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Wildgeflügelpest im Kreis Herzogtum Lauenburg

Seit dem 08.11.2016 wurde in mehreren Bereichen des Landes Schleswig-Holstein bei verendeten Wildvögeln der Geflügelpest-Erreger des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Am 12.11.2016 erstmals im Kreis Herzogtum Lauenburg. Auf dieser Seite informieren wir Sie über die Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Geflügelpest und zur Verhütung einer Übertragung auf Hausgeflügel eingeleitet wurden.

Stand: 26-09-2019 14:26:48

Durch Klicken auf die nachfolgenden Stichworte kommen Sie schnell zur gewünschten Information:

Aktuelles (geltende Allgemeinverfügungen zu Sperr- und Beobachtungsgebieten im Kreis Herzogtum Lauenburg)

Bürgertelefon

Anzeigepflicht von Tierhaltungen

Verbot von Geflügelausstellungen

Hinweise zum Verzehr von Geflügelfleisch

Fund von toten Vögeln

Jagd

Biosicherheitsmaßnahmen (auch für kleinere und Hobby-Geflügelhaltungen!)

Desinfektionsmittel

Nützliche Links

  • Aktuelles:

In der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest wird unterschieden zwischen der Geflügel-pest bei Wildvögeln, der sogenannten „Wildvogelgeflügelpest“ und bei von Menschen gehaltenen Vögeln, der „Geflügelpest“. Bei der Wildvogelgeflügelpest handelt es sich um Infektionen wild-lebender Vögel mit einem hochpathogenen aviären Influenzavirus des Subtyps H5 oder H7.

Die risikobasierte Aufstallungspflicht von Geflügel ist ab dem 17.05.2017 aufgehoben - es bestehen somit im Kreis Herzogtum Lauenburg ab 17.05.2017 keine Restriktionszonen mehr:
Nachdem in den letzten 30 Tagen im Kreis Herzogtum Lauenburg keine weiteren Nachweise des hochpathogenen aviären Influenzavirus vom Subtyp H5 oder H7 bei Wildvögeln erfolgt sind und die letzten bestehenden Restriktionszonen (Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk und Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet Börnsen und Umgebung) mit Wirkung vom 16.05.2017 aufgehoben wurden, wird ab 17.05.2017 die für Teilgebiete des Kreises Herzogtum Lauenburg angeordnete risikobasierte Aufstallungspflicht für Geflügel bei Fortgeltung der Anordnung zur Einhaltung von besonderen Biosicherheitsmaßnahmen bei der Freilandhaltung von Geflügel sowie dem Fortbestand des Verbots von Geflügelausstellungen und -märkten im Kreis Herzogtum Lauenburg aufgehoben.
Fortgeltung des Verbots der Durchführung von Ausstellungen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen mit Enten, Fasanen, Gänsen, Hühnern, Laufvögeln, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern und Wachteln. Diese Maßnahme ist erforderlich geworden, um eine mögliche Verschleppung des Geflügelpest-Erregers zu verhindern: Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Aufhebung der risikobasierten Aufstallungspflicht von Geflügel und zur Fortgeltung der Anordnung von besonderen Biosicherheitsmaßnahmen bei der Freilandhaltung von Geflügel sowie des Verbots von Geflügelausstellungen und -märkten im Kreis Herzogtum Lauenburg vom 16.05.2017. 

  • Bürgertelefon:
    Im Kreis Herzogtum Lauenburg wurde unter der Durchwahl 04542 82283-16 ein Bürgertelefon eingerichtet.
    Es befindet sich in der Dienststelle des Veterinäramtes und ist ab dem 06.04.2017 bis auf Weiteres Mo.-Fr. von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr besetzt.

  • Allgemeiner Hinweis - Anzeigepflicht:
    Der § 26 der Viehverkehrsverordnung  (ViehVerkV): "Anzeige und Registrierung von Tierhaltungen" gilt generell für jeden dort genannten Tierhalter, auch wenn keine Geflügelpest festgestellt wurde!:
    (1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.



  • Keine Durchführung von Veranstaltungen mit Geflügel
    Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit den vorgenannten Tieren sowie Tauben ist untersagt. Diese Maßnahme ist erforderlich geworden, um eine mögliche Verschleppung des Geflügelpest-Erregers zu verhindern (siehe oben Allgemeinverfügung vom 16.05.2017).

  • Hinweise zum Verzehr von Geflügelfleisch
    Bei der Zubereitung von rohem Geflügelfleisch sollten die üblichen Hygieneregeln unbedingt beachtet werden. Das heißt, dass Geflügelfleisch gründlich durchgegart werden muss und rohes Geflügelfleisch getrennt von übrigen Lebensmitteln aufbewahrt wird. Küchengeräte sind gründlich zu reinigen.
    Bitte beachten Sie auch die Informationen, die das Bundesinstitut für Risikobewertung aufbereitet hat.

Weitere Hinweise: 

  • Was ist bei einem Fund von toten Vögeln zu veranlassen?
    Tote Vögel soll man nicht anfassen. Bitte melden Sie tote Vögel an die Ordnungsämter der jeweiligen Stadt- oder Amtsverwaltung. Für offensichtlich überfahrene Vögel sollten keine Meldungen erfolgen. Die Ordnungsämter stellen eine Einsammlung der Tierfunde sicher. Eine Aufstellung der Ordnungsbehörden mit den Telefonnummern finden Sie hier.

  • Zur Jagd:
    In den Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten, die nach Feststellung von Geflügelpest eingerichtet werden, ist die Jagd auf Federwild verboten.
    Für die übrigen Gebiete empfiehlt das MELUR als oberste Jagdbehörde: Die Jagd auf Wasservögel sollte derzeit unterbleiben.
    So kann das Risiko verringert werden, dass infizierte Tiere aufgescheucht werden und die Geflügelpest weiter verbreiten.

    Hinsichtlich des Einsatzes von Jagdhunden in den wegen der Wildvogelgeflügelpest ggf. ausgewiesenen Sperrbezirken bzw. den Beobachtungsgebieten im Kreisgebiet sehen die Allgemeinverfügungen des Kreises Herzogtum Lauenburg folgende Regelungen vor: Für die Beobachtungsgebiete besteht eine generelle Ausnahmeregelung dahingehend, dass Jagdhunde dort auch bei Drückjagden wie gewohnt eingesetzt werden können. Für die Sperrbezirke wurde aufgrund der Nähe zu den Fundorten der geflügelpestpositiven Wildvögel keine generelle Ausnahmegenehmigung vorgesehen. Im Bedarfsfall ist beim Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung für Drückjagden schriftlich eine Einzelfallduldung für den Einsatz von Jagdhunden zu beantragen. Bei der Antragstellung müssen der Termin benannt, das zur Drückjagd vorgesehene Areal genau beschrieben sowie die Anzahl der zum Einsatz vorgesehenen Hunde angegeben werden.
    Folgende Einschränkungen sollten dabei von Vornherein bedacht werden:
    - keine Einbeziehung der Uferstreifen von Gewässerflächen mit einem Wildvogelbesatz;
    - kein Einsatz von Jagdhunden, in deren Zuhause auch Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten gehalten werden. Entsprechende Anträge werden ausschließlich zeitnah zum beabsichtigten Drückjagdtermin geprüft, da sich die Seuchenlage durch neue Funde von verendeten Wildvögeln fortlaufend verändern kann.

  • Biosicherheitsmaßnahmen (auch für kleinere und Hobby-Geflügelhaltungen!)
    (Hinweise zu Desinfektionsmitteln siehe unten)
    Nach Feststellung der Geflügelpest in Schleswig-Holstein gelten seit 17.11.2016 strengere Biosicherheitsmaßnahmen für alle Geflügelhaltungen, auch für alle kleinen Betriebe (unter 1.000 Tiere). Zu den Anforderungen gehört, dass in den Ställen gesonderte Schutzkleidung inklusive Schuhwerk getragen werden muss. Transportmittel wie Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jeder Verwendung unmittelbar zu reinigen und zu desinfizieren. Große wie kleine Geflügelhaltungen müssen vor den Eingängen zu den Stallungen Desinfektionsmatten oder -wannen zur Schuhdesinfektion einrichten, Personen müssen unmittelbar vor Betreten des Stalls ihre Hände waschen und desinfizieren, Hunde und Katzen sind von den Stallungen fernzuhalten. Alle Maßnahmen dienen der Verhinderung des Eintrages des Geflügelpestvirus und sollen das Risiko der weiteren Ausbreitung der Geflügelpest minimieren. 
  • Informationen zu Desinfektionsmitteln:
    • Produkte können im Landhandel oder beim praktizierenden Tierarzt erworben werden.
    • Der Geflügelwirtschaftsverband gibt eine Info mit Präparatenamen (Intercid, Intersteril, VENNO-VET 1, VENNO-VET 1 super, Wofasteril SC super) an seine Mitglieder aus und informiert den ansässigen Landhandel über die Bevorratung
    • Virkon®S, ein geeignetes Desinfektionsmittel, gibt es in 50g-Packungen für ca. 3 € (auch in Online-Tierapotheken, für jeden bestellbar)
    • Sorgene®S, ein geeignetes Desinfektionsmittel, gibt es im 5 kg Gebinde- Kauft man ein größeres Gebinde, kann man es sich mit seinen Nachbarn/Geflügel-Freunden teilen
    • Beratungen gibt es grundsätzlich auch z.B. bei der Landwirtschaftskammer, dem Bauern- oder Geflügelwirtschaftsverband
       
  • Weitere Informationen zum Thema Geflügelpest sind zu finden auf den Seiten der Landesregierung unter

    Landesportal Schleswig-Holstein/Geflügelpest oder beim

    FLI - Friedrich-Loeffler-Institut

    oder auf einer weiteren Informationsseite des Kreises Herzogtum Lauenburg