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Tiere: Schlachten - Sachkundenachweis

Nr. 99110010000000

Öffnungszeiten des Fachdienstes Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung:

Montag bis Freitag
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

sowie nach vorheriger Terminvereinbarung

Leistungsbeschreibung

Wer Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit

  • schlachten oder
  • im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder
  • betäuben will,

bedarf hierfür einer gültigen Sachkundebescheinigung der zuständigen Behörde.

Die Sachkundebescheinigung wird auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde nach Maßgabe der Tierschutzschlachtverordnung nachgewiesen ist.

Welche Unterlagen werden benötigt

Welche Unterlagen werden benötigt

  • Ausbildungs-/Sachkundenachweise
  • gegebenenfalls Bescheinigungen über Fortbildungen
  • Personalausweis
  • Passbild

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Rechtsgrundlage

  • § 4 Abs. 2 Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutzschlachtverordnung - TierSchlV),
  • Verordnung (EG) 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung,
  • § 4 Abs. 2 Tierschutzgesetz

§ 4 TierSchlV

Verordnung (EG) 1099/2009

§ 4 TierSchG

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt in Schleswig-Holstein".

Veterinärämter in Schleswig-Holstein