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Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Nr. 99003009000000

Leistungsbeschreibung

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gültigen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis),
  • in Einzelfällen außerdem ein ärztliches Zeugnis.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.

Der Arbeitgeber, der Personen beschäftigt, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, hat diese nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre zu belehren.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

Seit Inkrafttreten des IfSG zum 1. Januar 2001 ist das sogenannte Gesundheitszeugnis (Gesundheitskarte), welches gesundheitliche Untersuchungen und eine entsprechende Unbedenklichkeit bescheinigt hat, nicht mehr notwendig.

Online-Belehrungen nach §42 und § 43 Infektionsschutzgesetz

An dieser Stelle bieten wir Ihnen die Möglichkeit an, sich einen Termin für eine Online-Belehrung nach §42 und §43 Infektionsschutzgesetz zu reservieren. Um die technische Umsetzung kümmert sich das Technologiezentrum Glehn in Korschenbroich. Der Kreis Herzogtum Lauenburg hat einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, der auch den Datenschutz berücksichtigt. Die Online-Belehrung erfolgt in Form eines Informationsfilms und eines Wissenstests.

Wie funktioniert eine Online-Belehrung?

  1. Sie buchen einen Termin für die Online Belehrung nach § 42 und §43 Infektionsschutzgesetz.
  2. Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.
  3. Sie werden zum gebuchten Termin per WhatsApp, Facetime, Signal oder Ginlo per Videoanruf kontaktiert. Bitte schalten Sie Ihr Endgerät 10 Minuten vor dem Termin ein.
  4. Vor Beginn der Belehrung müssen Sie sich authentifizieren. Halten Sie dazu Ihren Personalausweis bereit.
  5. Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Belehrung und können auswählen, ob Sie Untertitel in einer von 18 Sprachen wünschen.
  6. Nach Bestätigung der Datenschutzhinweise startet die Online-Belehrung.
  7. Diese beginnt mit dem 20 Minuten langem Belehrungsfilm. Sie können den Film beliebig anhalten oder Sequenzen noch einmal ansehen.
  8. Im Anschluss lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung durch. Das Merkblatt steht auch in anderen Sprachen zur Verfügung.
  9. Nach der Belehrung ist die Teilnahme an einem Test verpflichtend. Es werden acht Fragen gestellt, zu denen es jeweils nur eine richtige Lösung gibt. Bei Bedarf kann der Test wiederholt werden.
  10. Zum Abschluss besteht die Möglichkeit, die Online-Belehrung zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
  11. Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG wenden Sie sich bitte per E-Mail an gesundheitsdienste@kreis-rz.de.

Welche Gebühren fallen an?

Nach der Landesverordnung für Verwaltungsgebühren beträgt die Gebühr für die Erstbelehrung 25,- €.

Möglichkeit der Onlinebezahlfunktionen:

    • mittels Giropay (Onlineüberweisung)
    • Kreditkarte
    • PayPal
    • Überweisung per Vorkasse (Nur möglich über die Hotline Tel. 02182 – 850765 – Terminbuchung erst nach Zahlungseingang – Bearbeitungszeit ca. 4 Tage)

Ist eine Gebührenbefreiung möglich?

Möchten Sie eine Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen, senden Sie ihre Unterlagen direkt an ifsg@tz-glehn.de. Sie erhalten einen Gutscheincode, den Sie während der Anmeldung zur Belehrung eingeben können.

Von der Gebühr befreit sind Bürgerinnen und Bürger des Kreis Herzogtum-Lauenburg unter folgenden Bedingungen:

    • Inhaber der Ehrenamtskarte Schleswig-Holstein (www.ehrenamtskarte.de)
    • Inhaber eines Feuerwehrdienstausweises
    • Beschulte in allgemeinbildenden Schulen aus dem Kreis Herzogtum Lauenburg, die eine Belehrung für ein Schulpraktikum benötigen

Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Ein gültiger Personalausweis
    • bei Minderjährigen ist eine Bescheinigung der Erziehungsberechtigten vor dem Termin per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de zu senden. Die Vorlage finden Sie auf der Anmeldeseite zum Download
    • Ggf. Ehrenamtskarte, Feuerwehrdienstausweis oder Bescheinigung der Schule über ein Schulpraktikum

Gibt es Versionen der Online-Belehrung in anderen Sprachen?

Mitbürger und Mitbürgerinnen, die die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen, können eine Version mit Untertiteln in anderen Sprachen wählen.

Es stehen 18 Untertitel in leichter Sprache zur Verfügung:

    • Deutsch
    • Arabisch
    • Bulgarisch
    • Chinesisch (zusätzlich bereits übersetzt in Landessprache)
    • Englisch (zusätzlich bereits übersetzt in Landessprache)
    • Französisch
    • Griechisch
    • Italienisch
    • Japanisch
    • Koreanisch
    • Kurdisch
    • Polnisch
    • Portugiesisch
    • Rumänisch
    • Russisch
    • Spanisch
    • Türkisch
    • Ukrainisch

Welche Vorraussetzungen sind für minderjährige Teilnehmer gegeben?

Minderjährige Teilnehmer müssen eine schriftliche Einwilligung vor Termin per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de senden. Die Vorlage finden Sie auf der Anmeldeseite zum Download.

Welche Termine stehen zur Verfügung?

Belehrungstermine sind von Montag bis Freitag von 08:00 bis 20:30 Uhr und Samstags von 09:00 Uhr bis 15:30 Uhr buchbar.

Welche (technischen) Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Zur Teilname an der Online-Belehrung benötigen Sie

    • einen Computer, ein Notebook oder ein Tablet,
    • eine Internetverbindung,
    • ein Smartphone,
    • ein gültiges Ausweisdokument,
    • eine ruhige Umgebung und ca. 45 Minuten Zeit.

Wer den Wissenstest besteht, erhält sein Gesundheitszeugnis wahlweise per Post oder per E-Mail.

Was passiert mit meinen Daten?

Zur Verarbeitung der Daten wurde ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kreis Herzogtum-Lauenburg und dem Technologiezentrum Glehn abgeschlossen. Nachfolgend können Sie das Datenschutz-Informationsblatt öffnen sowie die Datenschutzerklärung einsehen:

Datenschutzerkärung

Wie kann ich mich zur Online-Belehrung anmelden?

Einen Termin für die Onlinebelehrung können Sie hier buchen: https://rz.gotzg.de

Voraussetzungen

  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)