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Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

Nr. 99012002000000

Öffnungszeiten des Fachdienstes Bauordnung und Denkmalschutz:

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

  • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
  • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.

Was muss ich noch wissen?

Bauliche Abgeschlossenheit von Wohnungen
Abgeschlossene Wohnungen sind solche Wohnungen, die

  • baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen getrennt sind, z. B. durch Wände und Decken, die den Anforderungen der Bauaufsichtsbehörden an Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken entsprechen und
  • einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben,  Wasserversorgung, Ausguss und WC müssen innerhalb der Wohnungen liegen.

Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören, diese Räume müssen verschließbar sein.

Garagenstellplätze gelten nur dann als abgeschlossen, wenn Ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. 
Die Bescheinigung kann formlos vom Eigentümer des Grundstückes oder einem Bevollmächtigten beantragt werden. 

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann nicht nur für einen Teil des Gebäudes oder Grundstückes erteilt werden, sondern bezieht sich immer auf das gesamte Grundstück, so dass immer alle Gebäude vollständig dargestellt werden müssen. Nach Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist es erforderlich, dass die Eigentümer bei einem Notar eine notarielle Teilungserklärung fertigen lassen. Der Notar beantragt dann die Eintragung des Wohnungseigentums bei dem zuständigen Amtsgericht.

Erforderliche Unterlagen für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 

  • Name und Anschrift des Grundstückseigentümers, sofern er nicht der Antragsteller ist, bzw. des Erbauberechtigten
  • Name und Anschrift des Kostenträgers
  • Ort
  • Straße und Hausnummer,
  • Gemarkung,
  • Flur,
  • Flurstück(e),
  • Grundbuchblatt-Nr.

Dem Antrag sind außerdem folgenden Unterlagen in 2-facher Ausfertigung beizufügen:

  • Lageplan im Maßstab 1:500, auf dem sämtliche vorhandenen und zu errichtenden Gebäude sowie die Stellplatzzuordnung dargestellt sind,
  • Grundrisse sämtlicher Geschosse und sämtlicher Gebäude im Maßstab 1:100 (auch des Spitzbodens),
  • Schnittzeichnungen sämtlicher Gebäude im Maßstab 1:100,
  • Ansichten sämtlicher Gebäude im Maßstab 1:100.

Jeder Raum, der zu einer Wohnung bzw. einer nicht zu Wohnzwecken dienenden Einheit gehören soll, ist mit der gleichen Nummer zu kennzeichnen, d. h. die erste Wohnung bekommt in jeden Raum eine 1, die zweite Wohnung in jeden Raum eine 2, usw. Bitte nur ganze Zahlen (und keine Zusätze wie beispielsweise 1.1, 1.2, 1.3...) verwenden. Kellerräume, Stellplätze, Abstellräume, Garagen, u. ä. sind den Wohnungen ebenfalls durch Kennzeichnung mit der gleichen Nummer zuzuordnen. Räume, die nicht gekennzeichnet wurden, werden automatisch Gemeinschaftseigentum.

Gebühren

Pro Wohneinheit wird eine Gebühr in Höhe von 50,- Euro erhoben.

Welche Gebühren fallen an?

Pro Wohneinheit wird eine Gebühr in Höhe von 50,- Euro erhoben.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
  • Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
  • Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.

Voraussetzungen

  • Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
  • Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
    • es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
    • einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
  • Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
  • Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
  • Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
    • Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
    • Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
    • Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
  • Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
  • aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte

Welche Fristen muss ich beachten?

Bearbeitungsdauer

  • keine Angabe

Zuständige Stelle

  • zuständige Baubehörde des Landes

Rechtsbehelf

  • verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)

Anträge / Formulare

  • Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung-Informationspflicht gemäß Art. 12 ff. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

1. Begriffsbestimmungen

a) personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, zu Standortdaten, einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

b) betroffene Person

Betroffene Person ist jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden.

c) Verarbeitung

Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

d) Einschränkung der Verarbeitung

Einschränkung der Verarbeitung ist die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.

e) Profiling

Profiling ist jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere, um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.

f) Pseudonymisierung

Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

g) Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher

Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

h) Auftragsverarbeiter

Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

i) Empfänger

Empfänger ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger.

j) Dritter

Dritter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

k) Einwilligung

Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

2. Verantwortliche Stelle

Kreis Herzogtum Lauenburg

Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg

3. Behördlicher Datenschutzbeauftragter Kreis Herzogtum Lauenburg

Herr Dirk Benett

Gemeinsame Datenschutzstelle der kreisangehörigen Kommunen und Datenschutzbeauftragter

Große Kreuzstr. 7
23909 Ratzeburg

4. Betroffenenrechte

Welche Rechte habe ich hinsichtlich meiner Daten?

Wir weisen ausdrücklich auf die unter bestimmten Voraussetzungen bestehenden Rechte an dieser Stelle hin:

  • das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO
  • das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
  • das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO
  • und das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO.

Kann ich der Verwendung meiner Daten widersprechen und welche Folgen hat das?

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben und somit verpflichtend. Die Nichtbereitstellung dieser hat zur Konsequenz, dass die von Ihnen beantragte Leistung oder gestellte Anzeige nicht bearbeitet werden kann.

Bei wem kann ich mich beschweren, dass meine Daten gespeichert werden?

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist die Landesdatenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein.

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein
Postfach 71 16
24171 Kiel
Telefon: 0431 988-1200
Fax: 0431 988-1223
E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de

Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art.78 DSGVO.


5. Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten

Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch diesen Online-Dienst ist es, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob eine Abgeschlossenheits­bescheinigung erteilt werden kann oder eine bestehende Abgeschlossenheitsbescheinigung er­gänzt werden kann. Ihre personenbezogenen Daten werden auf der Grundlage eines Gesetzes verarbeitet. Grundlage für die Antragstellung sind:

  • § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
  • § 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
  • Allge­meine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentums­gesetz (AVA)

Die Bereitstellung des Online-Dienstes und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diesen Dienst erfolgt auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Online-Zugangsgesetz (OZG). Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist erforderlich, um die genannten rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und ist somit gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO rechtmäßig.

6. Kategorien personenbezogener Daten

Im Online-Dienst werden personenbezogene Daten folgender Kategorien je nach Angabe pflichtig bzw. optional erhoben und verarbeitet:

 Personendaten (z.B. Vor- und Nachname, Geburtsdatum)

 Adressdaten (z.B. Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Land)

 Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer (Festnetz, Mobil), E-Mail-Adresse)

7. Beteiligte Stellen

7.1 Externe Stellen
  • Form Solutions GmbH (Antragsassistent)

7.2 Übermittlung an einen Drittstaat oder an eine Drittorganisation 

  • KEINE

8. Löschfristen

Die Daten werden für die weitere Verarbeitung durch die Kreisverwaltung in eine Papierakte übernommen. Diese Daten werden dauerhaft gespeichert.

9. Profiling

Wir verzichten bei der Erhebung Ihrer personenbezogenen Daten auf eine automatische Entscheidungsfindung oder ein Profiling.

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