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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung: Verlängerung beantragen

Nr. 99010001001025

Leistungsbeschreibung

Auf Grund des neu in Kraft getretenen Gesetzes für die Umsetzung der EU-Hochqualifizierten-Richtlinie dürfen seit dem 1. August 2012 Arbeitskräfte mit Hochschulabschluss von außerhalb der EU für drei Jahre im Land bleiben, sofern ihr Jahresverdienst dem Mindestgehalt entspricht.

Den Kern der Neuregelungen bildet die Blue Card für Akademiker und vergleichbar Qualifizierte aus Drittstaaten. Die Blue Card können Hochschulabsolventen aus Nicht-EU-Staaten erhalten, wenn sie einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber in Deutschland vorlegen und ein Mindestgehalt vorweisen können. Das Mindestgehalt wird durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 19a Abs. 2 AufenthG). Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2a Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV) beträgt das Mindestgehalt zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. In Berufen, in denen bereits jetzt Fachkräftemangel herrscht, beispielsweise bei Naturwissenschaftlern, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte, IT-Fachkräfte, gelten Sonderregelungen (52 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze).

Das neu geschaffene sechsmonatige Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche bietet gut ausgebildeten Akademikern aus dem Ausland einen stärkeren Anreiz, Karrierechancen in Deutschland zu suchen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Aktueller Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot bei entsprechendem Mindestgehalt
  • Gültiger Pass
  • Aktuelles biometrisches Foto: Es muss die Maße 35 mm x 45 mm haben, eine Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund sein. Man muss gerade in die Kamera blicken. Der Hintergrund muss hell sein.
  • Hochschulzeugnis (in manchen Fällen ist die Bewertung der ZAB erforderlich)
  • Formular Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur auf ausdrücklichen Antrag hin erteilt werden.
  • Formular Stellenbeschreibung, sofern die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist.
  • Berufsausübungserlaubnis, sofern Rechtsvorschriften eine solche vorsehen.

Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Verlängerung der Blauen Karte EU: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Blauen Karte EU
  • Widerspruchsfrist: 1 Monat

Rechtsgrundlage

§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 18b Abs. 2 AufenthG

§ 39 Aufenthaltsgesetz

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes:

Verfahrensablauf

Die Verlängerung Ihrer Blauen Karte EU ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu  beantragen.

  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Blauen Karte EU anbietet.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Gesprächstermin.
  • Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung der Blauen Karte EU werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zur Vorsprache in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der Blauen Karte EU genommen.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der Blauen Karte EU.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie Ihre Blaue Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
  • Für die Verlängerung der Blauen Karte EU fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Blaue Karte EU.
  • Die Geltungsdauer Ihrer Blauen Karte EU wird in naher Zukunft ablaufen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie haben ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag beim demselben oder einem anderen Arbeitgeber.
  • Ihr Gehalt wird mindestens 2/3 der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, bei Mangelberufen (Naturwissenschaftler/innen, Mathematiker/innen, Ingenieure/Innen, Humanmediziner/innen, IT- Fachkräfte) 52 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Für das Jahr 2020 beträgt das jährliche Bruttomindestgehalt in Regelberufen 55.200 Euro, in Mangelberufen 43.056 Euro.
    Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
  • Die ausgeübte Beschäftigung muss der Qualifikation angemessen sein.
  • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Arbeitsaufnahme zugestimmt (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt).
    Für die Zustimmung müssen u.a. Ihre Arbeitsbedingungen (insbesondere Gehalt) mit denen eines deutschen Beschäftigten an gleicher Position vergleichbar sein.
  • Soweit erforderlich verfügen Sie über eine Berufsausübungserlaubnis (z.B. Approbation als Apotheker oder Apothekerin).

Welche Gebühren fallen an?

  • Verlängerung der Blauen Karte EU
  • für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96
  • für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
    Hinweis: Die Blaue Karte EU in Form des elektronischen Aufenthaltstitels muss für die Verlängerung neu ausgestellt werden. Die Gebühr für die Neuausstellung des Kartenkörpers beträgt EUR 67,00.

Bearbeitungsdauer

etwa sechs bis acht Wochen

Anträge / Formulare

  • Formulare: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bundesweit einheitlich); weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

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