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Überprüfung von Schlachtstätten

Der Tierschutz in Schlachthöfen unterliegt der Überwachung durch die Veterinärbehörde. Nach der Verordnung VO (EG) 854/2004 ist es Aufgabe des Fachdienstes Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, die Einhaltung des Tierschutzes rund um den Schlachtvorgang zu überprüfen. Auch wenn die tägliche Routinekontrolle dem amtlichen Tierarzt übertragen ist, obliegt die Aufsicht grundsätzlich dem Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung.

Der Tierschutz im Schlachthof betrifft alle Bereiche von der Anlieferung der Tiere auf dem Schlachthof bis zu ihrem Tod.
Bei der Lebendtierbeschau wird überprüft, ob das angelieferte Tier gesund ist, oder ob es bereits krank in den Schlachthof verbracht wurde und eventuell bereits zum Zeitpunkt der Verladung beim Landwirt nicht mehr transportfähig war.  Verletzt sich ein Tier auf dem Transport zum Schachthof schwer, darf es nicht mehr abgeladen werden, sondern muss noch auf dem Anhänger getötet werden.

Bevor ein Tier getötet wird, muss jedes Tier betäubt werden. Hierzu gibt es verschiedene Methoden. Im Kreis Herzogtum Lauenburg werden der Bolzenschussapparat und die elektrische Betäubung verwendet. Ziel ist es  "Tiere (...) so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden." Anschließend werden die Tiere unter Blutentzug getötet. Derjenige, der ein Tier betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss hierfür die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

Die gesetzliche Grundlage für den Tierschutz am Schlachthof regelt in Deutschland die Tierschutz-Schlachtverordnung.