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Inklusionsbeauftragter

Herr Preusche

Am Markt 4–5
23909 Ratzeburg

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Willkommen

Herzlich Willkommen im digitalen Inklusionsbüro des Kreises Herzogtum Lauenburg

Das digitale Inklusionsbüro gibt einen Überblick zu den Themen

Inklusion - Behinderung - Barrierefreiheit - Selbstbestimmung - Teilhabe

in den nachfolgenden Lebensbereichen.

Die Aktualität der Informationen wird von den jeweiligen Anbietern der Internetseiten sichergestellt.

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Inklusionsbeauftragter

Herr Preusche

Am Markt 4–5
23909 Ratzeburg


Was bedeutet Inklusion

                                                                                                       ©Aktion Mensch

Inklusion bedeutet, dass alle Menschen verschieden und Teil einer Gemeinschaft sind.

Niemand wird ausgeschlossen, weil er oder sie anders ist.

Die Abschaffung von Barrieren und das Ende von Diskriminierung stehen im Fokus.

Notwendige strukturelle Rahmenbedingen werden mit dem Ziel geschaffen, eine gleichberechtigte Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen in jedem Bereich des gesellschaftlichen Lebens zu realisieren.

Das gleichberechtigte Miteinander aller Menschen von Anfang an, beendet das bisherige Wechselspiel von Exklusion (ausgrenzen) und Integration (wieder hereinholen).

Inklusion bedeutet auch, dass sich nicht der Einzelne an bestehende Strukturen anpassen muss. Vielmehr bedarf es Strukturen die so gestaltet sind, dass alle Menschen der Gesellschaft ihr Recht auf Chancengleichheit, Selbstbestimmung und gesellschaftliche Teilhabe verwirklichen können.

in Leichter Sprache

"Inklusion bedeutet, dass jeder Mensch ganz natürlich dazu gehört.

Oder anders: Inklusion ist, wenn alle mitmachen dürfen.

Egal wie du aussiehst, welche Sprache du sprichst oder ob du eine Behinderung hast.

Zum Beispiel: Kinder mit und ohne Behinderung lernen zusammen in der Schule.

Wenn jeder Mensch überall dabei sein kann, am Arbeitsplatz, beim Wohnen oder in der Freizeit: Das ist Inklusion." ©Aktion Mensch

Inklusion. Einfach erklärt. im Video   https://vimeo.com/montagstiftungen/inklusioneinfacherklart

 

Kreis-Aktions-Plan Inklusion

Kreisaktionsplan Inklusion 2020

Kreisaktionsplan Inklusion in Leichter Sprache

FREIZEIT, KULTUR, REISEN, SPORT

Gesetze und Verordnungen

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung UN-BRK

Internet   https://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/PublikationenErklaerungen/Broschuere_UNKonvention_KK.pdf?__blob=publicationFile&v=8

in Leichter Sprache

Internet   https://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Downloads/DE/LS/UN-Konvention_leichteSprache.pdf?__blob=publicationFile&v=6


Grundgesetz, Artikel 3, Absatz 3, Satz 2

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“

Internet   https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html


Behindertengleichstellungsgesetz

Internet   https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/


Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG

Internet   https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/AGG/agg_gleichbehandlungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile


Bundesteilhabegesetz

Internet   https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/SGB_IX.pdf


Landesbehindertengleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein LBGG

Internet   https://www.landtag.ltsh.de/export/sites/ltsh/service/downloadgallery/beauftragter_men/LBGG_webform.pdf


Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, Artikel 7, Inklusion

"Das Land setzt sich für die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung und ihre gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ein."

Internet   https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-VerfSH2014rahmen


Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG

Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG), Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein

Internet   https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-SbStGSH2009pELS


Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Internet   https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/rechtssammlung


Personenbeförderungsgesetz (PBefG), § 8, Absatz 3, Satz 3

"Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen."

Internet   https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/BJNR002410961.html


Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSG

(Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Internet   https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/BJNR297010021.html#BJNR297010021BJNG000101000