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Zulassungsbehörde

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Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I - Fahrzeugdaten ändern (Technische Änderung)

Nr. 99036008014002

Leistungsbeschreibung

Ihr Fahrzeug ist bereits zugelassen und wurde technisch verändert, zum Beispiel durch Anbau einer Anhängerkupplung, Verwendung anderer Rad-/Reifenkombinationen, Leistungsreduzierung des Motorrades oder ähnliches.

Eine technische Änderung liegt auch dann vor, wenn eine Umschlüsselung des Fahrzeuges erfolgen soll, weil es seit dem Tag der ersten Zulassung nach einer vorzulegenden Herstellerbescheinigung eine höhere Abgasnorm erfüllt, als in den aktuellen Zulassungsdokumenten eingetragen ist.

Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle (TÜV Nord) oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (DEKRA, FSP, GTÜ, KÜS, TÜV Nord, TÜV Süd Autopartner GmbH) begutachtet werden:

  • Änderung der Fahrzeugart (nur durch einen amtlich anerkannte/n Sachverständige/n),
  • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken (nur durch einen amtlich anerkannte/n Sachverständige/n, wenn sich die Werte verschlechtern),
  • Änderung von Hubraum oder Leistung,
  • Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit,
  • Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen,
  • Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast,
  • Änderung der Fahrzeugabmessungen,
  • Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen.

Wenn die Änderung nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden muss, ist dies auf der entsprechenden Teilegenehmigung vermerkt.

Technische Änderungen müssen in einer Reihe von Fällen (wie zum Beispiel die Umschlüsselung eines Fahrzeugs) in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden. Bei einer Verbesserung der erreichten Abgasnorm wirkt sich die Verbesserung erst mit dem Eintrag in die Fahrzeugpapiere auf die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer aus.

Voraussetzungen:
Soweit ein Eintrag in die Fahrzeugpapiere erforderlich ist, Vorführung des Fahrzeugs bei einer / einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder einer Prüfingenieurin / eines Prüfingenieurs, die den ordnungsgemäßen Ein-, An- oder Ausbau durch ein Gutachten bestätigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen über die technischen Änderungen im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • ggf. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein (wenn Sie noch im Besitz der alten Zulassungsdokumente sind)
  • Hauptuntersuchungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation), sofern kein Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorhanden ist
  • ggf. Sicherheitsprüfungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation)
  • ggf. eine neue gültige Versicherungsbestätigungsnummer bei Änderung der Fahrzeugklasse

Welche Gebühren fallen an?

Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Zulassungsbehörde.

Rechtsgrundlage

  • § 13 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Was sollte ich noch wissen?

TIPP: Fragen Sie vor Ein- oder Umbau eine/n amtlich anerkannte/n Sachverständige/n für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine(n) Prüfingenieur/in einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.

Beachten Sie aber bitte, dass bei einigen technischen Änderungen die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt. Die Eintragung der Änderungen in die Zulassungsbescheinigung muss daher unverzüglich beantragt werden. Das Fahren mit erloschener Betriebserlaubnis kann gegebenenfalls als Straftat bewertet werden.

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