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Kreis Herzogtum Lauenburg gibt neue Allgemeinverfügung zur SARS-CoV-2 bekannt

Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am Freitag, 3. April 2020 eine zusammenfassende Verordnung zur Bekämpfung der SARS-Cov-2-Pandemie sowie gleichzeitig einen neuen Erlass für die Gesundheitsämter im Land in Kraft gesetzt. Daraus folgt eine neue Struktur für den geltenden Regelungskatalog, die der Kreis Herzogtum Lauenburg mit seiner ebenfalls am Freitag, 3. April 2020 veröffentlichten 11. Allgemeinverfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg zu SARS-CoV-2 umsetzt.

Mit dieser 11. Allgemeinverfügung werden beispielsweise Verbote zu privaten und öffentlichen Veranstaltungen nicht mehr geregelt, da diese nun in der neuen Rechtsverordnung des Landes Eingang gefunden haben.

Neu geregelt werden nun die Voraussetzungen für die Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme insbesondere in stationäre Pflegeeinrichtungen, die aber auch für Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten. Künftig wird die Aufnahme in diese Häuser voraussetzen, dass eine 14-tägige Isolation in Quarantäneeinheit erfolgt ist. Eine solche Quarantäneeinheit kann in der Einrichtung hergerichtet werden, sofern die personellen und räumlichen Gegebenheiten dies zulassen, sie kann aber auch in einer für eine Kurzzeitpflege hergerichteten Einrichtung oder einer Rehaeinrichtung erfolgen. Relevant wird dies insbesondere bei Entlassungen aus Krankenhäusern.

Die Kreisverwaltung erinnert anlässlich des anstehenden Osterfestes daran, dass öffentliche Osterfeuer in diesem Jahr aufgrund der aktuellen Kontakteinschränkungen nicht stattfinden können.

Alle Informationen und Regelungen der Kreisverwaltung Herzogtum Lauenburg zu Corona sind aktuell unter www.kreis-rz.de/corona einzusehen.