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Erteilung von Erlaubnissen zur Zucht von Tieren und/oder Handel mit Tieren, für Tierheime, Tierpensionen, Gnadenhöfe, Zirkusse und Dressurnummern, Tierbörsen und Kleintiermärkte, Zoos und Wildparks,  Reit- und Fahrbetriebe sowie Hundeschulen und tiergestützte Therapie

Der § 11 des Tierschutzgesetzes schreibt vor, dass derjenige, der gewerblich Tiere, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, züchten, halten oder mit ihnen handeln möchte, dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, im Kreis Herzogtum Lauenburg also des Fachdienstes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, benötigt. Dies gilt demnach für gewerbliche Züchter und Tierhändler, aber auch für Tierheime, Tierpensionen und Gnadenhöfe sowie für Tierbörsen.

Aber ab wann handelt es sich bei z. B. einer Hundezucht um eine gewerbliche Zucht oder einen gewerblichen Handel?
Hierüber geben die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Tierschutzgesetz Auskunft (hinterlegt unter dem Punkt „Umsetzung des Tierschutzgesetzes“).
Demnach handelt derjenige gewerbsmäßig, der die ausgeübte Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt. Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind erfüllt, wenn die Tätigkeit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
 
- Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr,
- Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr,
- Kaninchen, Chinchillas, Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr,
- Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr,
- Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro 
  Jahr. 
 

Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt bei Vögeln vor, sobald regelmäßig Jungtiere verkauft werden und 

- mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße,

- mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche (Ausnahme: Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare) gehalten werden oder

- bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 2.000,00 Euro jährlich zu erwarten ist.

Die Erlaubnis ist  vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. vor Erfüllung der Voraussetzungen für eine gewerbsmäßige Zucht oder einen gewerbsmäßigen Handel zu beantragen (Antragsformular siehe unten). Voraussetzung ist grundsätzlich der Nachweis der eigenen Sachkunde und der Sachkunde des Vertreters (falls man selbst im Urlaub ist oder plötzlich erkrankt) und die persönliche Zuverlässigkeit. Kann die Sachkunde nicht durch Zertifikate und Teilnahmebescheinigungen behördlich anerkannter Kurse und Seminare nachgewiesen werden, gibt es grundsätzlich auch die Möglichkeit eines Sachkundegespäches mit dem zuständigen Amtstierarzt oder einem von ihm ausgesuchten Fachmann.


Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten (Antragsformular siehe unten).

 
Wer Tiere Zurschaustellen oder hierzu zur Verfügung stellen möchte, bedarf einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG.
Unter den Begriff des Zurschaustellens fällt jede gewerbsmäßige Ausstellung oder Vorführung von Tieren. D. h. vom Zoo, Wildpark und Zirkus über eine Tierschau oder einen Markt, auf dem Tiere ausgestellt werden bis hin zum Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spenden-Sammelns oder dem Trainieren und Vorführen von Tieren für Film- und Fernsehaufnahmen sind alle Tätigkeiten erlaubnispflichtig (Antragsformular siehe unten).

Tierzuchtschauen und Tiersportveranstaltungen, die im Rahmen des Tierzuchtgesetzes oder nach entsprechenden Kriterien von Zuchtverbänden als Leistungsprüfungen durchgeführt werden, sowie Tierbewertungsschauen werden auf Grund fehlender Gewerbsmäßigkeit von dieser Bestimmung nicht erfasst.

Antragsformulare:

- Zucht und zum Handel von Wirbeltieren, Zurschaustellen von Wirbeltieren

- Betreiben eines Reit- und Fahrbetriebes