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Zulassungsbehörde

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Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I - Adressänderung mit Kennzeichenwechsel

Leistungsbeschreibung

Änderungen der Halterangaben (persönliche Änderungen wie zum Beispiel Namensänderung durch Heirat, Scheidung oder Adressänderungen) müssen unverzüglich der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden.

Zur Meldung ist der Fahrzeughalter verpflichtet; soweit er nicht zugleich Eigentümer ist, ist auch dieser verpflichtet.

Die Namensänderung wird sowohl in die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, früher: Fahrzeugschein) als auch in die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II, früher Fahrzeugbrief) eingetragen. Sofern noch ein Fahrzeugschein und ein Fahrzeugbrief vorhanden sind, werden diese gegen die ZB I und ZB II ausgetauscht.

Ändert sich nur die Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks muss die ZB II nicht vorgelegt werden. In diesen Fällen wird entweder eine neue ZB I ausgestellt oder es wird auf der bisherigen ZB I ein entsprechender Aufkleber angebracht.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und die finanzierende Bank oder der Leasinggeber den Fahrzeugbrief / die ZB II zur Sicherung einbehalten hat, wenden Sie sich an diese, damit diese das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung und zum Nachweis der Verfügungsberechtigung vorlegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Jede Änderung der Halterdaten (z.B. Namens- oder Adressänderungen) des Fahrzeughalters sind der Zulassungsbehörde für Kraftfahrzeuge unverzüglich anzuzeigen.

Bei Adressänderungen mit Kennzeichenwechsel:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im Original
  • Hauptuntersuchungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation), sofern kein Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorhanden ist
  • elektronische Versicherungsbestätigung
  • ggf. die amtlichen Kennzeichen
  • Kopie des gültigen und geänderten Personalausweises (beidseitig) oder Kopie des gültigen Reisepasses
  • bei Fahrzeugen über 3,5t zul. Gesamtgewicht: ggf. Sicherheitsprüfungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation)
  • bei Firmen: die geänderte Gewerbeanmeldung und ggf. den geänderten Auszug aus dem Handelsregister
  • bei Vereinen: den geänderten Auszug aus dem Vereinsregister

Welche Gebühren fallen an?

Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Zulassungsbehörde.

Rechtsgrundlage

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Was sollte ich noch wissen?

Jede Änderung der Halterdaten (z.B. Namens- oder Adressänderungen) des Fahrzeughalters sind der Zulassungsbehörde für Kraftfahrzeuge unverzüglich anzuzeigen.

Änderungen der Halterdaten können auch auf dem Postweg durchgeführt werden.
In diesem Fall reicht es aus, wenn Sie anstatt der original Ausweisdokumente eine gut lesbare beidseitige Fotokopie des gültigen und geänderten Personalausweises oder des Reisepasses mit geänderter Meldebestätigung übersenden.