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Straßenverkehr

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Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ersetzen (bei Verlust, Diebstahl)

Leistungsbeschreibung

Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief in die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) besteht nicht. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II auszustellen ist (zum Beispiel weil diese verloren gegangen ist oder wenn die Ausstellung einer neuen ZB I (Fahrzeugschein) erforderlich wird) und zwar unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist.

Der Fahrzeugbrief wird entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt (Hinweis: Der Fahrzeugschein wird vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt).

Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) kann ein Ersatzdokument ausgestellt werden. Auf Verlangen der Zulassungsbehörde muss eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Originaldokumente abgegeben werden. Das Ersatzdokument darf erst ausgefertigt werden, wenn die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II durch das Kraftfahrt-Bundesamt im Verkehrsblatt aufgeboten wurde und die dabei gesetzte Frist von 14 Tagen abgelaufen ist. Sofern dazu Anlass besteht, ist eine Anzeige bei der Polizei ratsam.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Hauptuntersuchungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation), sofern kein Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorhanden ist
  • ggf. Sicherheitsprüfungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation)
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
  • bei Firmen: die Gewerbeanmeldung und ggf. einen Auszug aus dem Handelsregister
  • bei Vereinen: einen Auszug aus dem Vereinsregister
  • ggf. eine Erklärung an Eidesstatt, durch den eingetragenen Fahrzeughalter vor Ort oder bei einem Notar
  • ggf. bei Diebstahl eine Kopie der bei der Polizei erstatteten Anzeige

Formulare

Welche Gebühren fallen an?

Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Zulassungsbehörde.

Rechtsgrundlage

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

§ 12 FZV, § 5 STVG.

Was sollte ich noch wissen?

Das persönliche Erscheinen des Fahrzeughalters ist erforderlich, da bei Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eine Versicherung an Eides Statt abgegeben werden muss.
Alternativ kann die Versicherung an Eides Statt auch vor einem Notar abgegeben werden.
Bei Diebstahl sollte eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden.
Die abhandengekommene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird im Verkehrsblatt aufgeboten und die Ersatzzulassungsbescheinigung Teil II nach ca. 3 Wochen zugesandt.