Landesblindengeld für Sehbehinderte und Blinde
Leistungsbeschreibung
Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.Es wird unter bestimmten Voraussetzungen an Zivilblinde Menschen, blinden Menschen gleichgestellte und hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen erbracht. Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen und wird auf Antrag gewährt.
An wen muss ich mich wenden?
An den Kreis Herzogtum Lauenburg, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Kreis haben.Welche Unterlagen werden benötigt?
Feststellungsbescheid gemäß § 69 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX):
zu beantragen beim Landesamt für soziale Dienste, Außenstelle Lübeck, Große Burgstraße 4 in 23552 Lübeck)
Welche Gebühren fallen an?
Keine.Welche Fristen muss ich beachten?
Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats.Rechtsgrundlage
- Landesblindengeldgesetz - LBlGG
- § 69 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Was sollte ich noch wissen?
Bei höheren blindheitsbedingten Mehraufwendungen können über das pauschalierte Landesblindengeld hinaus Leistungen der Blindenhilfe beantragt werden:
Für Kriegsblinde gelten die Regelungen nach dem Bundesversorgungsgesetzes (BVG):