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Aktualisierte Rechtsverordnung des Landes Schleswig-Holstein zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus und 8. Allgemeinverfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg

Am Abend des heutigen 23. März 2020 hat das Land Schleswig-Holstein die in der vergangenen Woche erlassene Rechtsverordnung neugefasst und damit sowohl einige Auslegungsfragen geklärt als auch Tätigkeiten von Handwerkern und Dienstleistern verboten, die einen engen Kontakt zum Kunden erfordern ohne medizinisch akut geboten zu sein. Mit einer Positivliste wird nun geklärt, dass etwa die medizinische Fußpflege gestattet ist und auch Kioske und Mischbetriebe des Handwerks, die auch einen Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör unterhalten, geöffnet bleiben dürfen.

Mit der 8. Allgemeinverfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg werden vor allem die am Sonntag beschlossenen Kontaktbeschränkungen umgesetzt: Danach sind private und öffentliche Veranstaltungen weiterhin untersagt. Im öffentlichen Raum ist ein Aufenthalt nur noch allein oder in Anwesenheit einer anderen Person beziehungsweise Mitgliedern der eiegnen häuslichen Gemeinschaft zulässig. Im privaten Raum ist der Kontakt zu Personen außerhalb des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum zu beschränken.