Inhalt

Kommunalhygiene und gesundheitlicher Umweltschutz

Es werden Ihnen folgende Dienstleistungen angeboten:

Gesundheitlicher Umweltschutz

Badegewässerüberwachung

Die gute Qualität der Badegewässer im Kreis Herzogtum Lauenburg ist im Interesse der Bürger und Besucher ein wichtiges Anliegen.

Die Badestellen (EU-Überwachung) und die Bademöglichkeiten (regionale Überwachung) des Kreises werden während der Badesaison (01.06. bis 15.09. eines jeden Jahres) auf der Grundlage der EU-Badegewässerrichtlinie und der hierauf erlassenen Badegewässerverordnung des Landes Schleswig-Holstein mindestens einmal im Monat überprüft.
Hierzu werden an den Badestellen und -möglichkeiten Wasserproben auf Darmkeime  (Escherichia coli und Intestinale Enterokokken) untersucht. Weiterhin werden Messungen und Sinnesprüfungen vor Ort durchgeführt.

Jeder Einzelne kann zum Erhalt einer guten Badegewässerqualität und der hygienischen Verhältnisse an den Badegewässern beitragen:

  • Lassen Sie keine Abfälle liegen!
  • Benutzen Sie die vorhandenen Sanitäranlagen!
  • Halten Sie Haustiere, wie z. B. Hunde und Pferde, von den Badegewässern fern!
  • Unterlassen Sie an den Badegewässern das Füttern der Wasservögel!

Die aktuellen Badegewässeruntersuchungsdaten, die Beschreibung der Badestellen, die Bewertung der Badegewässerqualität, die Badegewässerprofile des Kreises, sowie weitere allgemeine Informationen zu den EU-Badegewässern können Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein  (MSGFG) unter www.badewasserqualitaet.schleswig-holstein.de nachlesen.

Ansprechpartner:

Herr Zühlke

Fachdienst Gesundheit
Kommunalhygiene und gesundheitlicher Umweltschutz

Barlachstraße 4
23909 Ratzeburg

 

Schwimm- und Badebeckenüberwachung

Die positive Wirkung des Schwimmens und Badens auf die Gesundheit ist unbestritten. Schlechte Badewasserqualität kann jedoch für den Badegast eine gesundheitliche Gefährdung darstellen.
Das Infektionsschutzgesetz fordert deshalb, dass Schwimm- und Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern so beschaffen sein muss, dass durch das Baden keine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, zu befürchten ist.

Um den Forderungen des Infektionsschutzgesetzes gerecht zu werden, muss eine sach- und fachgerechte Aufbereitung des Badebeckenwassers gewährleistet sein. Hierzu existiert das technische Regelwerk der DIN 19643 - Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser.

Das Gesundheitsamt überprüft die Bäder regelmäßig auf der Grundlage der oben genannten Norm bzw. der Empfehlungen der Badewasserkommission des Umweltbundesamtes.

Informative Verweise:

Ansprechpartner:

 

Trinkwasserüberwachung

Eine der wesentlichen Hygieneaufgaben des Gesundheitsamtes ist die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen und der Qualität des daraus abgegebenen Trinkwassers.
Hierunter fallen Wasserwerke, Kleinanlagen zur Eigenversorgung aber auch Anlagen der Trinkwasserinstallation von Gemeinschaftseinrichtungen und auch privaten Wohnhäusern.
Die rechtliche Grundlage für die Überwachung ist die Trinkwasserverordnung die selbst wiederum auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt.
Demzufolge muss Trinkwasser frei von Krankheitserregern sein und darüber hinaus dürfen die in der Anlage 2 der Trinkwasserverordnung festgesetzten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht überschritten werden.

Anlagen der Trinkwasserinstallation
Durch Stagnation von Trinkwasser in Hausinstallationen kann das vom Versorger abgegebene qualitativ nicht zu beanstandende Trinkwasser nachteilig beeinflusst werden. So können in Abhängigkeit von den Materialien der Trinkwasserleitungen aus diesen chemische Stoffe (z. Bsp. Kupfer, Blei, Zink etc.) in das Trinkwasser abgegeben
werden. Darüber hinaus können Keime sich im stagnierenden Wasser vermehren, z.B. die typischen Wasserkeime Pseudomonaden oder Legionellen.
Nähere Informationen finden Sie hier.

Untersuchung der Trinkwasserinstallation auf Legionellen
Die Trinkwasserverordnung fordert, dass unter gewissen technischen Voraussetzungen die Trinkwasserinstallation öffentlich und gewerblich genutzter Gebäude auf Legionellen untersucht werden müssen. Nähere Informationen zu Legionellen und deren Untersuchungspflicht finden Sie in den folgenden Veröffentlichungen:

Kleinanlagen zur Eigenversorgung
Überall dort, wo keine öffentliche Trinkwasserversorgung existiert, liefern Kleinanlagen zur Eigenversorgung das Trinkwasser. Diese Kleinanlagen müssen hygienisch so betrieben werden, dass eine Verunreinigung des Trinkwassers vermieden wird. Hinweise zum sicheren Betrieb von Kleinanlagen finden Sie hier auf der Internetseite des Umweltbundesamtes.

Anerkannte Trinkwasseruntersuchungsstellen
Eine aktuelle Liste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen in Schleswig-Holstein finden Sie hier.

Ansprechpartner:

Herr Christian Krüger

Fachdienst Gesundheit
Kommunalhygiene und gesundheitlicher Umweltschutz

Barlachstraße 4
23909 Ratzeburg

Herr Klose

Fachdienst Gesundheit
Verwaltung

Barlachstr. 4
23909 Ratzeburg

Frau Olfen

Fachdienst Gesundheit
Verwaltung

Barlachstr. 4
23909 Ratzeburg


Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Umwelteinflüsse können für chronische und komplexe Erkrankungen mitverantwortlich sein.
Das Gesundheitsamt hat sich das Ziel gesetzt, die Bevölkerung des Kreises möglichst effektiv vor gesundheitlichen Gefahren durch Umwelteinflüsse zu schützen.
Die folgenden Kernaufgaben sind hierzu näher zu betrachten:

  • Bodenhygiene
  • Innen- und Außenlufthygiene
  • Gesundheitliche Beratung der Bevölkerung
  • Bauleitplanung 1
  • Lärmimmissionen

1Im Bereich von Bauleitplanung, Bauanträgen sowie Planfeststellungsverfahren wird das Gesundheitsamt als Träger öffentlicher Belange (z. Bsp. von Verkehrsobjekten, Gewerbeansiedlungen, Intensivtierhaltung und der Trinkwasserversorgung) mit in die Genehmigung der Anträge einbezogen. Dabei muss insbesondere auf die gesundheitlichen Bedürfnisse der Bürger geachtet werden, um auch in Zukunft ein gesundes Wohnen und Leben im Landkreis zu gewährleisten.

Informative Verweise:

Ansprechpartner:

 

Hygienische Überwachung von Einrichtungen des Gesundheitswesens inkl. Erregersteckbriefe

Das Gesundheitsamt hat vielfältige Aufgaben in der Kommunalhygiene. Ein besonderer Schwerpunkt ist die Beratung und Überwachung der Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Kindergemeinschaftseinrichtungen des Kreisgebiets.

Diese Aufgaben sind im Infektionsschutzgesetz festgeschrieben. Die Liste der Einrichtungen, die der hygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt unterliegen. ist lang. Dies sind u.a.:

  • Ambulante Pflegedienste
  • Dialyseeinrichtungen
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.
  • Entbindungseinrichtungen
  • Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge
  • Krankenhäuser
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Rettungsdienste
  • Stationäre Pflegeeinrichtungen (Einrichtungen nach §7 SbStG)
  • Tageskliniken
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • Wohngemeinschaften mit außerklinischer Intensivpflege

  Vorort-Begehungen

In unterschiedlichen Abständen, die durch das mögliche Infektionsrisiko, das in den jeweiligen Einrichtungen für ihre Patienten und Nutzer besteht, begründet sind, führt das Gesundheitsamt Vorort-Begehungen durch.
Hierbei werden unter anderem die hygienerelevanten Arbeitsabläufe, die Hygienepläne und die baulich-funktionelle Gegebenheiten aus infektionshygienischer Sicht überprüft.

In Krankenhäusern und verschiedenen anderen Einrichtungen werden darüber hinaus die Daten

  • zur Erfassung und Bewertung von Krankenhausinfektionen,
  • zum Auftreten von Bakterien mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen gegen Antibiotika
  • und des Antibiotikaverbrauchs

nachvollzogen.

Auch Beschwerden von Patientinnen, Patienten oder Angehörigen über Hygienemängel in den oben genannten Gesundheitseinrichtungen können zur Hygieneüberprüfung der betroffenen Einrichtung führen.




Dokumente

Meldewesen für übertragbare Krankheiten

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfasst in §6 und §7 alle in Deutschland meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten und Krankheitserreger. Die Spannbreite der Krankheiten ist weit; sie reicht von Lebensmittelinfektionen, hervorgerufen beispielsweise durch Salmonellen, über Virusinfektionen wie die verschiedenen Hepatitiden A bis E bis hin zu Meningitis und Tuberkulose. Auch Masern, Typhus, EHEC-Infektionen, Cholera, Pest, Tollwut, Botulismus und andere Infektionserkrankungen und – erreger sind meldepflichtig.

Die Erkrankungen sind dem Gesundheitsamt gegenüber anzuzeigen. Die zur Meldung verpflichteten Personen sind in §8 IfSG aufgeführt.

Wenn eine Verbreitung der Erkrankungen und Ansteckungsgefahren für die Bevölkerung zu befürchten sind, führt das Gesundheitsamt die Ermittlungen durch. Recherchiert werden dann beispielsweise der Erkrankungsbeginn und -verlauf, alle Kontaktpersonen sowie die Erkrankungsursache.
Das Gesundheitsamt bietet den betroffenen Bürgern ausführliche Beratungen zu Hygiene- und sonstigen Verhaltensmaßnahmen. Es legt darüber hinaus die nach seinen Ermittlungen erforderlichen Maßnahmen fest. Diese können in medizinischen Untersuchungen der Betroffenen oder ihres sozialen Umfeldes bestehen, zu Impfungen oder antibiotischer Therapie führen und im Einzelfall bis hin zu einem beruflichen Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne reichen.

Das Gesundheitsamt übermittelt wöchentlich die eingegangenen Meldungen an das Kompetenzzentrum für das Meldewesen übertragbarer Erkrankungen in Kiel. Von dort geht der Datentransfer weiter zum Robert Koch-Institut nach Berlin, wo alle Informationen bundesweit zusammengeführt und ausgewertet werden.


Infektionsschutzmeldungen nach § 34 können täglich und rund um die Uhr dem Gesundheitsamt per Fax unter der Nummer 04541/888-259 übermittelt werden.

Der Meldebogen für eine Mitteilung über eine meldepflichtige Krankheit in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 IfSG kann hier heruntergeladen werden:

Tuberkulosefürsorge

Die Tuberkulose ist weltweit verbreitet. Etwa zwei Milliarden Menschen – ein Drittel der Menschheit – sind mit dem Tuberkuloseerreger infiziert. Im Jahr 2020 starben etwa 1,5 Millionen Menschen an der Tuberkulose, obwohl sie gut behandelbar ist.
Damit ist die Tuberkulose heute die weltweit häufigste zum Tode führende Infektionskrankheit bei Jugendlichen und Erwachsenen. Dies zeigt, dass die Tuberkulose ein großes Problem der armen Länder dieser Welt ist. Dort wird, wie beispielsweise in Afrika, durch die Koinfektion mit HIV, aber auch durch Armut, schlechte medizinische Versorgung, Krieg und Migration, der Tuberkulose Vorschub geleistet.

Auch in Europa ist die Lage in einigen Regionen besorgniserregend. In Osteuropa breitet sich die Erkrankung weiter aus. Neben den, durch die politischen Umwälzungen geförderten, drastisch gestiegenen Fallzahlen, ist das Auftreten der gegen die üblichen Tuberkulosemedikamente resistenter und multiresistenter Bakterien dort alarmierend. Dies ist, vor dem Hintergrund immer offenerer Grenzen, auch für Deutschland besorgniserregend.

Obwohl die Fallzahlen in Deutschland weiter zurückgehen, gibt es keinen Grund zur Entwarnung.
Die oben geschilderten Tendenzen bedrohen auch hier die öffentliche Gesundheit. Zudem ist die Tuberkulose immer noch ein zum Teil erhebliches Problem in sozialen Randgruppen unserer Gesellschaft. Ein besonderes Risiko, an einer Tuberkulose zu erkranken, haben Kontaktpersonen zu Menschen mit offener Lungentuberkulose. Personen, die an das Immunsystem schwächenden Erkrankungen leiden, die drogenabhängig, obdachlos oder arm sind, erkranken häufiger an Tuberkulose. Tuberkulose ist darüber hinaus in Deutschland besonders häufig bei Menschen anzutreffen, die aus Ländern kommen, in denen die Tuberkulose noch sehr verbreitet ist.
Im Jahr 2021 erkrankten hier gut 3900 Menschen an Tuberkulose. Auch in Deutschland nehmen die Antibiotika-Resistenzen zu.

Als wesentliche Ursachen für den Rückgang der Tuberkulose in Deutschland sind das Einführen der speziellen Antibiotikatherapie in den 50er Jahren und eine gute Kontrolle der Tuberkulose durch die Gesundheitsämter zu nennen.
Dem Gesundheitsamt kommt bei der Tuberkulosebekämpfung, neben den behandelnden Ärzten, eine besondere Bedeutung zu. Nur das Gesundheitsamt verfügt über die nötigen gesetzlichen Mittel und den so geschaffenen Überblick, um

  • Kontaktpersonen zu ermitteln und die erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen,
  • Ansteckungsquellen aufzuspüren,
  • Frischinfizierte zu erfassen,
  • vorbeugende Maßnahmen zu veranlassen,
  • Folgefälle frühzeitig zu entdecken,
  • Infektionsketten zu unterbrechen.

Nähere Informationen zur Tuberkulose finden Sie hier.


Ihre Ansprechpartnerin im nördlichen Kreisgebiet

Frau Brodthagen

Fachdienst Gesundheit
Verwaltung

Barlachstraße 4
23909 Ratzeburg

Ihre Ansprechpartnerin im südlichen Kreisgebiet

Frau Bartsch

Fachdienst Gesundheit
Amtsärzticher Dienst

Otto-Brügmann-Straße 8
21502 Geesthacht