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Umschreibung von ausländischen Fahrerlaubnissen

Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland für die Dauer von 6 Monaten Kraftfahrzeuge führen, wenn sie keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben. Wenn nach Wohnsitzbegründung weiterhin ein Kraftfahrzeug in Deutschland geführt werden soll, wird die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Basis der ausländischen Fahrerlaubnis erforderlich (sogenannte "Umschreibung").

EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse harmonisierter Fahrerlaubnisklassen bedürfen grundsätzlich keiner Umschreibung.

Bei den Fahrerlaubnisklassen, die in Deutschland zeitlich befristet sind, gelten die deutschen Gültigkeitsfristen auch dann, wenn im ausländischen Führerschein keine oder eine längere Frist eingetragen ist.

Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr unter www.bmvbs.de.

NEU: Informationen für Inhaber von Fahrerlaubnissen aus Albanien, Kosovo, Republik Moldau, Gibraltar und Großbritannien:

Am 11.02.2022 hat der Bundesrat die „15. Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ verabschiedet. In die Anlage 11 der FeV wurden die Staaten Albanien, Kosovo, Republik Moldau, Gibraltar und Großbritannien neu aufgenommen.

Für Fahrerlaubnisse aus Albanien gilt:

Albanische Fahrerlaubnisse der Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE können in Deutschland prüfungsfrei umgeschrieben werden. Fahrerlaubnisse der Klasse AM können erst nach Ablegung der praktischen Prüfung umgeschrieben werden.

Diese Regelung gilt nur Führerscheine, die ab 24. Januar 2017 ausgestellt wurden. Für Inhaber albanischer Führerscheine, die vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 24. Januar 2017 kein albanischer Führerschein ausgestellt werden konnte, hat die Fahrerlaubnisbehörde über das Kraftfahrt-Bundesamt
bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.

Die Fahrerlaubnisklasse A1 aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Komplexen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse
T kann jedoch nicht erfolgen.

Die Fahrerlaubnisklasse B aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Technologischen Maschinen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.

Für Fahrerlaubnisse aus Kosovo gilt:

Kosovarische Fahrerlaubnisse der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE können in Deutschland prüfungsfrei umgeschrieben werden.

Diese Regelung gilt nur Führerscheine, die ab 1. März 2018 ausgestellt wurden. Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. März 2018 kein kosovarischer Führerschein ausgestellt werden konnte, hat die Fahrerlaubnisbehörde über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.

Alle von der Republik Kosovo erteilen Fahrerlaubnisklassen berechtigen auch zum Führen von Kleintraktoren, Arbeitsfahrzeugen und -maschinen und Traktoren mit Anhänger. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann nicht jedoch erfolgen.

Für Fahrerlaubnisse aus der Republik Moldau gilt:

Moldauische Fahrerlaubnisse der Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE können in Deutschland erst nach Ablegung der praktischen Prüfung umgeschrieben werden.

Fahrerlaubnisse aus Gibraltar und Großbritannien können in Deutschland prüfungsfrei umgeschrieben werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  •   Antragsformular (wird gegebenenfalls in der Fahrerlaubnisbehörde erstellt)
  •   amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass)
  •   1 aktuelles Passbild
  •   Gültiger ausländischer Führerschein (bei Nicht-EU/EWR-Führerscheinen mit amtlicher Übersetzung)

Alle weiteren Antragsunterlagen richten sich nach der umzustellenden Fahrerlaubnisklasse und nach dem Staat, welcher die Fahrerlaubnis erteilt hat.

Was ist sonst noch zu beachten?

Falls Sie nicht im Kreis Herzogtum Lauenburg wohnen, wenden Sie sich bitte an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Kreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises). Eine Übersicht der Fahrerlaubnisbehörden in Schleswig-Holstein finden Sie hier: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.