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Fachdienst 245 Amtsvormundschaft, Beistandschaft, Kinderschutz und Betreuung

Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg

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Öffnungszeiten

Montag - Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag von 14:00 - 16:00 Uhr

Termine für Beurkundungen erfolgen nur nach telefonischer Absprache.
Senden Sie dafür gerne Ihr Anliegen per E-Mail an unterhalt@kreis-rz.de oder rufen Sie unser o.a. Geschäftszimmer an.

Weitere Informationen zum Fachdienst

Amtsvormundschaft

Beistandschaften
können eingerichtet werden bei Schwierigkeiten hinsichtlich der Feststellung der Vaterschaft und/oder der Regelung der Unterhaltsbelange des Kindes.

Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften
werden als gesetzliche oder bestellte Vormundschaft / Amtspflegschaften vom Jugendamt geführt.

Beurkundungen
Beurkundungen zur Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsverpflichtung können beim Jugendamt kostenfrei aufgenommen werden. Darüber hinaus werden unter anderem Sorgeerklärungen der Eltern beurkundet.
Für Beurkundungen ist eine vorherige Terminabsprache unbedingt erforderlich.

Auf Grund der derzeitigen Personalsituation können Beurkundungstermine nicht immer zeithan vergeben werden.

Negativatteste
Für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder waren, können bei Bedarf durch das Jugendamt kostenlose Bescheinigungen über die alleinige Sorge beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass zu keiner Zeit die gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde. Bei ehelichen Kindern, deren Eltern geschieden sind, ist der Nachweis bzgl. der Sorgerechtsregelung in der Regel im Scheidungsurteil. Für solche Fälle kann kein Negativattest ausgestellt werden. Sollte Ihr Kind nicht im Kreis Herzogtum Lauenburg geboren worden sein, so sind wir dennoch der richtige Ansprechpartner. Wir werden dann eine entsprechende Anfrage an das zuständige Jugendamt stellen und dann das Negativattest ausfertigen. Gerne senden wir Ihnen auch das Negativattest kostenlos zu.

  • Bitte beantragen Sie das Negativattest schriftlich unter Angabe des Grundes. weiterhin wird eine Kopie der Geburtsurkunde benötigt. 

Vaterschaftsanfechtungen
müssen vorgenommen werden, wenn der in der Geburtsurkunde eines Kindes als Vater eingetragene Mann tatsächlich nicht der Vater des Kindes ist.

Unterhaltsberatung/ -berechnung
kann von dem Elternteil beantragt werden bei dem das KInd lebt, um die Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes zu ermitteln.

Kann von jungen Volljährigen bis 21 Jahren beantragt werden, um die Höhe ihres Unterhaltsanspruches gegen die Eltern zu ermitteln.

Unterhaltsvorschuss

Die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ist eine Hilfe zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter, die keinen Unterhalt vom anderen Elternteil für das bei ihnen lebende Kind erhalten (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG).

Die Anspruchsvoraussetzungen entnehmen sie dem Merkblatt.

Wenn Sie einen Antrag stellen möchten, können Sie den notwendigen Antragsvordruck herunterladen. Den Antrag senden Sie bitte ausgefüllt und unterschrieben an Ihre Unterhaltsvorschusskasse. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gern persönlich für die Antragstellung und Beratung während der Besuchszeiten zur Verfügung.

Der Kreis der Anspruchsberechtigten für die Gewährung Unterhaltsvorschuss wurde ab ab 01.07.2017 ausgeweitet. Das Gesetzt zum Ausbau des UVGs wurde am 17.08.2017 verkündet.

Die Veränderung betrifft zum einen die bisherige Altersgrenze „vom 0. bis 12. Lebensjahr“ und zum anderen die Bezugsdauer von maximal 72 Monaten. Beides wird mit dem neuen Gesetz wegfallen.

 Wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, kann es sein, dass Ihr Kind (erneut) einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat:

  • · Sie sind ledig, verwitwet, geschieden oder leben von Ihrem Ehegatten dauernd getrennt (unabhängig davon, ob Ihr Ehegatte der leibliche Elternteil des Kindes ist)

und

  • · der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt keinen Unterhalt oder weniger als monatlich

- 174,00 €, wenn Ihr Kind 0 bis 5 Jahre alt ist,

- 232,00 €, wenn Ihr Kind 6 bis 11 Jahre alt ist,

- 309,00 €, wenn Ihr Kind 12 bis 17 Jahre alt ist

und

  • Ihr Kind kein ausreichendes Einkommen hat.

Nach Vollendung des 12. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG nur noch dann, wenn

  •  Sie für Ihr Kind keine Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter erhalten 

oder 

  • wenn Ihr Kind durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss keine Leistungen mehr vom Jobcenter braucht, weil es seinen Bedarf durch eigenes Einkommen (z.B. Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) vollständig decken kann

 oder

  • wenn das Jobcenter bei der Berechnung der Ihnen zustehenden Leistung nach dem SGB II bei Ihnen ein Einkommen von wenigstens 600 Euro brutto festgestellt hat (ergibt sich aus dem Leistungsbescheid des Jobcenters)

Für weitere Informationen oder Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an die Kolleginnen und Kollegen der Unterhaltsvorschusskasse 

Herr Andree, 04541 888 592

Frau Ayhan, 04541 888 593

Frau Bergmann,  04541 888 415

Frau Kohlthoff, 04541 888 663

Frau Rohwer, 04541 888 668

 

Sie erreichen die Mtarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unterhaltsvorschuss in Ratzeburg, Herrenstr. 8, 1. Stock.

Postanschrift: Barlachstr. 2,

Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterhaltsvorschusskasse telefonisch und persönlich dienstags und donnerstags in der Zeit von 8 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 16 Uhr erreichbar. 

Montag, Mittwoch und Freitag sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weder persönlich noch telefonisch erreichbar.


Folgende Nachweise sind dem Antrag beizufügen bzw. zur Antragstellung mitzubringen (soweit vorliegend):

  • Nachweis über eine vorhandene Vaterschaftsanerkennung
  • Nachweis über eine Unterhaltsanerkennung bzw. Unterhaltsfestsetzung (z.B. Urkunde, Urteil, Beschluss o.ä.)
  • evtl. Nachweis über die Geltendmachung von Unterhalt (z.B. Schreiben Ihres Rechtsanwaltes)
  • Scheidungsurteil
  • Sterbeurkunde des anderen Elternteils
  • Rentenbescheid bzw. Ablehnungsbescheid (Halbwaisenrente)
  • bei Umzug etc. : Einstellungsbescheid bezüglich bisher erbrachter Unterhaltsvorschussleistungen sowie Meldebescheinigung
  • Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes
  • ggf. Aufenthaltserlaubnis/-berechtigung für das Kind sowie für den allein erziehenden Elternteil.

Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz

Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Erklärung zum Antrag

Betreuungsangelegenheiten

Durch die Mitarbeiter des Fachdienstes Betreuung nach dem Betreuungsgesetz bieten wir Ihnen Informationen, Beratung und Hilfen an.

Informationen:

  • zur rechtlichen Betreuung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
  • zur Vorsorgevollmacht
  • zur ehrenamtlichen Betreuung
  • zu Öffentlichkeitsarbeit

Beratung und Hilfen:

  • bei der Beantragung und Einrichtung von rechtlichen Betreuungen nach dem BGB 
  • bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten
  • bei der Übernahme und Führung ehrenamtlicher Betreuungen
  • bei der Planung und Durchführung von Informationsveranstaltungen

Örtlich zuständig ist der Kreis Herzogtum Lauenburg.

Telefonische Erreichbarkeit:

Montag-Donnerstag: 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr

Ausnahmen können vereinbart werden.

Beistandschaft und Beurkundung

Das Fachgebiet Beistandschaft und Beurkundung ist für die Beratung und Regelung von Vaterschaftsfragen und Unterhaltsangelegenheiten für Kinder (bis 18 Jahre) und für Beratungen von jungen Volljährigen in Unterhaltsangelegenheiten (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) zuständig.

Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen, gemeinsamen Sorgeerklärungen und Unterhaltstiteln sind nach Terminvereinbarung kostenfrei möglich.

Negativbescheinigungen über die alleinige Sorge werden durch das Fachgebiet ausgestellt.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Zuständig für 16 Dienstleistungen