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Bauleitplanung

Bauleitplanung § 1 BauGB

Die aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts abzuleitende Planungshoheit beinhaltet das Recht und die Pflicht, für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet zu sorgen. Die Planungshoheit übt die Gemeinde mit den Instrumenten der Bauleitplanung aus.
Die Bauleitplanung vollzieht sich in zwei Stufen. Dementsprechend umfasst die Bauleitplanung den Flächennutzungsplan als vorbereitenden und den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB).

Flächennutzungsplan

Als vorbereitender Bauleitplan enthält der Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebene Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in unverbindlicher Form. Der Flächennutzungsplan hat keinen Rechtsnormcharakter, d.h. aus ihm kann noch kein Anspruch auf eine Baugenehmigung hergeleitet werden.

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan ist die verbindliche Bauleitplanung, der für seinen räumlichen Geltungsbereich die zulässige bauliche und sonstige Nutzung zwingend festsetzt, insbesondere

  • Art und Maß der baulichen Nutzung
  • die Höhe der Gebäude / Zahl der Vollgeschosse
  • die überbaubaren Grundstücksflächen
  • die öffentlichen Verkehrsflächen.

Der Bebauungsplan ist als Satzung eine Rechtsnorm.

Die wichtigsten Festsetzungen

Überbaubare Fläche

Die überbaubare Fläche ist die Fläche, in der das Gebäude errichtet werden darf. Sie wird durch Baugrenzen bzw. Baulinien umgrenzt.

Baulinie

Die Baulinie ist eine im Bebauungsplan festgesetzte Bauflucht, auf der die Gebäude zwingend zu errichten sind. Die Baulinie trennt die überbaubare von der nicht überbaubaren Grundstücksfläche.

Baugrenze

Die Baugrenze ist eine im Bebauungsplan festgesetzte Bauflucht, die mit Gebäuden und anderen baulichen Anlagen nicht überschritten werden darf.

Grundflächenzahl - GRZ  z.B.  "0,2"

Die Grundflächenzahl ist eine relative Zahl, die das Verhältnis zwischen der maßgeblichen Fläche des Baugrundstückes und der zulässigen Grundfläche bestimmt. Die GRZ gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (§ 19 Abs. 1 BauNVO). Z. B. 1000 qm Grundstück GRZ 0,2 200 qm können bebaut werden.

Geschossflächenzahl - GFZ   z.B.  "0,4"

Die Geschossfläche ist die Summe der Grundflächen aller Vollgeschosse im Gebäude. Sie gibt an, wie viel qm Geschossfläche je qm Grundstücksfläche zulässig sind (§ 20 Abs. 2 BauNVO).

Zahl der Vollgeschosse  z.B.  "II"

Offene Bauweise  z.B.  "o"

In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen errichtet.

Geschlossene Bauweise  "g"

In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude zu den seitlichen Grundstücksgrenzen ohne Grenzabstand errichtet.

Abweichende Bauweise  "a"

Eine abweichende Bauweise kommt immer in Frage, wenn eine offene oder geschlossene Bauweise aus städtebaulichen Gründen nicht ausreicht.

Traufhöhe  TH

Unter der Traufhöhe ist die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Dachhaut zu verstehen (nicht die Traufrinne).

Firsthöhe  FH

Höhe des Dachfirstes

Einzelhäuser  E

Einzelhäuser sind allseitig freistehende Gebäude, die über ein selbständiges Erschließungselement verfügen.

Doppelhäuser  D

Doppelhäuser sind zwei selbständige, aneinander gebaute Gebäude, die durch eine feuerbeständige Wand auf der Grundstücksgrenze getrennt sind.

Hausgruppen  H

Hausgruppen sind mind. 3 aneinander gebaute Gebäude ohne Grenzabstand von höchstens 50,00 m Länge, deren Endhäuser einen einseitigen Grenzabstand einhalten.

Baugebiet

Kurz-bezeich-nung

Rechtsgrundlage

Zweckbestimmung

Kleinsiedlungsgebiet

WS

§ 2 BauNVO

Wohnen in Form von Kleinsiedlungen, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, die der Versorgung dienenden Läden und Schank- u. Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe.

Reines Wohngebiet

WR

§ 3 BauNVO

Wohngebäude - Ausnahmeweise: Läden, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Allgemeines Wohngebiet

WA

§ 4 BauNVO

Wohngebäude, Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, soweit sie dem Gebiet dienen - Ausnahmsweise: Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.

Besonderes Wohngebiet

WB

§ 4a BauNVO

Wohngebäude, Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Kirchen, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Anlagen, sonstige Gewerbebetriebe - Ausnahmsweise: Zentrale Einrichtungen der Verwaltung etc.

Dorfgebiet

MD

§ 5 BauNVO

Land- u. forstwirtschaftliche Betriebe, Kleinsiedlungen, sonstige Wohngebäude, Verarbeitungsbetriebe, Einzelhandel, Wirtschaften, Handwerksbetriebe, nicht störende Gewerbebetriebe, kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Einrichtungen, Gärtnereien, Tankstellen.

Mischgebiet

MI

§ 6 BauNVO

Wohngebäude, Geschäfts- u. Bürogebäude, Einzelhandel, Wirtschaften, nicht störendes Gewerbe, Verwaltung, soziale Einrichtungen, Gärtnereien, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten.

Kerngebiet

MK

§ 7 BauNVO

Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude, Einzelhandel, Wirtschaften, Beherbergung, Vergnügungsstätten, nicht wesentlich störendes Gewerbe, Kirche, Kultur usw., Tankstellen, Wohnungen für Bereitschaft, sonstige Wohnungen. Ausnahmsweise: Tankstellen und besondere Wohnungen.

Gewerbegebiet

GE

§ 8 BauNVO

Gewerbe, nicht erheblich belästigend, Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke - Ausnahmsweise: Wohnungen für Betriebsangehörige, soziale Einrichtungen, Vergnügungsstätten.

Industriegebiet

GI

§ 9 BauNVO

Industriebetriebe, Tankstellen - Ausnahmsweise: Wohnungen für Betriebspersonal und soziale Einrichtungen.

Sondergebiete

SO

§ 10 BauNVO

Insbesondere:- Wochenendhäuser- Ferienhäuser- CampingplätzeGebiete mit besonderer Zweckbestimmung, wie Hochschul-, Klinik-, Kur-, Hafen- oder Ladengebiete