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Verwaltungsfachangestellte/r in Teilzeit - Kommunalverwaltung

Hintergrund

Zum 1. April 2005 hat sich das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geändert. Damit wurde die Möglichkeit einer Ausbildung in Teilzeit erstmals in einem Gesetzestext fixiert.

§ 8 Abs. 1 BBiG: Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).

Hierdurch wird eine Teilzeitausbildung mit einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit jedoch unter Beibehaltung der regulären Ausbildungsdauer von drei Jahren ermöglicht.

Berechtigtes Interesse liegt bei Auszubildenden vor, die ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu betreuen haben.

Die praktische Ausbildungszeiten  werden auf eine Wochenstundenzahl von 30 Stunden bei ungekürztem Ausbildungsentgelt vereinbart.

Der Berufsschulunterricht und die Lehrgänge in Bordesholm sind selbstverständlich in Vollzeit zu leisten.

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