Fachdienst 250 Eingliederungshilfe
Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg
- Telefon: 04541 888-382
- Kontaktformular: Kontaktformular
So erreichen Sie den Fachdienst Eingliederungshilfe
Die Teilhabeplaner*innen des Fachdienstes Eingliederungshilfe sind häufig im Außendienst. Vereinbaren Sie für Beratungen daher unbedingt einen Termin. Die Beratung kann aufsuchend bei Ihnen zu Hause oder in den Räumlichkeiten der Kreisverwaltung stattfinden.
Am Standort Ratzeburg in der Heinrich-Hertz-Straße 23-25 stehen kostenfreie Parkplätze zur Verfügung.
Eine Übersicht über Parkplätze am Standort Schwarzenbek in der Grabauer Straße 6-8 finden Sie hier.
Wo Sie am Standort Geesthacht in der Otto-Brügmann-Straße 8 parken können, entnehmen Sie bitte dieser Übersicht.
Weitere Informationen zum Fachdienst
Der Fachdienst Eingliederungshilfe nimmt alle Aufgaben wahr, für die der Kreis Herzogtum Lauenburg als Träger der Eingliederungshilfe nach § 94 Absatz 1 SGB 9 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 AG-SGB 9 sachlich und örtlich zuständig ist. Dies umfasst insbesondere die
- Strukturplanung und Angebotssteuerung durch die Verhandlung und den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 SGB 9,
- Beratung und Unterstützung nach § 106 SGB 9,
- Gesamtplanung nach Teil 2 Kapitel 7 SGB 9,
- Verwaltungsakte über die festgestellten Leistungen nach § 120 Absatz 2 SGB 9 zu erlassen und die Leistungen wirtschaftlich abzuwickeln sowie
- Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen nach § 128 SGB 9 in Verbindung mit § 5 AG-SGB 9 durchzuführen.
Weiter führt der Fachdienst Eingliederungshilfe die dem Kreis Herzogtum Lauenburg als Träger der öffentlichen Jugendhilfe übertragenen Aufgaben der Hilfeplanung nach § 36 SGB 8 für Leistungen nach § 35a SGB 8 für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung durch
Darüber hinaus erledigt der Fachdienst Eingliederungshilfe für Leistungsberechtigte in „besonderen Wohnformen“ alle Aufgaben, für die der Kreis Herzogtum Lauenburg als örtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 97 SGB 12 in Verbindung mit §§ 1, 2 AG-SGB 12 sachlich und örtlich zuständig ist.
Datenschutzhinweise zur Eingliederungshilfe
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich? |
Fachdienst 250 Eingliederungshilfe
Barlachstraße 2
|
Wer ist der behördliche Datenschutzbeauftragte und wie erreiche ich ihn? |
Gemeinsame Datenschutzstelle der kreisangehörigen Kommunen und Datenschutzbeauftragter
Große Kreuzstr. 7
Fachdienst Gemeinsame Datenschutzstelle
Barlachstraße 2
|
An welche Aufsichtsbehörde kann ich mich wenden? |
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD)
Holstenstraße 98 |
Wofür werden meine Daten verarbeitet? |
Der Fachdienst Eingliederungshilfe verarbeitet Ihre Daten um
|
Wer erhält meine Daten? |
Zu den oben genannten Zwecken gibt der Fachdienst Eingliederungshilfe Ihre Daten eventuell an Träger anderer Sozial- oder Rehabilitationsleistungen (zum Beispiel die Kranken- oder Pflegekasse, die Deutsche Rentenversicherung), Unterhalts- oder Kostenerstattungspflichtige weiter. Es werden selbstverständlich nur so viele Daten weitergegeben, wie zu Erreichen des Zwecks erforderlich ist. |
Auf welcher Rechtsgrundlage werden meine Daten verarbeitet? |
Der Fachdienst Eingliederungshilfe verarbeitet Ihre Daten auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 2 DSGVO in Verbindung mit §§ 67 fortfolgende SGB 10. |
Wie lange werden meine Daten gespeichert? |
Ihre Daten werden so lange gespeichert, wie Sie Leistungen vom Fachdienst Eingliederungshilfe erhalten. Danach werden Ihre Daten noch zehn Jahre lang aufbewahrt und anschließend gelöscht. Dies beinhaltet die Löschung aller elektronisch gespeicherten Daten und die Vernichtung aller noch in Papierform vorliegenden Dokumente. |
Welche Rechte habe ich? |
Sie haben das Recht auf Auskunft darüber,
Darüber hinaus haben Sie das Recht,
Widerspruchsrecht: Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch bewirkt, dass der Fachdienst Eingliederungshilfe die personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeite, es sei denn, es liegen zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vor, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Sollten Sie der Verarbeitung von Daten widersprechen, die der Fachdienst Eingliederungshilfe für die laufende Leistungsgewährung verarbeiten muss (zum Beispiel Daten über Ihr Einkommen und Vermögen), dann müssen die Leistungen mit Wirkung für die Zukunft eingestellt werden. |
Bin ich verpflichtet, meine Daten preiszugeben? |
Gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 SGB 1 hat, wer Sozialleistungen (zum Beispiel Eingliederungshilfe) beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Sie haben daher alle Daten preiszugeben, die der Fachdienst Eingliederungshilfe benötigt, um im Rahmen des Gesamtplanverfahrens Ihren Bedarf an Rehabilitationsleistungen festzustellen, über die Beteiligung anderer Rehabilitations- und Leistungsträger zu entscheiden, die Leistungsvoraussetzungen der infrage kommenden Leistungen zu prüfen und die Leistungen zu erbringen. |
Welche Folgen hat es, wenn ich meine Daten nicht preisgebe? |
Wenn Sie Daten, die für die Leistung erheblich sind, nicht preisgeben und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, dann kann der Fachdienst Eingliederungshilfe die beantragte Leistung ohne weitere Ermittlungen ganz oder teilweise versagen, bis die Mitwirkung nachgeholt wurde, soweit die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind (§ 66 Absatz 1 Satz 1 SGB 1). |
Datenschutzhinweise zur Sozialhilfe
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich? |
Fachdienst 250 Eingliederungshilfe
Barlachstraße 2
|
Wer ist der behördliche Datenschutzbeauftragte und wie erreiche ich ihn? |
Fachdienst Gemeinsame Datenschutzstelle
Barlachstraße 2
|
An welche Aufsichtsbehörde kann ich mich wenden? |
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD)
Holstenstraße 98 |
Wofür werden meine Daten verarbeitet? |
Der Fachdienst Eingliederungshilfe verarbeitet Ihre Daten um
|
Wer erhält meine Daten? |
Zu den oben genannten Zwecken gibt der Fachdienst Eingliederungshilfe Ihre Daten eventuell an die folgenden Stellen weiter:
Es werden selbstverständlich nur so viele Daten weitergegeben, wie zu Erreichen des Zwecks erforderlich ist. |
Auf welcher Rechtsgrundlage werden meine Daten verarbeitet? |
Der Fachdienst Eingliederungshilfe verarbeitet Ihre Daten auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 2 DSGVO in Verbindung mit §§ 67 fortfolgende SGB 10. |
Wie lange werden meine Daten gespeichert? |
Ihre Daten werden so lange gespeichert, wie Sie Leistungen vom Fachdienst Eingliederungshilfe erhalten. Danach werden Ihre Daten noch zehn Jahre lang aufbewahrt und anschließend gelöscht. Dies beinhaltet die Löschung aller elektronisch gespeicherten Daten und die Vernichtung aller noch in Papierform vorliegenden Dokumente. |
Welche Rechte habe ich? |
Sie haben das Recht auf Auskunft darüber,
Darüber hinaus haben Sie das Recht,
Widerspruchsrecht: Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch bewirkt, dass der Fachdienst Eingliederungshilfe die personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeite, es sei denn, es liegen zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vor, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Sollten Sie der Verarbeitung von Daten widersprechen, die der Fachdienst Eingliederungshilfe für die laufende Leistungsgewährung verarbeiten muss (zum Beispiel Daten über Ihr Einkommen und Vermögen), dann müssen die Leistungen mit Wirkung für die Zukunft eingestellt werden. |
Bin ich verpflichtet, meine Daten preiszugeben? |
Gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 SGB 1 hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Sie haben daher alle Daten preiszugeben, die der Fachdienst Eingliederungshilfe benötigt, um zu prüfen ob die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, die Höhe des Leistungsanspruches festzustellen, die Leistungen zu erbringen und den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen. |
Welche Folgen hat es, wenn ich meine Daten nicht preisgebe? |
Wenn Sie Daten, die für die Leistung erheblich sind, nicht preisgeben und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, dann kann der Fachdienst Eingliederungshilfe die beantragte Leistung ohne weitere Ermittlungen ganz oder teilweise versagen, bis die Mitwirkung nachgeholt wurde, soweit die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind (§ 66 Absatz 1 Satz 1 SGB 1). |
Veröffentlichungen
Berichte des Fachdienstes Eingliederungshilfe:
Jahresbericht 2024 über die Entwicklungen in der Eingliederungshilfe
Jahresbericht 2023 über die Entwicklungen in der Eingliederungshilfe
Kennzahlenvergleiche:
Kennzahlenvergleich der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein für das Jahr 2022
Kennzahlenvergleich der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein für das Jahr 2021
Kennzahlenvergleich der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein für das Jahr 2020
Kennzahlenvergleich der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein für das Jahr 2019
Kennzahlenvergleich der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein für das Jahr 2018
Kennzahlenvergleich der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein für das Jahr 2017
Kennzahlenvergleich der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein für das Jahr 2016
Kennzahlenvergleich der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein für das Jahr 2015
Kennzahlenvergleich der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein für das Jahr 2014
Kennzahlenvergleich der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein für das Jahr 2013
Kennzahlenvergleich der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein für das Jahr 2012
Kennzahlenvergleich der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein für das Jahr 2011
Kennzahlenvergleich der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein für das Jahr 2010
Kennzahlenvergleich der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein für das Jahr 2009
Kennzahlenvergleich der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein für das Jahr 2008
Kennzahlenvergleich der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein für das Jahr 2007
Sonstiges:
Zuständig für 5 Dienstleistungen
- Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen, Minderjährige mit körperlichen, geistigen Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen beantragen
- Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen
- Eingliederungshilfe für psychisch Kranke
- Leistungs- und Vergütungsvereinbarung abschließen (Eingliederungshilfe nach dem SGB IX)
- Persönliches Budget (Eingliederungshilfe nach dem SGB IX)