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Aufsicht über die Tierheime und Tierpensionen

Wer Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung, wie einer Tierpension, halten möchte, bedarf nach § 11 TierSchG einer Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird vom Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung erteilt und muss vor Beginn der Tätigkeit beantragt werden. Erst nach Erteilung der Erlaubnis darf mit der angestrebten Tätigkeit begonnen werden.


Während es sich bei Tierpensionen um gewerbliche Tierhaltungen handelt, nehmen Tierheime Tiere auf, die aus verschiedenen Gründen kein Zuhause mehr haben und oft verwildert, alt und krank sind.
In allen drei Fällen muss eine artgemäße Betreuung der Tiere sichergestellt werden. Dies ist nur möglich, wenn die Leitung der Tierpension/des Tierheims sachkundig ist. Gegebenenfalls bedarf es sogar einer besonderen Sachkunde im Umgang mit verhaltensauffälligen Tieren. 
Auch die örtlichen Gegebenheiten müssen geeignet sein, viele Tiere unterschiedlicher Herkunft, die teilweise erkrankt sind, unter hygienischen Bedingungen und unter Vermeidung von Stress, z. B. durch zu hohe Belegdichten, zu betreuen.

Um dies sicherzustellen, werden Erlaubnisse erst nach ausgiebiger Prüfung der Sachkunde der Leiter der Einrichtung und nach genauer Begutachtung der örtlichen Gegebenheiten ausgestellt. Regelmäßige amtstierärztliche Überprüfungen stellen sicher, dass die in der Erlaubnis erteilten Auflagen eingehalten und die Tiere artgerecht versorgt werden.

Wenn Sie einen Antrag auf das Betreiben eines Tierheims, einer Tierpension oder einer ähnlichen Einrichtung stellen möchten, benutzen Sie bitte den Antrag aus dem Formularservice rechts. Nachweise Ihrer Sachkunde und die Ihrer Vertretung fügen Sie bitte in beglaubigter Kopie dem Antrag bei.