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Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

Hier geht es um die Ahndung von Verstößen außerhalb des Straßenverkehrs. In vielen Gesetzen wurden Regelungen getroffen, wie und von wem Verstöße geahndet werden. Es ist – auch dadurch bedingt, dass sich Gesetze verändern – unmöglich, eine abschließende Aufzählung vorzunehmen.

Hier einige Beispiele:

  • Tierschutzgesetz
  • Jugendschutzgesetz
  • Gaststättengesetz
  • Landesbauordnung
  • Schulgesetz
  • Gewerbeordnung
  • Handwerksordnung
  • Abfallbeseitigungsgesetz
  • Lebensmittelgesetz

Zum Bußgeldverfahren gibt es im Internet zahlreiche Adressen, unter denen Sie sehr ausführliche Informationen erhalten können.

Häufig gestellte Fragen

 

Gibt es einen Bußgeldkatalog?
Nein. Für einzelne Gesetzesbereiche hat der Gesetzgeber Kataloge erfassen lassen (z. B. Umwelt, Güterkraftverkehr, Gefahrgutrecht, Eichwesen). Es gibt in jedem Gesetz einen Rahmen des möglichen Bußgeldes, der Unter- und Obergrenzen festsetzt. Innerhalb dieses Rahmens ist dann, bei fehlendem Bußgeldkatalog, individuell ein Bußgeld festzusetzen, das unter anderem die Schwere der Tat, den wirtschaftlichen Vorteil, die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, eine Wiederholungsgefahr, vorsätzliche Begehung, aber auch eine "tätige Reue" zu berücksichtigen hat.
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Ich habe eine Genehmigung erhalten. Warum läuft jetzt ein Bußgeldverfahren?
Eine nachträgliche Genehmigung bedeutet nicht automatisch, dass die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit damit erledigt ist. Ein Bußgeldverfahren soll ein Fehlverhalten sühnen, das in der Vergangenheit liegt. Eine Genehmigung bezieht sich auf die Zukunft. Ein Beispiel: Sie errichten ohne Baugenehmigung ein Einfamilienhaus. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass für dieses Haus dann eine Baugenehmigung erteilt wird. Es wird dann ein Bußgeldbescheid erlassen werden, weil eine Baugenehmigung bereits vor Baubeginn vorliegen muss.
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Warum bekomme ich Post von verschiedenen Abteilungen wegen derselben Sache?
Die Bußgeldstelle soll das Fehlverhalten der Vergangenheit sühnen, die Fachabteilung sorgt sich darum, dass die Verhältnisse für die Zukunft geregelt sind (siehe auch "Genehmigung erhalten"). Ein Beispiel: Für eine unerlaubte Müllbeseitigung erhalten Sie von der Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid, gleichzeitig wird Ihnen durch eine Ordnungsverfügung aufgegeben, den Müll abzuholen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
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Was muss ich tun, wenn ich eine Frist versäumt habe?
Sofort mit der Bußgeldstelle Kontakt aufnehmen. Es gibt die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, wenn Sie unverschuldet daran gehindert waren, rechtzeitig Einspruch einzulegen. Allerdings werden strenge Kriterien angelegt. Es geht ausschließlich darum, einen rechtskräftigen, d.h. bereits wirksamen Bußgeldbescheid zurückzunehmen.
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Ich kann nicht zahlen. Was nun?
Sie haben die Möglichkeit, eine Zahlungserleichterung zu beantragen. Entweder in Form einer Stundung oder einer Ratenzahlung. Hoffen Sie allerdings nicht auf eine Ermäßigung oder einen Verzicht. Wer finanziell in der Lage ist, z. B. ein Auto zu unterhalten und zu betanken, muss ebenfalls in der Lage sein, eine Geldbuße zu zahlen.
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Ich will nicht zahlen. Was passiert dann?
Zunächst wird die Geldbuße angemahnt. Hier entsteht eine Mahngebühr. Als nächstes kann ein Vollstreckungsbeamter beauftragt werden, die Geldbuße einzutreiben. Er hat dann die Möglichkeit, Konto-/Gehalts-/Sachpfändungen vorzunehmen. Auch hierfür entstehen weitere Kosten. In der Regel wird das Mittel der Erzwingungshaft gewählt, mit der Sie zur Zahlung gezwungen werden sollen. Die Verbüßung einer Erzwingungshaft befreit Sie nicht von der Geldbuße. Zahlen müssen Sie trotzdem.
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Warum kostet es Extragebühren?
Da haben wir keine andere Wahl. Der Gesetzgeber hat im § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bundesweit festgelegt, dass im Bußgeldverfahren eine Gebühr zu erheben ist. Sie beträgt 5 % der Geldbuße, mindestens jedoch EUR 25,00€. Hierzu kommen die Auslagen, die im Verfahren entstanden sind. Regelmäßig sind die Portokosten für die Zustellung eines Bußgeldbescheides. Es kann auch mal deutlich teurer werden. Auch Gutachten, die erstellt werden müssen, müssen unter Umständen von Ihnen bezahlt werden.
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Was passiert, wenn ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlege?
Zunächst haben wir zu prüfen, ob unsere Entscheidung richtig ist und zwar in alle Richtungen: Sachverhalt, Betroffener, Höhe der Geldbuße usw. Entweder wird das Verfahren eingestellt oder ein korrigierter Bußgeldbescheid erlassen. Wenn wir der Ansicht sind, dass Ihrer Einspruchsbegründung nicht gefolgt werden kann, geht es so weiter: Das Ordnungswidrigkeitsverfahren wird an die Staatsanwaltschaft Lübeck abgegeben. Diese ist nun für den weiteren Verfahrensgang zuständig.
Die Staatsanwaltschaft legt die Akte dem Richter beim Amtsgericht Ratzeburg vor, wenn sie das Verfahren weder einstellt noch weitere Ermittlungen für erforderlich hält. Das Amtsgericht entscheidet dann über Ihren Einspruch.
In aller Regel erfolgt dann ein Hauptverhandlungstermin, zu dem Ihr persönliches Erscheinen angeordnet werden kann.
Selbstverständlich können Sie jederzeit Ihren Einspruch zurücknehmen und damit den Bußgeldbescheid akzeptieren. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass dann – abhängig davon, wie weit das Verfahren fortgeschritten ist – bereits weitere Kosten entstanden sein können.
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Tipps

  • Rufen Sie bei Unklarheiten an. Im persönlichen Gespräch lassen sich mitunter Missverständnisse leichter ausräumen.
  • Halten Sie zum Telefonat Ihre Unterlagen bereit.
  • Nehmen Sie Rechtsmittelfristen unbedingt ernst.
  • Bei Schreiben, Telefonaten usw. ist das Aktenzeichen sehr hilfreich. Deshalb werden Sie von der Sachbearbeiterin auch als erstes danach gefragt.
  • Geben Sie bei Zahlungen immer das Kassen- und Aktenzeichen an.
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Autor: 300-Schröder, Maike