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Todo bei individueller Unterbringung

- Diese Seite wird laufend aktualisiert und erweitert -                       Stand: 13.06.2022

Sie wollen ukrainische Flüchtlinge bei sich zu Hause aufnehmen?
oder
Sind Sie schon bei Familienangehörigen, Freunden oder Bekannte untergebracht und wollen länger als 90 Tage im Kreis Herzogtum Lauenburg bleiben?


Was ist jetzt zu tun?

1. Aufenthaltsrecht:
Sie können sich bis zu 90 Tage visumsfrei bei uns aufhalten. Möchten Sie sich allerdings länger bei uns aufhalten, nehmen Sie Kontakt mit der Ausländerbehörde aufnehmen.

Dazu füllen Sie bitte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vollständig aus. Ihre Kinder können dort ebenfalls mit aufgeführt werden. Senden Sie den Antrag dann unterschrieben und mit den dazugehörigen Passbildern sowie Kopien Ihres ukrainischen Passes per E-Mail an: abh@kreis-rz.de  (Beachten Sie hierbei auch die Hinweise zum Datenschutz.)

Die Ausländerbehörde (ABH) wird sich wieder bei Ihnen melden, um einen Termin mit Ihnen zu vereinbaren. Derzeit dauert dies allerdings einige Zeit. Sehen Sie daher bitte von telefonischen oder elektronischen Nachfragen ab.
Dieser findet dann in der Kreisverwaltung in 23909 Ratzeburg, Barlachstr. 2 statt.
Mit dem Stellen eines Antrages ist auch eine Wohnsitzbeschränkung für den Kreis Herzogtum Lauenburg verbunden.

Was ist zu tun, wenn kein Pass vorliegt?
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat eine Rechtsverordnung erlassen, mit der aus der Ukraine Vertriebene im Bundesgebiet vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden. Sie ist am 9. März 2022 in Kraft getreten und ist rückwirkend zum 24. Februar 2022 anwendbar.
Die Verordnung dient dazu, die Einreise und den Aufenthalt der Betroffenen zu erleichtern und den Vertriebenen die Möglichkeit und die zunächst erforderliche Zeit für die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zu geben und sie damit vor dem Hineinwachsen in einen unerlaubten Aufenthalt zu schützen.
Die Regelung ist zunächst bis zum 23. Mai 2022 befristet. Innerhalb dieses Zeitraums muss nach derzeitigem Stand eine Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG erfolgen.

Wozu muss ich mich bei der ABH überhaupt melden?
Der Europäische Rat hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen.
Mit Inkrafttreten des Beschlusses am gleichen Tag wird § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) unmittelbar bei Ihnen angewendet, wenn Sie für sich und Ihre begleitenden Familienangehörigen eine Hilfsbedürftigkeit feststellen und die Aufenthaltserlaubnis bei der ABH beantragen.

2. Arbeit, Sozialhilfe und Medizinische Versorgung:

Sollten Sie einen Bedarf an Sozialhilfeleistungen und/oder medizinische Versorgung bei Behörden anmelden, entsteht automatisch auch eine Verpflichtung für Sie, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der ABH zu stellen. In der Folge erhalten Sie somit auch eine Wohnsitzbeschränkung (s. Punkt 1).

2.1 Arbeit

Eine Erwerbstätigkeit muss zuvor von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Die Ausländerbehörde wird bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel eintragen, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Das bedeutet, dass keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich ist.

Bereits bei einer Antragstellung werden die Ausländerbehörden sogenannte Fiktionsbescheinigungen ausstellen. Diese überbrücken das Aufenthaltsrecht, bis der eigentliche Aufenthaltstitel ausgestellt und erteilt werden kann. Auch in die Fiktionsbescheinigung wird die Ausländerbehörde „Erwerbstätigkeit erlaubt“ eintragen. Bereits mit dieser Fiktionsbescheinigung darf also in Deutschland selbstständig oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gearbeitet werden. Besondere Berufszugangsvoraussetzungen (etwa eine Approbation bei Ärzten oder eine Erlaubnis für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe) gelten für vorübergehend Geschützte selbstverständlich wie für alle anderen. Aber auch die Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen stehen den Betroffenen wie allen anderen offen.

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland können zudem Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit erhalten.

2.2 Sozialhilfe

Können Sie sich und evtl. Ihre Kinder selber nicht mehr versorgen bzw. benötigen Sie weitere finanzielle Unterstützung, müssen Sie sich bei Ihrem örtlichen Sozialamt am Wohnort melden. Die örtlichen Sozialämter sind Teil Ihrer Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung, wo Sie derzeit untergebracht sind. (Eine Liste mit der Zuordnung der Gemeinden zu den Ämtern finden Sie hier.) Dort erhalten Sie dann Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dazu können Sie unter erleichterten Bedingungen ein Konto bei der Kreissparkasse einrichten lassen. Hierzu werden derzeit die letzten Vorbereitungen getroffen.

2.3 Medizinische Versorgung

Im Falle einer Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erhalten die Betroffenen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen. Werdende Mütter und Wöchnerinnen erhalten ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel. Rechtsgrundlagen sind §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Dann gehen Sie  zu einem der niedergelassenen Haus- oder Fachärzt:innen. Dort wird die Akut-Behandlung durchgeführt.

Weitere Fragen zu gesundheitlichen Themen wie COVID-19, Schwangerschaft,etc. finden Sie mehrsprachig (u.a. ukrainisch) hier und auf unserer Startseite (insbesondere zu Corona).

2.4 Hilfetelefon - Gewalt gegen Frauen - Телефон довіри »Насильство щодо жінок«

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen hat das Hilfetelefon »Gewalt gegen Frauen« sein Sprachangebot erweitert. Gewaltbetroffene Frauen finden ab sofort auch in ukrainischer Sprache Unterstützung. Auf Wunsch einer Anruferin schalten die Beraterinnen innerhalb einer Minute eine Dolmetscherin in der benötigten Sprache zum Gespräch hinzu. Die kostenfreie, anonyme und vertrauliche Beratung unter der 08000 116 016 ist damit jetzt in 18 Fremdsprachen möglich.


3. Heimtiere:

Haben Sie Katzen, Hunde, Frettchen u.a. Heimtiere mitgebracht?
Dann müssen Sie sich mit unserem Kreisveterinäramt in Mölln in Verbindung zu setzen, um den Gesundheitsstatus Ihres mitgebrachten Tieres im Hinblick auf die Tollwut bestimmen zu lassen. Sofern Sie keine Kenntnisse darüber haben, werden Sie über die Erkrankung Tollwut aufgeklärt und ggf. werden weitere Maßnahmen wie Isolierung, Antikörper-Titer Bestimmung, Tollwut-Impfung, Mikrochipping und die Ausstellung eines Heimtierausweises mit Ihnen abgesprochen und eingeleitet.

Warum diese Vorsicht?
Die Ukraine ist ein Risikoland für Tollwut. Hunden, Katzen und Frettchen, die Träger des Tollwutvirus sein können, müssen wir daher eine besondere Aufmerksamkeit schenken.
Im Folgenden finden Sie eine Beschreibung der Anforderungen, die Haustiere erfüllen müssen, um die Anforderungen für die Einfuhr im Rahmen der besonderen Ausnahmeoptionen zu erfüllen.

Welche Tiere bezeichnen wir als Heimtiere?
Heimtiere sind in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 bzw. Verordnung (EU) 2016/429 definiert als:

  1. Hunde, Katzen und Frettchen
  2. Vögel (außer Geflügel)
  3. Hauskaninchen und Nagetiere
  4. Reptilien und Amphibien
  5. Wirbellose Tiere (außer Bienen, Weich- und Krebstiere)
  6. Zierwassertiere

Andere Arten gelten nicht als Haustiere, auch wenn sie als solche gehalten werden.

Hunde, Katzen und Frettchen
Damit Ihr Hund, Ihre Katze oder Ihr Frettchen die EU-Einfuhranforderungen erfüllt, muss Folgendes dokumentiert werden:
• Das Tier ist mit einem Mikrochip gekennzeichnet, der vor der Tollwutimpfung implantiert wurde.
• Tollwut, die mit einem Impfstoff geimpft wurde, der die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung 2013/576 erfüllt, wenn das Tier mindestens 12 Wochen alt war.
• Mindestens 30 Tage nach einer vollständigen Tollwutimpfung und mindestens 3 Monate vor der Ausreise aus der Ukraine wurde es einem Antikörpertitrationstest unterzogen, der in einem von der EU zugelassenen Labor analysiert wurde und ein Ergebnis von mindestens 0,5 I.E. / ml zeigte.

Wenn Sie nicht nachweisen können, dass Ihr Hund, Ihre Katze oder Ihr Frettchen die oben genannten Anforderungen erfüllt, wenden Sie sich bitte umgehend an das  Veterinäramt in Mölln, damit die notwendigen Maßnahmen zur Minimierung des Tollwutrisikos umgesetzt werden können. Dies kann eine Isolierung und z.B. eine Tollwutimpfung des Tieres beinhalten.

Was ist bis zur tiermedizinischen Freigabe zu tun?
Es ist wichtig, dass Sie Ihr Haustier isoliert halten, das heißt, es hat keinen Kontakt mit anderen Tieren und Menschen, die nicht Teil Ihrer Familie sind.
Hunde dürfen nur an der kurzen Leine geführt und Katzen sowie Frettchen müssen jederzeit im Haus gehalten werden. Die Tiere dürfen nicht in Haushalte mit nicht unter einem wirksamen Tollwutimpfschutz stehenden Hunden, Katzen oder Frettchen gebracht werden.

Welche Informationen benötigen wir von Ihnen?
• Ihren Namen, Ihre Adresse und Kontaktinformationen (E-Mail-Adresse und Handynummer).
• Seit wann das Tier in Ihrer Obhut war und wie es gehalten wurde.
• Die Adresse des Ortes, an dem die Isolierung des Tieres stattfinden soll, bis die Anforderungen erfüllt sind, bei privater Adresse zusätzlich Name und Erreichbarkeit.
• Informationen darüber, welche Anforderungen das Tier zum Zeitpunkt der Einreise NICHT erfüllt.
• Leicht lesbare Kopien der Tierpapiere, um die Anforderungen zu dokumentieren, die das Tier bereits zum Zeitpunkt der Einreise erfüllt, z.B. in Form von PDF-Dateien oder leicht lesbaren Bildern. Achten Sie jedoch darauf, dass Bilddateien nicht zu groß werden.

Bitte senden Sie die folgenden Informationen elektronisch an das Veterinäramt in Mölln (veterinaerwesen@kreis-rz.de). Den Meldebogen (Deutsch-Ukrainisch) finden Sie hier.
Ihre Angaben werden durch die Tierärzt:innen geprüft. Anschließend werden wir uns mit Ihnen bzw. einer von Ihnen benannten Person in Verbindung setzen.

Formulare/Формы:
• Merkblatt (russisch): Памятка для беженцев из Украины, которые привезли с собой домашних животных

• Merkblatt (ukrainisch): Пам'ятка для біженців з України, які привезли з собою своїх домашніх тварин


Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84, 31.3.2016, S. 1–208) in der derzeit geltenden Fassung
VERORDNUNG (EU) Nr. 576/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1) in der derzeit geltenden Fassung

4. Versicherungsfragen:

4.1 KFZ-Versicherung

Das Ende der Initiative zur Abdeckung der Kfz-Haftpflicht für in der Ukraine zugelassene Fahrzeuge ist in Deutschland eingetreten.
Fahrzeuge mit ukrainischer Zulassung müssen ab dem 1.6. eine Kfz-Haftpflichtversicherung nachweisen!

Dies kann erfolgen
• mit einer Grünen Karte, vom ukrainischen Kfz-Haftpflichtversicherer (http://www.mtsbu.ua/ua/green_card/80365/)
• mit einer an der EU-Außengrenze erworbenen gültigen Grenzversicherung
• mit einer in Deutschland erworbenen Grenzversicherung

Die Fahrzeugführenden müssen die Grüne Karte bzw. die Bestätigung über den Erwerb einer Grenzversicherung mit sich führen und im Kontrollfall vorzeigen. Das Fahren ohne gültige Versicherung ist in Deutschland nicht erlaubt. Das Fahren ohne Kfz-Haftpflichtversicherung auf öffentlichen Straßen, stellt in Deutschland eine Straftat dar. Entstandene Schäden müssen dann selber bezahlt werden.

4.2 FAQs

Ehrenamtliche Flüchtlingshelfer:innen nehmen aktuell viele ukrainische Geflüchtete auf. Was das für den Versicherungsschutz von Haftpflicht-, Hausrat-, Unfall- und Kfz-Versicherung bedeutet, erklärt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. in einem Überblick. Diesen finden Sie hier.
Für alle ehrenamtlich Tätigen hat das Sozialministerium in Kiel weitere Informationen herausgegeben.