundeszentralregister und die Erlaubnis kann entzogen werden). Entsprechende Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
  • Zusätzlich, bei Überprüfung beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie, die beglaubigte Berufsurkunde mit einreichen.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz),
  • Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HeilprGDV 1),
  • Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HeilprGDV SH 1).

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