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Fachdienst 180 Gesundheit

Barlachstraße 4
23909 Ratzeburg

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Öffnungszeiten des Fachdienstes Gesundheit

Der Fachdienst Gesundheit ist Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr für Sie geöffnet.

Im Bereich amtsärztliche Begutachtung und gesundheitlicher Umweltschutz ist bei erforderlichen Untersuchungen, Begutachtungen und Belehrungen eine vorherige Terminabsprache erforderlich.

Zuständigkeit beider Standorte

Sie können sich - unabhängig von Ihrem Wohnsitz im Kreisgebiet - sowohl an das Gesundheitsamt in Ratzeburg als auch in Geesthacht wenden.

Aktuelle Informationen

Weitere Informationen zum Fachdienst Gesundheit

Amtsärztlicher Dienst

Amtsärztliche Sprechstunde

Im Gesundheitsamt werden ausschließlich Begutachtungen durchgeführt,  für die ein behördlicher Untersuchungsauftrag vorliegt und / oder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist.
Dies sind beispielsweise:

  • Einstellungsuntersuchungen
  • Dienstfähigkeitsuntersuchungen
  • Arbeitsfähigkeitsuntersuchungen
  • Begutachtungen zur Kurbeihilfe

Privatärztliche Begutachtungen sind nicht möglich.

Bitte bringen Sie zu den Begutachtungen möglichst alle vorhandenen haus- und fachärztlichen Behandlungsunterlagen und Entlassungsberichte mit. So unterstützen Sie das möglichst zügige Erstellen der gewünschten Gutachten. 

Die Untersuchungen dauern in der Regel eine halbe bis eine Stunde.

Das Gesundheitsamt ist bemüht, Untersuchungstermine möglichst innerhalb von 14 Tagen, spätestens innerhalb von vier Wochen, zu vergeben.

Sprechstunde für HIV und andere sexuell übertragbare Erkrankungen

In der HIV-Sprechstunde können Sie anonym einen ärztlichen Beratungstermin und einen HIV-Test sowie Tests auf andere sexuell übertragbare Erkrankungen (Bluttest) erhalten.

Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 04152-809812 ist hierfür Voraussetzung. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamts stehen unter Schweigepflicht.

Im ärztlichen Gespräch wird eine individuelle und umfassende Beratung angeboten. Insbesondere wird auf die näheren Umstände eingegangen und besprochen, warum Sie glauben, infiziert zu sein.
Auch wenn dies eine teils quälend lange Wartezeit bedeutet: es macht frühestens 6 Wochen nach dem Ereignis (ungeschützter Sexualverkehr) Sinn, einen HIV-Bluttest durchzuführen. Der Test weist im Falle einer Infektion die Antikörper des menschlichen Immunsystems gegen die HIV-Viren und / oder das Vorhandensein des Virus-Antigens nach. Hierzu benötigt der menschliche Körper zwei bis drei Monate. In Einzelfällen ist auch die Untersuchung von anderen sexuell übertragbaren, teilweise chronisch verlaufenden, Infektionskrankheiten wie z. B. Hepatitis B oder C sinnvoll.

Falls Sie unter 16 Jahre alt sind, ist für den HIV-Test eine Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

Die Kosten belaufen sich auf 10,-- € je abzuklärender Erkrankung.

Das Testergebnis teilen wir in der Regel nur persönlich, nicht telefonisch mit. Zur Ergebnismitteilung können Sie gerne eine Person Ihres Vertrauens mitbringen.

Betäubungsmittelüberwachung

Betäubungsmittel sind stark wirkende Arzneimittel mit einem Abhängigkeits- und Missbrauchspotential.

Zur Ausübung des ärztlichen Berufes befugte Personen  dürfen diese Stoffe in Form von zubereiteten Arzneimitteln  im Rahmen ärztlicher Behandlungen einschließlich der Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit auf einem speziellen Rezeptvordruck verschreiben.

Dem Gesundheitsamt ist vom Gesetzgeber die Überwachung der Lagerung und Abgabe der Betäubungsmittel in  Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Krankenhäusern übertragen worden.

Reisen und Betäubungsmittel

Betäubungsmittel können auch mit Ihnen auf Reisen gehen. Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln, mit einer von einem im Kreis Herzogtum Lauenburg niedergelassenen Arzt ausgefüllten Bescheinigung, erfolgen. Diese Bescheinigung ist zwingend vom Gesundheitsamt zu beglaubigen. Die Verwaltungsgebühr für die Beglaubigung beträgt 10,00 Euro. Für jedes Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Ein Formular finden Sie hier.

Bei längeren Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens sowie im Falle einer Betäubungsmittelmitnahme in Staaten außerhalb des Schengener Abkommens setzen Sie sich bitte mit der betreffenden Botschaft oder dem Konsulat in Verbindung. Dort wird man Ihnen Auskünfte hinsichtlich der Einfuhrbestimmungen geben. In letzteren Fällen verwenden Sie bitte dieses Formular

Terminvereinbarung

Sprechstunden werden sowohl in Ratzeburg als auch in Geesthacht angeboten.

Kontaktdaten für Ratzeburg sind:

Amtsärztlicher Dienst Ratzeburg

Fachdienst Gesundheit

Barlachstr. 4
23909 Ratzeburg

Kontaktdaten für  Geesthacht sind:

Amtsärztlicher Dienst Geesthacht

Fachdienst Gesundheit

Otto-Brügmann-Str. 8
21502 Geesthacht

Sozialpsychiatrischer Dienst

An wen kann ich mich wenden?

Wir sind von Montag bis Donnerstag von 8:00 - 16:00 Uhr und Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr in Ratzeburg und Geesthacht für Sie erreichbar.

Wichtige Adressen und Telefonnummern für den Notfall außerhalb unserer Dienstzeiten entnehmen Sie dem Flyer "Leitfaden für den psychiatrischen Notfall"


Sozialpsychiatrischer Dienst im Fachdienst Gesundheit - Team Ratzeburg:

Frau Pütter

Fachdienst Gesundheit
Verwaltung

Barlachstraße 4
23909 Ratzeburg


Sozialpsychiatrischer Dienst im Fachdienst Gesundheit - Team Geesthacht:

Frau Koenecke

Fachdienst Gesundheit
Sozialpsychiatrischer Dienst

Otto-Brügmann-Str. 8
21502 Geesthacht

Dokumente

Wer sind wir?

Der Sozialpsychiatrische Dienst im Fachdienst Gesundheit bietet allen Menschen mit psychischen Erkrankungen, seelischen Behinderungen und Suchterkrankungen sowie deren Angehörigen im Kreis Herzogtum Lauenburg Beratung und Krisenhilfen an, soweit diese nicht durch andere fachliche Stellen oder niedergelassene Ärzte geleistet werden können, z.B. durch psychosoziale Beratung und medizinisch-gutachterliche Tätigkeit. Näheres können Sie dem Flyer "Sozialpsychiatrischer Dienst" entnehmen.

Der Sozialpsychiatrische Dienst kann in Anspruch genommen werden, wenn:

  • eine psychische Erkrankung oder seelische Behinderung besteht
  • eine Abhängigkeit, z.B. von Alkohol, Drogen der Medikamenten besteht
  • starke Ängste und / oder Depressionen auftreten
  • Verzweiflung und Suizidgedanken auftreten
  • Ihr seelisches Wohlbefinden durch schwere Lebenskrisen beeinträchtigt wird
  • psychische Störungen im Alter auftreten
  • Sie als Angehörige, Partner, Nachbarn oder Arbeitskollegen Beratung und Hilfe für das Zusammenleben mit einer psychisch erkrankten Person benötigen

Dokumente

Angebote und Aufgaben

  • Beratung über Hilfs- und Unterstützungsangebote in Wohnortnähe für Menschen mit psychischer Erkrankung und seelischer Behinderung und deren Angehörige (Angehörigengruppe). Für suchtkranke Menschen ist die Alkohol- und Drogenberatung (ADB) zuständig. Der Sozialpsychiatrische Dienst ermöglicht Betroffenen sowie anderen Ratsuchenden eine auf ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte psychiatrische, soziale und gesundheitliche Unterstützung. Bei Bedarf erfolgt eine Begleitung über einen kurzen Zeitraum.

  • Zu unseren Aufgaben gehören:
    • Beratung und Orientierungshilfe bei Alltagsschwierigkeiten, z.B. mit Ämtern, Behörden, Finanzen.
    • Beratung und Begleitung in besonders schwierigen Lebenssituationen, z.B. bei drohender Wohnungslosigkeit.
    • Krisenintervention, ggf. Vermittlung in eine psychiatrische Klinik, Krisendienst und Unterbringungsmaßnahmen bei akuter Eigen- und / oder Fremdgefährdung (PsychHG).
    • Wir sind für eine Koordinierung von psychiatrischen Hilfsangeboten zuständig.
    • Die Hilfen können auch aufsuchend angeboten werden.
    • Unsere Ärzte führen psychiatrische Begutachtungen nach Auftrag von Behörden durch. Privatärztliche Begutachtungen sind nicht möglich.
    • Zu unseren Augaben gehören auch das Management von Beschwerden von Patienten und die Fachaufsicht der psychiatrischen Abteilung des Johanniter Krankenhaus in Geesthacht.

Psychosoziales Netzwerk im Kreis Herzogtum Lauenburg

Herr Adelmeyer

Fachdienst Gesundheit
Fachgebietsleitung Sozialpsychiatrischer Dienst

Otto-Brügmann-Straße 8
21502 Geesthacht

  • Die Gemeindepsychiatrische Versorgung im Kreis erfolgt zusammen mit anderen Einrichtungen

Unser Team

  • In unserem Team in Ratzeburg, Barlachstr. 4, 23909 Ratzeburg arbeiten folgende Fachkräfte mit:

Frau Gabler

Fachdienst Gesundheit
Sozialpsychiatrischer Dienst

Barlachstraße 4
23909 Ratzeburg

Frau Helms

Fachdienst Gesundheit
Sozialpsychiatrischer Dienst

Barlachstr. 4
23909 Ratzeburg

Frau Mitzlaff-Wilms

Fachdienst Gesundheit
Sozialpsychiatrischer Dienst

Barlachstr. 4
23909 Ratzeburg

Frau Pütter

Fachdienst Gesundheit
Verwaltung

Barlachstraße 4
23909 Ratzeburg


  • In unserem Team in Geesthacht, Otto-Brügmann-Str. 8, 21502 Geesthacht arbeiten folgende Fachkräfte mit:

Herr Adelmeyer

Fachdienst Gesundheit
Fachgebietsleitung Sozialpsychiatrischer Dienst

Otto-Brügmann-Straße 8
21502 Geesthacht

Herr N. Schulze

Fachdienst Gesundheit
Sozialpsychiatrischer Dienst

Otto-Brügmann-Straße 8
21502 Geesthacht

Frau Marten

Fachdienst Gesundheit
Sozialpsychiatrischer Dienst

Otto-Brügmann-Str. 8
21502 Geesthacht

Frau Gundlach

Fachdienst Gesundheit
Sozialpsychiatrischer Dienst

Otto-Brügmann-Straße 8
21502 Geesthacht

Frau Koenecke

Fachdienst Gesundheit
Sozialpsychiatrischer Dienst

Otto-Brügmann-Str. 8
21502 Geesthacht

Kommunalhygiene und gesundheitlicher Umweltschutz

Gesundheitlicher Umweltschutz

Badegewässerüberwachung

Die gute Qualität der Badegewässer im Kreis Herzogtum Lauenburg ist im Interesse der Bürger und Besucher ein wichtiges Anliegen.

Die Badestellen (EU-Überwachung) und die Bademöglichkeiten (regionale Überwachung) des Kreises werden während der Badesaison (01.06. bis 15.09. eines jeden Jahres) auf der Grundlage der EU-Badegewässerrichtlinie und der hierauf erlassenen Badegewässerverordnung des Landes Schleswig-Holstein mindestens einmal im Monat überprüft.
Hierzu werden an den Badestellen und -möglichkeiten Wasserproben auf Darmkeime  (Escherichia coli und Intestinale Enterokokken) untersucht. Weiterhin werden Messungen und Sinnesprüfungen vor Ort durchgeführt.

Jeder Einzelne kann zum Erhalt einer guten Badegewässerqualität und der hygienischen Verhältnisse an den Badegewässern beitragen:

  • Lassen Sie keine Abfälle liegen!
  • Benutzen Sie die vorhandenen Sanitäranlagen!
  • Halten Sie Haustiere, wie z. B. Hunde und Pferde, von den Badegewässern fern!
  • Unterlassen Sie an den Badegewässern das Füttern der Wasservögel!

Die aktuellen Badegewässeruntersuchungsdaten, die Beschreibung der Badestellen, die Bewertung der Badegewässerqualität, die Badegewässerprofile des Kreises, sowie weitere allgemeine Informationen zu den EU-Badegewässern können Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein  (MSGFG) unter www.badewasserqualitaet.schleswig-holstein.de nachlesen.

Ansprechpartner:

Herr Zühlke

Fachdienst Gesundheit
Kommunalhygiene und gesundheitlicher Umweltschutz

Barlachstraße 4
23909 Ratzeburg

 

Schwimm- und Badebeckenüberwachung

Die positive Wirkung des Schwimmens und Badens auf die Gesundheit ist unbestritten. Schlechte Badewasserqualität kann jedoch für den Badegast eine gesundheitliche Gefährdung darstellen.
Das Infektionsschutzgesetz fordert deshalb, dass Schwimm- und Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern so beschaffen sein muss, dass durch das Baden keine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, zu befürchten ist.

Um den Forderungen des Infektionsschutzgesetzes gerecht zu werden, muss eine sach- und fachgerechte Aufbereitung des Badebeckenwassers gewährleistet sein. Hierzu existiert das technische Regelwerk der DIN 19643 - Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser.

Das Gesundheitsamt überprüft die Bäder regelmäßig auf der Grundlage der oben genannten Norm bzw. der Empfehlungen der Badewasserkommission des Umweltbundesamtes.

Informative Verweise:

Ansprechpartner:

 

Trinkwasserüberwachung

Eine der wesentlichen Hygieneaufgaben des Gesundheitsamtes ist die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen und der Qualität des daraus abgegebenen Trinkwassers.
Hierunter fallen Wasserwerke, Kleinanlagen zur Eigenversorgung aber auch Anlagen der Trinkwasserinstallation von Gemeinschaftseinrichtungen und auch privaten Wohnhäusern.
Die rechtliche Grundlage für die Überwachung ist die Trinkwasserverordnung die selbst wiederum auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt.
Demzufolge muss Trinkwasser frei von Krankheitserregern sein und darüber hinaus dürfen die in der Anlage 2 der Trinkwasserverordnung festgesetzten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht überschritten werden.

Anlagen der Trinkwasserinstallation
Durch Stagnation von Trinkwasser in Hausinstallationen kann das vom Versorger abgegebene qualitativ nicht zu beanstandende Trinkwasser nachteilig beeinflusst werden. So können in Abhängigkeit von den Materialien der Trinkwasserleitungen aus diesen chemische Stoffe (z. Bsp. Kupfer, Blei, Zink etc.) in das Trinkwasser abgegeben
werden. Darüber hinaus können Keime sich im stagnierenden Wasser vermehren, z.B. die typischen Wasserkeime Pseudomonaden oder Legionellen.
Nähere Informationen finden Sie hier.

Untersuchung der Trinkwasserinstallation auf Legionellen
Die Trinkwasserverordnung fordert, dass unter gewissen technischen Voraussetzungen die Trinkwasserinstallation öffentlich und gewerblich genutzter Gebäude auf Legionellen untersucht werden müssen. Nähere Informationen zu Legionellen und deren Untersuchungspflicht finden Sie in den folgenden Veröffentlichungen:

Kleinanlagen zur Eigenversorgung
Überall dort, wo keine öffentliche Trinkwasserversorgung existiert, liefern Kleinanlagen zur Eigenversorgung das Trinkwasser. Diese Kleinanlagen müssen hygienisch so betrieben werden, dass eine Verunreinigung des Trinkwassers vermieden wird. Hinweise zum sicheren Betrieb von Kleinanlagen finden Sie hier auf der Internetseite des Umweltbundesamtes.

Anerkannte Trinkwasseruntersuchungsstellen
Eine aktuelle Liste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen in Schleswig-Holstein finden Sie hier.

Ansprechpartner:

Herr Christian Krüger

Fachdienst Gesundheit
Kommunalhygiene und gesundheitlicher Umweltschutz

Barlachstraße 4
23909 Ratzeburg

Herr Klose

Fachdienst Gesundheit
Verwaltung

Barlachstr. 4
23909 Ratzeburg

Frau Olfen

Fachdienst Gesundheit
Verwaltung

Barlachstr. 4
23909 Ratzeburg


Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Umwelteinflüsse können für chronische und komplexe Erkrankungen mitverantwortlich sein.
Das Gesundheitsamt hat sich das Ziel gesetzt, die Bevölkerung des Kreises möglichst effektiv vor gesundheitlichen Gefahren durch Umwelteinflüsse zu schützen.
Die folgenden Kernaufgaben sind hierzu näher zu betrachten:

  • Bodenhygiene
  • Innen- und Außenlufthygiene
  • Gesundheitliche Beratung der Bevölkerung
  • Bauleitplanung 1
  • Lärmimmissionen

1Im Bereich von Bauleitplanung, Bauanträgen sowie Planfeststellungsverfahren wird das Gesundheitsamt als Träger öffentlicher Belange (z. Bsp. von Verkehrsobjekten, Gewerbeansiedlungen, Intensivtierhaltung und der Trinkwasserversorgung) mit in die Genehmigung der Anträge einbezogen. Dabei muss insbesondere auf die gesundheitlichen Bedürfnisse der Bürger geachtet werden, um auch in Zukunft ein gesundes Wohnen und Leben im Landkreis zu gewährleisten.

Informative Verweise:

Ansprechpartner:

 

Hygienische Überwachung von Einrichtungen des Gesundheitswesens inkl. Erregersteckbriefe

Das Gesundheitsamt hat vielfältige Aufgaben in der Kommunalhygiene. Ein besonderer Schwerpunkt ist die Beratung und Überwachung der Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Kindergemeinschaftseinrichtungen des Kreisgebiets.

Diese Aufgaben sind im Infektionsschutzgesetz festgeschrieben. Die Liste der Einrichtungen, die der hygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt unterliegen. ist lang. Dies sind u.a.:

  • Ambulante Pflegedienste
  • Dialyseeinrichtungen
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.
  • Entbindungseinrichtungen
  • Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge
  • Krankenhäuser
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Rettungsdienste
  • Stationäre Pflegeeinrichtungen (Einrichtungen nach §7 SbStG)
  • Tageskliniken
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • Wohngemeinschaften mit außerklinischer Intensivpflege

  Vorort-Begehungen

In unterschiedlichen Abständen, die durch das mögliche Infektionsrisiko, das in den jeweiligen Einrichtungen für ihre Patienten und Nutzer besteht, begründet sind, führt das Gesundheitsamt Vorort-Begehungen durch.
Hierbei werden unter anderem die hygienerelevanten Arbeitsabläufe, die Hygienepläne und die baulich-funktionelle Gegebenheiten aus infektionshygienischer Sicht überprüft.

In Krankenhäusern und verschiedenen anderen Einrichtungen werden darüber hinaus die Daten

  • zur Erfassung und Bewertung von Krankenhausinfektionen,
  • zum Auftreten von Bakterien mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen gegen Antibiotika
  • und des Antibiotikaverbrauchs

nachvollzogen.

Auch Beschwerden von Patientinnen, Patienten oder Angehörigen über Hygienemängel in den oben genannten Gesundheitseinrichtungen können zur Hygieneüberprüfung der betroffenen Einrichtung führen.




Dokumente

Meldewesen für übertragbare Krankheiten

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfasst in §6 und §7 alle in Deutschland meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten und Krankheitserreger. Die Spannbreite der Krankheiten ist weit; sie reicht von Lebensmittelinfektionen, hervorgerufen beispielsweise durch Salmonellen, über Virusinfektionen wie die verschiedenen Hepatitiden A bis E bis hin zu Meningitis und Tuberkulose. Auch Masern, Typhus, EHEC-Infektionen, Cholera, Pest, Tollwut, Botulismus und andere Infektionserkrankungen und – erreger sind meldepflichtig.

Die Erkrankungen sind dem Gesundheitsamt gegenüber anzuzeigen. Die zur Meldung verpflichteten Personen sind in §8 IfSG aufgeführt.

Wenn eine Verbreitung der Erkrankungen und Ansteckungsgefahren für die Bevölkerung zu befürchten sind, führt das Gesundheitsamt die Ermittlungen durch. Recherchiert werden dann beispielsweise der Erkrankungsbeginn und -verlauf, alle Kontaktpersonen sowie die Erkrankungsursache.
Das Gesundheitsamt bietet den betroffenen Bürgern ausführliche Beratungen zu Hygiene- und sonstigen Verhaltensmaßnahmen. Es legt darüber hinaus die nach seinen Ermittlungen erforderlichen Maßnahmen fest. Diese können in medizinischen Untersuchungen der Betroffenen oder ihres sozialen Umfeldes bestehen, zu Impfungen oder antibiotischer Therapie führen und im Einzelfall bis hin zu einem beruflichen Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne reichen.

Das Gesundheitsamt übermittelt wöchentlich die eingegangenen Meldungen an das Kompetenzzentrum für das Meldewesen übertragbarer Erkrankungen in Kiel. Von dort geht der Datentransfer weiter zum Robert Koch-Institut nach Berlin, wo alle Informationen bundesweit zusammengeführt und ausgewertet werden.


Infektionsschutzmeldungen nach § 34 können täglich und rund um die Uhr dem Gesundheitsamt per Fax unter der Nummer 04541/888-259 übermittelt werden.

Der Meldebogen für eine Mitteilung über eine meldepflichtige Krankheit in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 IfSG kann hier heruntergeladen werden:

Tuberkulosefürsorge

Die Tuberkulose ist weltweit verbreitet. Etwa zwei Milliarden Menschen – ein Drittel der Menschheit – sind mit dem Tuberkuloseerreger infiziert. Im Jahr 2020 starben etwa 1,5 Millionen Menschen an der Tuberkulose, obwohl sie gut behandelbar ist.
Damit ist die Tuberkulose heute die weltweit häufigste zum Tode führende Infektionskrankheit bei Jugendlichen und Erwachsenen. Dies zeigt, dass die Tuberkulose ein großes Problem der armen Länder dieser Welt ist. Dort wird, wie beispielsweise in Afrika, durch die Koinfektion mit HIV, aber auch durch Armut, schlechte medizinische Versorgung, Krieg und Migration, der Tuberkulose Vorschub geleistet.

Auch in Europa ist die Lage in einigen Regionen besorgniserregend. In Osteuropa breitet sich die Erkrankung weiter aus. Neben den, durch die politischen Umwälzungen geförderten, drastisch gestiegenen Fallzahlen, ist das Auftreten der gegen die üblichen Tuberkulosemedikamente resistenter und multiresistenter Bakterien dort alarmierend. Dies ist, vor dem Hintergrund immer offenerer Grenzen, auch für Deutschland besorgniserregend.

Obwohl die Fallzahlen in Deutschland weiter zurückgehen, gibt es keinen Grund zur Entwarnung.
Die oben geschilderten Tendenzen bedrohen auch hier die öffentliche Gesundheit. Zudem ist die Tuberkulose immer noch ein zum Teil erhebliches Problem in sozialen Randgruppen unserer Gesellschaft. Ein besonderes Risiko, an einer Tuberkulose zu erkranken, haben Kontaktpersonen zu Menschen mit offener Lungentuberkulose. Personen, die an das Immunsystem schwächenden Erkrankungen leiden, die drogenabhängig, obdachlos oder arm sind, erkranken häufiger an Tuberkulose. Tuberkulose ist darüber hinaus in Deutschland besonders häufig bei Menschen anzutreffen, die aus Ländern kommen, in denen die Tuberkulose noch sehr verbreitet ist.
Im Jahr 2021 erkrankten hier gut 3900 Menschen an Tuberkulose. Auch in Deutschland nehmen die Antibiotika-Resistenzen zu.

Als wesentliche Ursachen für den Rückgang der Tuberkulose in Deutschland sind das Einführen der speziellen Antibiotikatherapie in den 50er Jahren und eine gute Kontrolle der Tuberkulose durch die Gesundheitsämter zu nennen.
Dem Gesundheitsamt kommt bei der Tuberkulosebekämpfung, neben den behandelnden Ärzten, eine besondere Bedeutung zu. Nur das Gesundheitsamt verfügt über die nötigen gesetzlichen Mittel und den so geschaffenen Überblick, um

  • Kontaktpersonen zu ermitteln und die erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen,
  • Ansteckungsquellen aufzuspüren,
  • Frischinfizierte zu erfassen,
  • vorbeugende Maßnahmen zu veranlassen,
  • Folgefälle frühzeitig zu entdecken,
  • Infektionsketten zu unterbrechen.

Nähere Informationen zur Tuberkulose finden Sie hier.


Ihre Ansprechpartnerin im nördlichen Kreisgebiet

Frau Brodthagen

Fachdienst Gesundheit
Verwaltung

Barlachstraße 4
23909 Ratzeburg

Ihre Ansprechpartnerin im südlichen Kreisgebiet

Frau Bartsch

Fachdienst Gesundheit
Amtsärzticher Dienst

Otto-Brügmann-Straße 8
21502 Geesthacht

Kinder- und Jugend-Gesundheits-Dienst

An wen kann ich mich wenden?

Wir sind von Montag bis Donnerstag von 8:00 - 16:00 Uhr und Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr in Ratzeburg und Geesthacht für Sie erreichbar.

Der Kinder- Jugend-Gesundheits-Dienst in Ratzeburg:

Frau Glod

Fachdienst Gesundheit
Kinder- und Jugend-Gesundheits-Dienst

Am Markt 7
Petri-Forum
23909 Ratzeburg


Der Kinder- Jugend-Gesundheits-Dienst in Geesthacht:

Frau Wolff

Fachdienst Gesundheit
Kinder- und Jugend-Gesundheits-Dienst

Otto-Brügmann-Straße 8
21502 Geesthacht

Angebote und Aufgaben

  • Schuleingangsuntersuchungen
  • Untersuchungen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
  • Gutachtenerstellung
  • Impfberatung
  • Untersuchungen und Beratungen in den Förderschulen des Kreises
  • Netzwerkarbeit / Arbeitskreise
  • Kooperationstreffen
  • Teilnahme an Maßnahmen allgemeiner Gesundheitsprävention

Zahnärztlicher Dienst

Aufgaben des zahnärztlichen Dienstes:

  • Zahnärztliche Untersuchungen in Kindertagesstätten und Schulen
  • Beratungen zur Mundgesundheit für Bürgerinnen und Bürger, Institutionen und Einrichtungen sowie Multiplikatorenschulungen (Lehrpersonal, Erzieherinnen und Erzieher, Eltern, Pflegepersonal)
  • Gutachten für Behörden und Institutionen
  • Teilnahme an Maßnahmen allgemeiner Gesundheitsprävention

Ihre Ansprechpartnerin bei Fragen und zu Terminvereinbarungen:

Frau Hanck

Fachdienst Gesundheit
Kinder- und Jugend-Gesundheits-Dienst

Otto-Brügmann- Straße 8
21502 Geesthacht

Der Fachdienst Gesundheit ist Mitglied der Jugendzahnpflege im Kreis Herzogtum Lauenburg e.V.

Die 1. Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft ist Frau Klase:

Frau Klase

Fachdienst Gesundheit
Kinder- und Jugend-Gesundheits-Dienst

Otto-Brügmann-Straße 8
21502 Geesthacht

Die Geschäftsführung für die Arbeitsgemeinschaft obliegt Frau Pöhls (Prophylaxehelferin).

Sie erreichen die Arbeitsgemeinschaft wie folgt:

Arbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege im Kreis Herzogtum Lauenburg e.V. (KAG)
Otto-Brügmann-Straße 8
21502 Geesthacht
Tel.: 04152 809 814


Verwaltung

Berufsaufsicht Gesundheitsberufe

Meldung Selbständiger in einem Gesundheitsberuf

Wer selbständig einen Gesundheitsberuf ausübt, hat dies dem Kreis gemäß § 12 Absatz 1 Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG) vom 14.12.2001 (GVOBl. 2001, S. 398), zur Aufgabenerfüllung im Bereich der medizinischen Versorgungsplanung, der infektionshygienischen Überwachung sowie der Überwachung der Berechtigung zur Ausübung der Gesundheitsberufe und zur Führung der Berufsbezeichnung zu melden. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung nach einer anderen Rechtsvorschrift gegenüber einer Heilberufekammer besteht. In diesem Fall hat die Heilberufekammer die Meldungen an den Kreis weiterzugeben.

Die Meldung ist gemäß § 2  der Landesverordnung über Gesundheitsberufe vom 02.02.2014 (GVOBI. 2014, S. 402)  innerhalb eines Monats nach

  1. Beginn oder Ende der selbständigen Berufsausübung im Bezirk des Kreises oder
  2. Verlegung der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte innerhalb des Kreises

vorzulegen.

Die Gesundheitsberufe nach der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Gesundheitsberufe finden Sie hier.


Zu den Selbständigen gehören auch freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Praxen, also alle Personen, die kein festes Entgelt für ihre Tätigkeit erhalten.

Die Meldung ist auf dem Vordruck des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein abzugeben. Den Vordruck finden Sie hier.

Gerne erhalten Sie den Vordruck auch auf Anfrage postalisch zugeschickt. Mit der Meldung weisen Sie Ihre persönlichen und die Praxisdaten sowie Ihre Qualifikation für die Tätigkeit nach.

Ansprechpartnerinnen für Meldungen Selbständiger in einem Gesundheitsberuf sind

Frau Meinas

Fachdienst Gesundheit
Verwaltung

Barlachstraße 4
23909 Ratzeburg

 

Frau Robrahn

Fachdienst Gesundheit
Verwaltung

Barlachstraße 4
23909 Ratzeburg

 

Bitte denken Sie, wenn Sie sich selbständig machen wollen und Praxisräume suchen, daran, rechtzeitig Kontakt zu den Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufsehern des Gesundheitsamtes aufzunehmen, um die Aspekte der Hygiene, z.B. den Hygieneplan, zu besprechen.

Sollte eine Nutzungsänderung der Immobilie erforderlich sein, z.B. weil Sie Wohn- in Praxisräume umwidmen möchten, ist der Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz des Kreises (bzw. die Stadt Geesthacht, falls Ihr Objekt in Geesthacht ist) Ihr Ansprechpartner. Die Nutzungsänderung ist  vor Praxiseröffnung durchzuführen.

Wichtiger Hinweis:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Meldepflicht nach § 12 Absatz 1 GDG nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig gemäß § 17 Absatz 1 Ziffer 1 GDG. Nach Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500,-- €  geahndet werden.

Krankenhausfinanzierung

Zweck der Krankenhausfinanzierung gemäß dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) vom 29.09.1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886)  ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsstarken, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

Im Krankenhausfinanzierungsgesetz werden Fördertatbestände festgelegt, für die die Länder nähere Regelungen zu treffen haben. In Schleswig-Holstein ist dies in Form des Krankenhausgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landeskrankenhausgesetz - LKHG) vom 10.12.2020 (GVOBl. 2020, S. 1004) geschehen..

Hiernach stellen das Land und der Kreis die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher, freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft sicher. Der Kreis Herzogtum Lauenburg ist nicht Träger eines eigenen Krankenhauses.

Das zuständige Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein stellt den Krankenhausplan auf, der Grundlage für die Förderung der Investitionskosten ist. Derzeit gilt der Krankenhausplan 2017 des Landes Schleswig-Holstein  gemäß Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung vom 15.12.2016 (Amtsbl. Schl.-H. 2017, S. 11).

Der Kreis bewilligt auf Antrag Fördermittel als feste jährliche Pauschalbeträge für

  1. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei  und bis zu 30 Jahren sowie
  2. kleine bauliche Maßnahmen bis zu einem Betrag von 30.678 Euro ohne Umsatzsteuer.

Die Bemessung der pauschalen Förderung wird vom Land Schleswig-Holstein festgelegt. Auf der Grundlage der förderungsfähigen Krankenhäuser, Planbetten, Fallzahlen, Ausbildungsplätze sowie Intensivbetten ermittelt das Ministerium für den Kreis einen Betrag, der mit der Einwohnerzahl multipliziert wird.

Ihre Ansprechpartnerinnen für die Krankenhausfinanzierung sind

Frau K. Dähn

Fachdienst Gesundheit
Verwaltung

Barlachstr. 4
23909 Ratzeburg

Frau K. Einwohlt

Fachdienst Gesundheit
Verwaltung

Barlachstr. 4
23909 Ratzeburg

Online-Belehrung für Lebensmittelpersonal ("Gesundheitszeugnis")

Seit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 01. Januar 2001 ist eine gesundheitliche Untersuchung („Gesundheitszeugnis“) für Personen, die eine Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln aufnehmen wollen, nicht mehr erforderlich.

Wenn Sie in der Lebensmittelzubereitung, im Lebensmittelverkauf oder in Küchen der Gastronomie oder Gemeinschaftsverpflegung tätig werden wollen und dort mit solchen Lebensmitteln Umgang haben werden, die einen guten Nährboden für Krankheitserreger bilden, sieht das Infektionsschutzgesetz vor, dass Sie vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit durch das Gesundheitsamt zu belehren sind.
Folgende Lebensmittel werden in diesem Zusammenhang in § 42 Abs. 2 IfSG benannt.

Beim Umgang mit diesen Lebensmitteln besteht ein erhöhtes Risiko, dass bestimmte ansteckende Krankheiten durch Krankheitserreger auf andere Personen übertragen werden können.
Durch eine hygienisch einwandfreie Arbeit mit Lebensmitteln kann das Infektionsrisiko minimiert werden. Daher ist im Infektionsschutzgesetz vorgeschrieben, dass Menschen, die mit Lebensmitteln professionell umgehen, durch das Gesundheitsamt belehrt werden müssen und hierüber eine Bescheinigung (Belehrungsnachweis) erhalten, die sie bei behördlichen Kontrollen am Arbeitsplatz vorlegen müssen.

Frühestens drei Monate, aber grundsätzlich vor Tätigkeitsaufnahme, müssen Sie an einer Belehrung über die sie betreffenden gesetzlichen Pflichten teilnehmen. Sie werden insbesondere darüber belehrt, bei welchen ansteckenden Erkrankungen es Ihnen verboten ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein, wenn sie selbst erkrankt sind.
Sie erklären schriftlich, dass es bei Ihnen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen gibt, die eine Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln verbieten.
In wenigen Fällen kann es erforderlich sein, dies durch ein zusätzliches ärztliches Zeugnis bestätigen zu lassen.

Weitere Informationen sowie die Anmeldung finden Sie unter folgendem Link:
Lebensmittel: Belehrung über den Umgang - Bescheinigung

Herr K. Siemers

Fachdienst Gesundheit
Fachgebietsleitung Verwaltung

Barlachstr. 4
23909 Ratzeburg

Frau Robrahn

Fachdienst Gesundheit
Verwaltung

Barlachstraße 4
23909 Ratzeburg

Veranstaltungen Fachdienst Gesundheit

Zuständig für 41 Dienstleistungen