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Fleischgewinnung / Schlachtung (Tiereinfuhr / Tierausfuhr): Amtstierärztliche Kontrolle

Nr. 99003009012002

Montag bis Freitag
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

sowie nach vorheriger Terminvereinbarung


 Jedes Tier, das zur Schlachtung vorgesehen ist, muss unmittelbar vor der Schlachtung einer Lebenduntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen werden. Nach der Schlachtung erfolgt eine weitere Untersuchung des Schlachtkörpers und der Innereien. Diese Untersuchungen sollen dafür sorgen, dass nur genusstaugliches Fleisch zu einem Lebensmittel wird. Tiere, die krank sind oder Rückstände von Arzneimitteln oder Schadstoffen enthalten, dürfen nicht geschlachtet werden. Der Tierhalter muss zum Gesundheitszustand, zur Verabreichung von Tierarzneimitteln und daraus resultierenden Wartezeiten eine schriftliche Erklärung als „Information zur Lebensmittelkette“ abgeben, die spätestens mit dem Eintreffen des Tieres im Schlachtbetrieb vorliegen muss. Fehlt eine solche Erklärung, wird durch das amtliche Fleischuntersuchungspersonal in der Regel keine Schlachterlaubnis erteilt. Während Gehegewild ebenfalls der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegt, wird freilebendes Wild nur dann einer amtlichen Fleischuntersuchung unterzogen, wenn es in zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben angeliefert wird oder wenn dem Jäger beim Ansprechen oder Erlegen des Tieres Merkmale aufgefallen sind, die das Fleisch als gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen. Zur Gewährleistung einer größtmöglichen Ortsnähe ist das Gebiet des Kreises Herzogtum Lauenburg in Untersuchungsbezirke eingeteilt, die von einem amtlichen Tierarzt oder einer amtlichen Tierärztin betreut werden (Zuständigkeitsbezirke - siehe unten rechts). 
 
Im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden Hausschweine und Pferde auf Trichinellen untersucht. Auch erlegte Wildschweine und sonstiges Wild, das Träger von Trichinellen sein kann, unterliegen generell der Untersuchungspflicht auf diesen Parasiten, wenn das Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, selbst dann, wenn es nur zum Eigenbedarf des Jägers dient.
 
Seit einer Änderung des Fleischhygienerechts im Jahr 2004 kann einem Jäger die Entnahme von Proben bei von ihm erlegten Wildschweinen zur Untersuchung auf Trichinellen übertragen werden, sofern keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen und er für die Wahrnehmung dieser Aufgabe geschult worden ist. Die Übertragung der Trichinellenprobenentnahme kann beim Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung unter Vorlage des gültigen Jagdscheines schriftlich beantragt werden (Antragsvordruck und Merkblatt: siehe rechts Formularservice). Die Übertragung der Probenahme erfolgt durch einen formellen Bescheid, nachdem die Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt und die Sachkunde belegt ist. Zur Kennzeichnung, Identitätssicherung und Rückverfolgbarkeit werden an Jagdausübungsberechtigte, denen die Probenahme übertragen worden ist, Wildmarken und Wildursprungsscheine ausgegeben. Die Wildmarken müssen am erlegten Wildschwein eingezogen werden, die Wildursprungsscheine begleiten die entnommenen Proben zum Untersuchungslabor. Diese Proben können direkt beim Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung oder bei dem für den jeweiligen Untersuchungsbezirk zuständigen amtlichen Tierarzt oder der amtlichen Tierärztin abgegeben werden. 
Wenn keine Berechtigung zur eigenen Probenahme besteht, müssen die Proben zur Trichinellenuntersuchung durch den für den Erlegungsort oder den für den Wohnsitz des Jägers zuständigen amtlichen Tierarzt oder zuständigen amtlichen Tierärztin entnommen werden.

Alle Fleischproben von untersuchungspflichtigen Schlachttieren und Wild aus den Kreisen Stormarn und Herzogtum Lauenburg werden im Fleischhygienelabor des Kreises Herzogtum Lauenburg in Mölln auf Trichinellen untersucht. Im Falle einer amtlich entnommenen Probe erhält der amtliche Probennehmer das Untersuchungsergebnis, bei einer vom Jäger entnommenen Probe erhält dieser die Ergebnisübermittlung per Fax, E-Mail oder postalisch in Form des Laborprüfberichtes.