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Antwort des Kreispräsidenten auf den Widerspruch der AfD-Kreistagsfraktion gegen die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder der Kreissparkasse Herzogtum Lauenburg

Die AfD-Kreistagsfraktion hat wie am 27.09.2018 in den Lübecker Nachrichten angekündigt mit E-Mail vom 1.10.2018 Widerspruch gegen die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Herzogtum Lauenburg beim Kreispräsidenten eingelegt.

Mit Schreiben vom 11.10.2018, welches AfD-Fraktionsvorsitzendem Dr. Holger Stienen bereits vorliegt, antwortet Kreispräsident Meinhard Füllner:

„Sehr geehrter Herr Dr. Stienen,

mit E-Mail vom 1.10.2018 teilen Sie mir mit, Widerspruch gegen die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Herzogtum Lauenburg während der Sitzung des Kreistags am 20.09.2018 einzulegen. Sie begründen den Widerspruch mit Anforderungen, die seitens der Konferenz der Verwaltungsrats- und Aufsichtsratsvorsitzenden am 20.04.2018 getroffen worden seien und die von diversen gewählten Personen nicht erfüllt würden. Sie fordern sodann, die Gewählten zu befragen und das Ergebnis dem Kreistag vorzulegen.

In Abstimmung mit dem Landrat beantworte ich Ihren Widerspruch wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Ihr Anliegen schon in sich widersprüchlich ist, wenn Sie einerseits meinen, Widerspruch gegen die Wahl vor dem Hintergrund angeblich mangelnder Qualifikationen diverser Gewählter einlegen zu müssen und andererseits eine Befragung einfordern, aus der sich die mangelnde Qualifikation erst ergeben kann.

Sodann scheinen Sie einem Irrtum aufzuliegen, wenn Sie meinen, beim Kreispräsidenten Widerspruch gegen gefasste Beschlüsse des Kreistages mit irgendeiner rechtlichen Wirkung einlegen zu können. Widerspruch gegen Beschlüsse des Kreistags kann nach § 38 KrO der Landrat erheben.

Schließlich erlaube ich mir der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine Konferenz der Verwaltungs- und Aufsichtsratsvorsitzenden kein Organ nach der KrO, dem SpkG oder sonst einer Einrichtung ist, die sich mit dem Sparkassen- oder Bankenwesen befasst und deshalb auch keine für den Kreistag verbindlichen Beschlüsse treffen kann. Allerdings werden durch das Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB (zuletzt geändert am 31.01.2017), herausgegeben von der BaFin, Anforderungen für Verwaltungsratsmitglieder benannt (Ziff. II). Dort heißt es indes, dass z.B. die Voraussetzungen zum Thema Sachkunde in der Regel auch nachträglich durch Fortbildungen erworben werden können. Ihre Auffassung erscheint mir deshalb auch in der Sache jedenfalls nicht zwingend.

Da Sie Ihren Widerspruch über die Presse angekündigt haben, erlaube ich mir, diese Antwort auch der Presse zur Verfügung zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Meinhard Füllner
Kreispräsident“