Inhalt

Straßenverkehrsbehörde

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) für ein vor über 30 Jahren zugelassenes Fahrzeug beantragen

Nr. 99036009069002

Leistungsbeschreibung

Als historisch gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. Entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung.

Diese Fahrzeuge müssen vornehmlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Im Kennzeichen führen historische Fahrzeuge an der letzten Stelle ein "H".

Voraussetzungen:

  • Das Fahrzeug wurde vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen,
  • es liegt eine Begutachtung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vor und
  • das Fahrzeug ist weitestgehend im Originalzustand und gut erhalten.

Verfahrensablauf:

  • Der Antrag ist persönlich oder durch eine/n schriftlich bevollmächtigte/n Vertreter/in zu stellen. Die Vollmacht muss gleichzeitig eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer sowie Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhalten.
  • Falls ein Antragsformular verlangt wird, können Sie dieses vorab bei der zuständigen Zulassungsbehörde besorgen oder, je nach Angebot der Behörde, im Internet abrufen.
  • Sollten Sie ein Wunschkennzeichen haben wollen, kann die Anmeldung/Reservierung, je nach Angebot der Behörde, bereits vor der Zulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
  • Ihre Versicherung und das Hauptzollamt werden von der Zulassungsbehörde über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gutachten gemäß § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Abmeldebescheinigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Hauptuntersuchungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation), sofern kein Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorhanden ist
  • ggf. Sicherheitsprüfungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation)
  • elektronische Versicherungsbestätigung
  • Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • ggf. die amtlichen Kennzeichen
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
  • bei Firmen: die Gewerbeanmeldung und ggf. einen Auszug aus dem Handelsregister
  • bei Vereinen: einen Auszug aus dem Vereinsregister
  • bei Zulassungen durch Dritte ist eine schriftliche Vollmacht sowie der gültige Personalausweis oder der gültige Reisepass des Vollmachtgebers und des Vollmachtnehmers vorzulegen
  • bei Zulassung durch Dritte ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Vollmachtgebers vorzulegen, damit ggf. Auskünfte über bestehende Gebührenrückstände erteilt werden können
  • bei Zulassungen auf schwerbehinderte Minderjährige oder Minderjährige, die am begleitenden Fahren ab 17 Jahren teilnehmen, ist eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten oder ein Sorgerechtsnachweis des Vormundes sowie deren gültige Personalausweise oder gültige Reisepässe mit einer Meldebescheinigung und die Prüfungsbescheinigung vorzulegen
  • das Fahrzeug muss mindestens 30 Jahre alt sein

Formulare

Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer)

Einwilligungserklärung (nur bei Zulassung durch Dritte, damit ggf. Auskünfte über bestehende Gebührenrückstände erteilt werden können)

Vollmacht (nur bei Zulassung durch Dritte)

Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (nur bei Zulassung auf einen minderjährigen Fahrzeughalter)

Welche Gebühren fallen an?

Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Zulassungsbehörde.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Fahrzeuge mit Historischem-Kennzeichen (H-Kennzeichen) unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von 46,02 Euro für Krafträder und 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge.

Online-Dienste