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Zulassungsbehörde

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Wohnpflegeaufsicht

Leistungsbeschreibung

Die Wohnpflegeaufsicht übt die Aufsicht über die stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe aus.

Vorrangige Aufgabe ist die Beratung der Bewohner dieser Einrichtungen, deren Angehörigen und Betreuer sowie der Einrichtungsträger und anderer Personen, die ein berechtigtes Interesse haben.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung fallen Gebühren von 33,00 Euro je zugelassener Heimplatz (mindestens jedoch 332,00 Euro) gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (allgemeiner Gebührentarif) an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Inbetriebnahme einer stationären Einrichtung ist der Wohnpflegeaufsicht drei Monate vor Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

  • Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung
  • Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG)
  • Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
  • § 13 Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung  (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.14.4  - VwGebV

Formulare

Tätigkeitsberichte gemäß § 18 Abs. 4 SbStG

Bericht gemäß § 19 Abs. 5 SbStG

Bericht gemäß § 19 Absatz 5 SbStG (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz)

Bericht 2010