Inhalt
Datum: 12.11.2021

Biosicherheit in allen Geflügelhaltungen prüfen und optimieren -Geflügelpest wieder auf dem Vormarsch

Nach mehrmonatiger Pause ohne Geflügelpest erfolgte am 15. Oktober 2021 in Schleswig-Holstein im Kreis Nordfriesland der erste Nachweis der Geflügelpest im Herbst 2021 bei einem Wildvogel. Zwischenzeitlich erfolgten weitere Nachweise der Geflügelpest bei Wildvögeln in den Kreisen Nordfriesland, Dithmarschen, Rendsburg-Eckernförde, Plön und Steinburg. Zudem ist am 23.10.2021 der erste Geflügelpestfall in einer Hausgeflügelhaltung bei Mastgänsen im Kreis Dithmarschen, ein weiterer Fall im Kreis Steinburg und am 6.11.2021 ein Fall bei Masthähnchen im Kreis Pinneberg amtlich festgestellt worden. Das Geflügelpest-Geschehen in Schleswig-Holstein weitet sich somit aus. Auch in den benachbarten Ländern (u.a. Dänemark, Schweden, Polen) und Bundesländern (Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern) erfolgten bereits Nachweise der Geflügelpest.

Im Kreis Herzogtum Lauenburg erfolgten am 10.11.2021 die ersten Feststellungen von Geflügelpest bei Wildvögeln. Die weitere Entwicklung wird vom Veterinäramt intensiv beobachtet, um über weitere Maßnahmen, wie z.B. eine Aufstallung / Teilaufstallung des Geflügels zu entscheiden.

Daher werden bereits jetzt alle Geflügelhalterinnen und -halter zum Schutz ihrer Tiere aufgerufen, ihre betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen kritisch zu prüfen, wo nötig zu optimieren und konsequent umzusetzen. Es gilt den direkten und indirekten Kontakt von Hausgeflügel und Wildvögeln zu vermeiden. Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand oder klinischen Anzeichen, die auf Geflügelpest schließen lassen, sind zudem eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben, um ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand abzuklären und das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren auszuschließen. Auch beim Zukauf von Geflügel sollte darauf geachtet werden, ausschließlich gesunde Tiere zu erwerben. Für weitere Fragen oder falls die Geflügelhaltung bislang nicht beim zuständigen Veterinäramt und/oder Tierseuchenfonds registriert worden ist, sollte ein Kontakt zum Veterinäramt gesucht und die Registrierung bei der jeweiligen Stelle nachgeholt werden.
Die hochpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7, auch Geflügelpest genannt, ist eine Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Krankheitsverläufen zu massenhaftem Verenden führen kann. Als natürliches Reservoir für Geflügelpestviren gelten Wildvögel, insbesondere Wasservögel, die den Erreger auch während des Vogelzugs über weite Strecken verbreitet können.

Seit November vergangenen Jahres war der Geflügelpest-Erreger bei zahlreichen, verendeten Wildvögeln in ganz Schleswig-Holsteinnachgewiesen worden. Um eine Verbreitung des Virus und einen Eintrag in private Haltungen und gewerbliche Betriebe zu verhindern, galten deshalb strenge Biosicherheitsmaßnahmen, sämtliche Geflügel-Ausstellungen waren verboten und die Tiere mussten in geschlossenen Ställen gehalten werden.

Das Landwirtschaftsministerium hat Hinweise zur praktikablen Umsetzung von vorbeugenden Biosicherheits- und Hygienemaßnahmen in Geflügelhaltungen in einer Handreichung für Kleinbetriebe und Hobbyhaltungen auf der Homepage des Landwirtschaftsministeriums veröffentlicht: www.schleswig-holstein.de/gefluegelpest

Bürger*innen, die einen toten Greifvogel, eine Ente, Gans oder einen anderen verendeten Wasservogel finden, sollte diesen bei den örtlichen Ordnungsbehörden melden. Einzelne tote Vögel anderer Arten (zum Beispiel Singvögel und Tauben) müssen nicht gemeldet werden. Bereits stark verweste oder skelettierte Vögel sind nicht mehr untersuchungsfähig und sollten direkt entsorgt werden. Für spezielle Rückfragen ist die Veterinäraufsicht zu erreichen unter 04542 822830 sowie per E-Mail an veterinaerwesen@kreis-rz.de.