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Anerkennung als Stelle für die Unterweisung in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe

Personen oder Firmen, die Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, bedürfen einer amtlichen Anerkennung (§ 68 der Fahrerlaubnis-Verordnung).

Voraussetzungen

  • Es liegen keine Tatsachen vor, die den Antragsteller und das Ausbildungspersonal für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe als unzuverlässig erscheinen lassen.
  • Die Befähigung für das Ausbildungspersonal ist nachgewiesen.
  • Geeignete Ausbildungsräume und die notwendigen Lehrmittel für den theoretischen Unterricht und die praktischen Übungen stehen zur Verfügung.

Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen (insbesondere hinsichtlich der Fortbildung der mit der Unterweisung und der Ausbildung befassten Personen) verbunden werden.

Was ist sonst noch zu beachten?

Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Es ist ein formloser Antrag zu stellen.

Zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin seinen/ihren Wohnsitz - bei Firmen den Firmensitz - hat. Falls der Antragsteller/die Antragstellerin keinen Wohn- bzw. Firmensitz in Schleswig-Holstein hat, ist die Behörde zuständig, in deren Gebiet die Ausbildungsstätte liegt. Falls mehrere Ausbildungsstätten anerkennt werden sollen, ist diejenige Ausbildungsstätte maßgebend, die vom Antragsteller/der Antragstellerin überwiegend genutzt werden soll.