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Haltungsvorschriften Schweine


 

Schweine sind generell gemäß der Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung  zu halten.
Diese gilt für gewerbsmäßige Schweinehalter genauso wie für jeden Hobbyhalter, der zwei Minischweine im Garten hält.
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist unter der Seite „Landwirtschaftliche Nutztiere“ einzusehen.


Spezielle Hinweise für Halter von Minischweinen:

Auch wenn Sie Ihre Minischweine nur hobbymäßig halten möchten, müssen Sie sich an strenge Auflagen halten. Neben den Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind auch tierseuchenrechtliche Vorgaben zu beachten. Die hygienischen Anforderungen einer Schweinehaltung in der Schweinehaltungshygieneverordnung dargelegt. Diese können Sie unter folgendem Link nachlesen: Schweinehaltungshygieneverordnung

Während man als Privathalter die Vorschriften der Tierschutznutztierhaltungsverordnung bezüglich Platzangebot, Bodenbeschaffenheit, Einstreu und Beschäftigungsmöglichkeit für die Schweine meist mehr oder weniger automatisch einhält, weil man Minischweine nicht aus Gründen der Gewinnoptimierung, sondern als Haustier hält, sieht es mit der Einhaltung der Schweinehaltungshygieneverordnung anders aus. Insbesondere wenn Sie über eine Freilandhaltung nachdenken, die vom Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung genehmigt werden muss, sind aus seuchenhygienischen Gründen strenge Vorschriften einzuhalten. So muss z. B. die gesamte Schweinehaltung doppelt umzäunt werden. Dabei muss der äußere Zaun wilddicht sein, d. h. auch kleinere Wildtiere wie Kaninchen dürfen nicht durch ihn durchschlüpfen können, und muss eine Höhe von 1,50 m aufweisen. Der innere Zaun muss einen Abstand von mindestens 2 m zum äußeren Zaun haben, um jeden möglichen Kontakt Ihrer Minischweine mit Wildschweinen zu verhindern. Als Innenzaun kann ein doppelter Elektrozaundraht verwendet werden, so dass auch Ferkel ihn nicht passieren können. Diese Vorschriften gelten auch, wenn Sie Ihre Tiere in einem Wohngebiet im Garten halten möchten.

Ein Hinweis: Schweine graben ihren Auslauf komplett um, das ist ihr natürliches Verhalten. Die Ausläufe von Schweinen sind bei länger andauerndem Regen oft tief verschlammt. Deshalb muss ein Teil des Auslaufs befestigt werden, damit die Tiere auch bei verschlammtem Auslauf die Möglichkeit haben, trocken zu stehen. Neben dem Schutz vor Regen und Wind brauchen die Tiere auch einen Schutz vor zu starker Sonneneinstrahlung.

Zusätzlich müssen die Schweine nach Viehverkehrsverordnung beim Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung angemeldet sein (Meldeformular) und gekennzeichnet werden (Ohrmarken). Der Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung teilt Ihnen nach der Anmeldung eine Registriernummer zu, mit der Sie dann beim Landeskontrollverband Schleswig-Holstein, Steenbeker Weg 151 in 24106 Kiel, Telefon 0431-33987-0 und Fax 0431-33987-13 die Ohrmarken anfordern können, falls die Schweine nicht schon eine haben. Die Zugänge in Ihrem Bestand müssen außerdem in der HI-Tier gemeldet werden (Schweinedatenbank). Auch dafür benötigen Sie die Registriernummer.
Parallel zu der Anmeldung beim Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung müssen Sie Ihre Tiere außerdem noch beim Tierseuchenfonds, Mercatorstraße 3, 24106 Kiel (Postanschrift: Postfach 5009, 24062 Kiel) melden.
 
Es ist verboten, Schweinen - auch Minischweinen - Speiseabfälle zu füttern. Dies gilt für Knochen und Fleisch genauso wie für Milch und Milchprodukte inklusive Käse oder Tortenreste mit Sahne. Viele Schweinepestausbrüche konnten auf das Verfüttern von Abfällen tierischer Produkte zurückgeführt werden - deshalb dieses wirklich strenge Verbot.